Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen

Im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigungen

Im Ausland erworbene Bildungsnachweise, die eine Hochschulzugangsberechtigung darstellen, werden auf der Grundlage der Auslandsqualifikationsverordnung für den Hochschulzugang in Mecklenburg-Vorpommern eingestuft.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern ist in der Regel nicht erforderlich. Im Zulassungsverfahren zum Studium stufen die Hochschulen die ausländischen Bildungsnachweise selbstständig ein und legen auch die Gesamtnote fest.

Ist im Einzelfall ein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig, kann die Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung schriftlich und formlos beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.

Antragsverfahren

Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • formloses Anschreiben,
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • aktuelle Meldebescheinigung (zum Nachweis des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes in Mecklenburg-Vorpommern),
  • tabellarischer Lebenslauf (nur für den Bildungsweg),
  • amtlich beglaubigte Kopie der Zeugnisübersetzung mit verbundener Kopie des ausländischen Originalzeugnisses bzw. Bildungsnachweises (erstellt von einem beeidigten Dolmetscher/Übersetzer),
  • ggf. Nachweis nach dem Bundesvertriebenengesetz,
  • ggf. Nachweis über eine Namensänderung.

Amtliche Beglaubigungen können zum Beispiel in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.

Übersetzungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Übersetzer/Dolmetscher das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des fremdsprachigen Dokuments vorlag.

Eine im Ausland angefertigte Übersetzung kann nicht berücksichtigt werden. Es ist daher erforderlich, dass entweder eine Übersetzung in deutscher Sprache von einem in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer angefertigt oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Übersetzung durch einen solchen bestätigt wird. Eine Übersicht der in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.

Bei Wohnsitz in einem anderen Bundesland als Mecklenburg-Vorpommern ist für die Anerkennung die Zeugnisanerkennungsstelle des betreffenden Bundeslandes zuständig. Die Hochschulzugangsberechtigungen, die von der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes festgestellt wurden, gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern.

Die Anerkennung erfolgt in Form eines Bescheides, mit dem zugleich eine Verwaltungsgebühr gemäß der „Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung (Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V)“ verbunden ist.

Rechtliche Grundlage:
§ 68 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) in Verbindung mit den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den geltenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz.

Bitte schicken Sie Ihren Antrag an folgende Adresse:

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 230

z.Hd. Claudia Jungbluth 

Werderstraße 124
19055 Schwerin

 

Datenbank mit Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (Anabin)Das Anerkennungsportal für Deutschland

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 230

Werderstraße 124
19055 Schwerin

Claudia Jungbluth

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V

Tel: 0385 588 17237

E-Mail: C.Jungbluth@bm.mv-regierung.de