Fachhochschulreife
Anerkennung der Fachhochschulreife über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Die Fachhochschulreife qualifiziert für ein Studium an Fachhochschulen. Für die Anerkennung der Fachhochschulreife sind folgende Voraussetzungen notwendig:
- Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife (erworben an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer als Ersatzschule anerkannten Einrichtung in Mecklenburg-Vorpommern) und
- Nachweis eines berufsbezogenen Teils.
Der berufsbezogene Teil kann auf unterschiedliche Weise belegt bzw. absolviert werden:
- durch eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung,
- durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
- durch ein einjähriges gelenktes Betriebspraktikum,
- durch die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,
- durch ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr*,
- durch den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst*,
- durch eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit innerhalb eines Berufsfeldes (im Falle eines am Abendgymnasium erworbenen schulischen Teils der Fachhochschulreife genügen drei Jahre).
*Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.
Die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife muss vor dem berufsbezogenen Teil erworben worden sein. Das gilt nicht für das Abendgymnasium.
Die Anerkennung kann erst nach Ende des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife erfolgen. Vorläufige Bescheinigungen werden nicht ausgestellt.
Die Anerkennung kann schriftlich und formlos beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.
Antragsverfahren
Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
- formloses Anschreiben,
- Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife (Original oder amtlich beglaubigte Kopie),
- Nachweis über den berufsbezogenen Teil (Original oder amtlich beglaubigte Kopie),
- ggf. Nachweis über eine Namensänderung.
Amtliche Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.
Die Anerkennung kann erst nach Ende des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife erfolgen. Vorläufige Bescheinigungen werden nicht ausgestellt.
Die Anerkennung erfolgt nicht in Form eines Zeugnisses, sondern eines Bescheides, mit dem zugleich eine Verwaltungsgebühr gemäß der „Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung (Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V)“ verbunden ist.
Die Fachhochschulreife wird für das Land Mecklenburg-Vorpommern bescheinigt, und wird in der Regel – außer in den Bundesländern Bayern und Sachsen – auch in anderen Bundesländern anerkannt.
Bitte schicken Sie Ihren Antrag an folgende Adresse:
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 230
z.Hd. Claudia Jungbluth
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Anerkennung der Fachhochschulreife aus anderen Bundesländern
Zeugnisse über die Fachhochschulreife (z.B. Zeugnisse der Fachhochschulreife der Fachoberschule/des Berufskollegs und der Nichtschülerprüfung) aus anderen Bundesländern berechtigen in Mecklenburg-Vorpommern zum Studium an Fachhochschulen, wenn das Zeugnis sowie der diesem zu Grunde liegende Bildungsgang einer einschlägigen Vereinbarung der Kultusministerkonferenz oder bilateralen Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land entsprechen.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern ist in der Regel nicht erforderlich. Im Zulassungsverfahre zum Studium stufen die Fachhochschulen die Bildungsnachweise selbstständig ein.
Ist im Einzelfall ein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig, kann die Anerkennung der Fachhochschulreife schriftlich und formlos beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.
Antragsverfahren
Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
- formloses Anschreiben,
- Nachweise über die erworbene Fachhochschulreife (Original oder amtlich beglaubigte Kopie),
- ggf. Nachweis über eine Namensänderung.
Amtliche Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.
Die Anerkennung erfolgt nicht in Form eines Zeugnisses, sondern eines Bescheidess, mit dem zugleich eine Verwaltungsgebühr gemäß der „Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung (Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V)“ verbunden ist.
Bitte schicken Sie Ihren Antrag an folgende Adresse:
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 230
z.Hd. Claudia Jungbluth
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Rechtliche Grundlagen:
- § 9 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Qualifikationsverordnung - QualVO M-V)
- § 50 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (Abiturprüfungsverordnung - APVO M-V)
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 230
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Claudia Jungbluth
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V
Tel: 0385 588 17237
E-Mail: C.Jungbluth@bm.mv-regierung.de