Erste Hilfe

 Rettungszeichen  für Erste-Hilfe-Einrichtungen
Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen

Unter Erster Hilfe versteht man von jedermann durchzuführende Maßnahmen, um menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefahren oder Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe (Arzt, Rettungsdienst) abzuwenden oder zu mildern. Dazu gehören insbesondere das Absetzen eines Notrufs, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der Verletzten.
Dabei richtet sich der Umfang der ersten Hilfsmaßnahmen nach dem Wissen und den Fertigkeiten der Ersthelfer und den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln.

Erste Hilfe an den öffentlichen Schulen 

Die Schulleiterin/der Schulleiter sorgt dafür, dass entsprechend der Bedingungen und der Anzahl der Beschäftigten an seiner Schule Ersthelfer aus- und fortgebildet werden.

Die Schulleitung benennt außerdem Beschäftigte der Schule (Lehrkräfte, Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (PmsA) bzw. Betreuer/innen oder Pflegerinnen), die diese Aufgaben übernehmen. Dabei sollte die Anzahl und Ausbildung der benannten Beschäftigten in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Gesamtbeschäftigten (nicht zur Zahl der Schülerinnen und Schüler) und zu den möglichen besonderen Gefahren in der Schule stehen (§ 10 Arbeitsschutzgesetz beziehungsweise der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur „Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen“).

Die Kosten für die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für angestellte Lehrkräfte, PmsA, Betreuer/innen und Pflegeri/innen an Grund- und Förderschulen übernimmt nach Abstimmung die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern bzw. der Arbeitgeber für verbeamtete Beschäftigt. Darüber hinaus werden in den anderen Schularten die Kosten für die Lehrkräfte mit den Fächern Sport, Chemie, Biologie, Physik, Arbeit-Wirtschaft-Technik, Hauswirtschaft von der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern übernommen. Das gilt auch für Lehrkräfte, die im Unterricht praktisch mit Berufsschüler/innen arbeiten. Dabei wird auch berücksichtigt, dass in diesen Unterrichtsfächern ein höheres Gefährdungspotential besteht.

Die Beschäftigten an den Schulen, die als Ersthelfer/in ausgebildet wurden, absolvieren in einem angemessenen Zeitraum (spätestens jedoch vor Ablauf des dritten Jahres) eine Ersthelfer-Fortbildung. Die Verfahrensweise bei der Anmeldung, Durchführung und Kostenübernahme durch die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern entspricht der Erstausbildung.
Die Schulleiter/innen tragen dafür Sorge, dass mit den vorhandenen Ersthelfer/innen eine „Erste Hilfe“ in der Schule gewährleistet werden kann. Dabei sind sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch besondere Aspekte wie zum Beispiel bekannte chronisch kranke Mitarbeiter/innen oder Schulveranstaltungen an anderen Lernorten zu berücksichtigen. Insbesondere für Schulfahrten und Sportveranstaltungen  müssen diese Maßnahmen gut vorbereitet werden, um die Erste Hilfe sicherzustellen.

Erlass zur Ersten-Hilfe-Ausbildung von Beschäftigten an öffentlichen SchulenUnfallverhütung und Sicherheit in Schulen – Verwaltungsvorschrift vom 25.01.2018Antrag auf Kostenübernahme für die Aus-und Fortbildung von beamteten Ersthelfern
(Antrag herunterladen und am Bildschirm ausfüllen, unter neuem Namen speichern und an obigen Kontakt per E-Mail senden)
Brief an die Schulleiter - Erste-Hilfe-Maßnahmen durch Lehrkräfte im Fach Sport DGUV Information - Anleitung zur Ersten HilfeFormular Bestellung zum Ersthelfer

Ralf Schattschneider
Institut für Qualitätsentwicklung M-V

Tel.: 0385 588 17863
E-Mail: r.schattschneider@iq.bm.mv-regierung.de