Privatschulen

Schulen in freier Trägerschaft  (Privatschulen) ergänzen das Schulwesen des Landes durch besondere Formen und Inhalte der Erziehung und des Unterrichts. Den Trägern obliegt die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden, der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts.

Nach Artikel 7 Abs. 4 Grundgesetz erhält jedermann das Recht, Privatschulen zu errichten. Das Grundgesetz enthält jedoch in Art. 7 Abs. 5 eine wesentliche Einschränkung, indem es die Errichtung und das Betreiben von Volksschulen, also den Grund- und Eingangsbereich des gesamten Schulwesens, prinzipiell umfassend von der Privatschulfreiheit ausnimmt und dem Staat vorbehält. 

Nur unter den engen Voraussetzungen eines "besonderen pädagogischen Interesses" oder auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll, hat die Verfassung eine Ausnahme von diesem prinzipiellen Verbot privater Volksschulen zugelassen.

 Rechtsgrundlagen für Privatschulen in Mecklenburg-Vorpommern sind:

  • das Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
  • die Privatschulverordnung
Zum Schulgesetz für Mecklenburg-VorpommernZur Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft - Privatschulverordnung

Ersatz- und Ergänzungsschulen

Die Ersatzschule

Ersatzschulen erhalten dann eine Genehmigung, wenn sie im Hinblick ihrer Ziele, ihrem Personal und ihrer räumlichen Ausstattung nicht hinter dem Unterrichtsangebot und der Unterrichtsversorgung an öffentlichen Schulen zurückstehen.

Mit dem Besuch einer genehmigten Ersatzschule erfüllt der Schüler seine Schulpflicht. Gleichwohl werden Ersatzschulen mit der Genehmigung nicht berechtigt, Zeugnisse auszustellen. Streben Schüler die Prüfung für einen allgemein bildenden Abschluss (Berufsreife, Mittlere Reife oder Abitur) an, so sind sie von der Schulleitung der Ersatzschule dem Bildungsministerium zu melden. Die Schüler von Privatschulen können unter Aufsicht der zuständigen Staatlichen Schulämter gemeinsam mit den Schülern von öffentlichen Schulen die Prüfungen für die Berufsreife, die Mittlere Reife oder das Abitur ablegen. Für das Ausstellen von Zeugnissen und das eigenverantwortliche Abhalten von Schulabschlussprüfungen bedürfen Ersatzschulen der staatlichen Anerkennung.

Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen

Erst wenn die dauerhafte Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen gewährleistet wird, erhält die Privatschule ihre staatliche Anerkennung. Das macht zunächst einen mehrjährigen einwandfreien und erfolgreichen Betrieb und des Unterrichts an der privaten Schule erforderlich. Darüber hinaus muss unter Berücksichtigung der gegenwärtigen räumlichen, sächlichen und personellen Verhältnisse an der Ersatzschule die Prognose hinreichend gerechtfertigt sein, dass die zur Erreichung der Lern- und Erziehungsziele gestellten verfassungs- und landesgesetzlichen Anforderungen zum Schutz der Schüler auch in der Zukunft erfüllt werden können. Die staatliche Anerkennung einer Ersatzschule ist immer eine umfassende Einzelfallentscheidung.
Nach der staatlichen Anerkennung muss die Ersatzschule bezüglich der Aufnahmen, des Schulwechsels, bei Prüfungen die für die öffentlichen Schulen geltenden landesgesetzlichen Regelungen anwenden. ufnahme an einer öffentlichen Schule versagt werden würde.

Die Ergänzungsschule

Privatschulen sind Ergänzungsschulen, wenn sie ein Angebot vorhalten, dass es nach den entsprechenden Schularten und Bildungsabschlüssen im Schulwesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht gibt und auch nicht geben wird. Gegenüber anderen Bildungsanbietern auf dem freien Markt sind Ergänzungsschulen keine Weiterbildungseinrichtungen, sondern Schulen. Diese Schulen unterliegen der Anzeigepflicht. Das Bildungsministerium kann den Betrieb einer Ergänzungsschule zum Schutz der Schüler und der Allgemeinheit vor Gefahren oder Schäden untersagen.
Schüler, die eine Ergänzungsschule besuchen, genügen nicht der Schulpflicht. Es sei denn, der Besuch der entsprechenden Ergänzungsschule ist für die entsprechende Schülerin / den entsprechenden Schüler von Seiten der staatlichen Schulaufsicht genehmigt worden.

Die Schulaufsicht über die Ersatz- und Ergänzungsschulen

Privatschulen unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Die Schulaufsicht des Bildungsministeriums erstreckt sich auf den Träger der Privatschulen, weil der Schulträger der privaten Schule die Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen sicherzustellen hat. Damit das Bildungsministerium seine Aufsicht wahrnehmen kann, ist dem Schulträger mit der Genehmigung eine Anzeigepflicht zu Tatsachen, die den Betrieb seiner Schule betreffen, auferlegt worden. Als untere Schulaufsichtsbehörden sind es die zuständigen Staatlichen Schulämter, die das Bildungsministerium bei der Schulaufsicht unterstützen.

Jörn-Martin Lenuck
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung MV

Tel:  0385 588 17630
E-Mail: J.Lenuck@bm.mv-regierung.de