Anerkennung ausländischer sozialpädagogischer Berufsabschlüsse

Staatlich anerkannte/-r Erzieher/-in; Staatlich anerkannte/-r Heilerziehungspfleger/-in; Sozialassistent/-in; Kinderpfleger/-in

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Sozialpädagogische Ausbildungen (Berufliche Ausbildung, Studium bis Bachelor oder Vordiplom), die im Ausland erworben wurden, können im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens einem sozialpädagogischen Berufsabschluss nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern gleichgesetzt werden.

Wenn Sie einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer in Ihrem Herkunftsland erworbenen Qualifikationen mit einem sozialpädagogischen Beruf nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern stellen möchten, gilt folgendes:

  • 1. Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
  • 2. Rechtliche Grundlagen

Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit

Falls Sie einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer in Ihrem Herkunftsland erworbenen Qualifikationen mit einem sozialpädagogischen Beruf nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern stellen möchten, senden Sie bitte folgende Unterlagen an das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern, Referat 221, Werderstraße 124, 19055 Schwerin:

  1. ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (PDF zum Ausdrucken)
  2. einen tabellarischen Lebenslauf (Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge/ Abschlüsse und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten) in deutscher Sprache
  3. einen Identitätsnachweis
  4. im Ausland erworbene Bildungsnachweise
  5. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise
  6. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat

Sollte zunächst keine eindeutige Entscheidung möglich sein, werden vom Ministerium weitere Nachweise angefordert.

Die Unterlagen zu Nummer 4 bis 6 sind in Form von Originalen oder amtlich beglaubigten Kopien vorzulegen. Amtliche Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden. Krankenkassen und Pfarrämter u.a. sind dazu nicht befugt.

Die nach Nummer 4 bis 6 einzureichenden Unterlagen sowie die sonstigen fremdsprachigen Nachweise sind in Form von Übersetzungen mit jeweils verbundener Kopie der im Ausland erworbenen Nachweise vorzulegen (erstellt von einem beeidigten Übersetzer/Dolmetscher). Übersetzungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Übersetzer/Dolmetscher das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des fremdsprachigen Dokuments vorlag.

Eine im Ausland angefertigte Übersetzung kann nicht berücksichtigt werden. Es ist daher erforderlich, dass entweder eine Übersetzung in deutscher Sprache von einem in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer angefertigt oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Übersetzung durch einen solchen bestätigt wird.

Eine Übersicht der in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.

Rechtliche Grundlagen

Grundlage für die Anerkennung ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.

Von einer Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für die Arbeit als Erzieher/-in, Heilerziehungspfleger/-in, Sozialassistent/-in oder Kinderpfleger/-in wird ausgegangen, wenn

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung belegt, diese vergleichbare Tätigkeit nach Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern ausführen zu können,
  • wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die Berechtigung und die Befugnis für diese Tätigkeit belegen kann und
  • wenn zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der Berufsbildung entsprechend des Landesrechtes von MV keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG MV

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern

Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 221

Werderstraße 124

19055 Schwerin

Ulrike Brückner

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung

Tel.: 0385 588 17617

E-Mail: U.Brueckner@bm.mv-regierung.de