Hinweise zu den Ersten Staatsprüfungen im Wintersemester 2020/21
und zum Auslandsaufenthalt Stand 14.12.2020
Die Ersten Staatsprüfungen finden weiterhin zu den geplanten Terminen statt, auch in der ersten Januarwoche. Falls wegen des eingeschränkten Bibliotheksbetriebs wichtige Literatur zur Prüfungsvorbereitung nicht zur Verfügung steht, teilen Sie dies bitte umgehend Ihren Prüfern mit.
Da ein Großteil der Bevölkerung vernünftig ist und unnötige Infektionsketten ver-meidet, hofft das LPA, dass die jetzigen Kontaktbeschränkungen nicht verschärft werden müssen und wir besonnen sowie unter Beachtung der Hygienevorschriften gemeinsam die Staatsprüfungen durchführen können. Im Gegensatz zum Sommersemester konnten wir pünktlich in die Prüfungen starten. Die gegenwärtigen Bedingungen ermöglichen einen weitestgehend normalen Prüfungsablauf.
Ziel ist es, den Übergang vom Studium in den Vorbereitungsdienst ohne Verzögerungen zum Ende des Prüfungssemesters zu ermöglichen.
Grundlage bleibt die Lehrerprüfungsverordnung (zuletzt geändert durch Ver-
ordnung vom 16. September 2020 (GVOBl. M-V S. 872)).
Für die Ersten Staatsprüfungen unter Pandemiebedingungen ist bis auf
weiteres im Wintersemester (01.10.20 - 31.03.21) folgendes zu beachten:
• Um Nachteile durch die Einschränkung der Arbeit der Bibliotheken auszugleichen, wird der Abgabeschluss für die Wissenschaftliche Abschlussarbeit für das Prüfungssemester Winter 2020/21 vom 15. Dezember 2020 auf den 08. Februar 2021 verlängert.
• Die mündlichen Prüfungen finden in Abstimmung mit den Hochschulen in der Regel als Präsenzprüfungen statt. Die Bibliotheken sind geöffnet und haben ihr Online-Angebot ausgeweitet.
• Die Zwei-Haushalte-Regelung gilt nicht für dienstliche und anderweitig ver-pflichtende Veranstaltungen wie Schule, Studium, etc.
• Sie können, solange Sie keine Corona-Symptome haben, aus Risikogebieten anreisen und sich in Hotels oder Pensionen einmieten.
Sie sind nicht als Urlaubsgast hier, sondern als Student der Hochschule bzw. als Staatsprüfling des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sozusagen im Dienst. Die Immatrikulationsbescheinigung sollte als Nachweis ausreichen.
• Ein Tragen der MNB während der Prüfung wird dringend empfohlen, ebenso eine gute Durchlüftung des Prüfungsraumes.
• Gemäß § 10, Absatz 3 der Lehrerprüfungsverordnung wird weiterhin eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrerprüfungsamtes in Einzelfällen an der Prüfung teilnehmen.
• Befindet sich der Prüfling in Quarantäne, wird wie im Krankheitsfall vorge-gangen. Er informiert umgehend das LPA sowie möglichst auch die Prüfer und stellt einen Antrag auf Rücktritt von der Prüfung. Als Nachweis genügt die Quarantäneanordnung, ein amtsärztliches Gutachten ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Prüfung wird im Semester auf einen nächstmöglichen Termin verschoben.
• Befindet sich eine Prüferin/ein Prüfer in Quarantäne oder gehört sie/er zum gefährdeten Personenkreis, wird sie/er möglichst online zur Prüfung hinzu geschaltet. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird der Prüfling in diesem Fall um Zustimmung zur Zuschaltung gebeten.
• Falls der Prüfling im begründeten Fall selbst unbedingt online geprüft werden
muss (z.B. sie/er gehört zum gefährdeten Personenkreis), muss ein Antrag beim LPA gestellt werden. Für diese Online-Prüfung gibt es eine gesonderte Handreichung.
• Kommt es trotz aller Bemühungen zu einem vollständigen Lockdown, kann §28a der Lehrerprüfungsverordnung angewendet werden. Die Beteiligten werden informiert und die weiteren mündlichen Prüfungen werden ausgesetzt. Soweit noch keine Prüfungsnoten vorliegen, werden die aggregierten Modulnoten aus dem Studium als Noten für die Erste Staatsprüfung herangezogen.
Wir wünschen Ihnen Gesundheit und einen erfolgreichen Prüfungsabschluss.
Hinweise zum Auslandsaufenthalt gemäß § 20 Absatz (1) LehPrVO 2012
Der Auslandsaufenthalt ist Pflichtbestandteil des Studiums der modernen Fremd-
sprachen und Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung.
Obwohl kein generelles Reiseverbot besteht, macht es die Pandemie gegenwärtig fast unmöglich, den vorgeschriebenen Auslandsaufenthalt zu absolvieren, auch
wenn gegenwärtig in einigen Ländern das Infektionsrisiko bedeutend geringer ist
als in Deutschland.
Das trifft nun jene Studierenden hart, die sich diese Studienleistung bis zum Schluss aufgehoben haben. Ausgleichsveranstaltungen können von den Hochschulen nicht angeboten werden.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
• Verschiebung des Auslandsaufenthaltes und Nichtanrechnung des dafür benötigten Semesters bei der Berechnung der Regelstudienzeit
• Akzeptanz eines begründet verkürzten Auslandsaufenthaltes durch das LPA (ca. 5 bis 6 Wochen)
• Eventuell ist eine Teilnahme an Onlineveranstaltungen zu Landeskultur und
Sprache an ausländischen Universitäten oder ähnlichen Onlinekursen anderer
Anbieter in der Zielsprache als Ersatzleistung möglich.
Prüfungsanmeldung zum Sommersemester 2021
Der Nachreichtermin für den Nachweis des Auslandsaufenthaltes ist der 15. April
2021. Wenn Sie bis Ende März 2021 ohne eigenes Verschulden wegen der Pandemie nachweislich nicht in der Lage waren, den Auslandsaufenthalt ganz oder in Teilen zu absolvieren, stellen Sie bitte einen schriftlichen Härtefallantrag an das LPA. In einer Einzelfallentscheidung kann Ihnen der Auslandsaufenthalt als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erlassen werden. Prüfen Sie jetzt schon die Möglichkeit oben genannter Ersatzleistungen.
Prüfungsanmeldung zum Wintersemester 2021/2022
Der Nachreichtermin für den Nachweis des Auslandsaufenthaltes ist der 15. Oktober 2021. Das LPA hofft auf ein Abklingen der Infektionsrate zum Frühsommer. Bitte nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Auslandsziel auf und versuchen Sie, im Sommer Ihren Auslandsaufenthalt zumindest in Teilen zu absolvieren.
Weitere Festlegungen trifft das LPA zu gegebener Zeit.