Ausländische Schulabschlüsse

Anerkennungs- und Antragsverfahren in MV

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Ein förmliches Anerkennungsverfahren wird für ausländische Zeugnisse/Bildungsnachweise durchgeführt, die im Ausstellungsland geregelte schulische Abschlüsse nachweisen. Wenn die Schule in Mecklenburg-Vorpommern fortgesetzt werden soll, findet kein förmliches Anerkennungsverfahren statt. Über die Eingliederung in eine allgemein bildende Schule entscheidet die Schulleitung, die sich mit den Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler abstimmt.

Die Anerkennung ist nur dann nicht möglich, wenn der ausländische schulische Abschluss gegenüber einem Abschluss in Mecklenburg-Vorpommern nicht gleichwertig ist. Die Anerkennung wird schriftlich und formlos beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern beantragt. 

Im Ausland erworbene Schulabschlüsse können mit einem der drei folgenden Abschlüsse gleichwertig sein:

Berufsreife

Für eine Gleichstellung des ausländischen Schulabschlusses mit der Berufsreife müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Nachweis des erfolgreichen Besuchs von mindestens neun aufsteigenden Klassen an einer allgemein bildenden Schule und
  2. Unterricht und Abschlussnoten in folgenden Fächern:
    • Muttersprache,
    • Mathematik,
    • naturwissenschaftliches Fach,
    • sozialkundliches Fach.

Die Anerkennung kann schriftlich und formlos beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.

Mittlere Reife

Für eine Gleichstellung des ausländischen Schulabschlusses mit der Mittleren Reife müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Nachweis des erfolgreichen Besuchs von mindestens zehn aufsteigenden Klassen an einer allgemein bildenden Schule und
  2. Unterricht und Abschlussnoten in folgenden Fächern:
    • Muttersprache,
    • Fremdsprache,
    • Mathematik,
    • naturwissenschaftliches Fach,
    • sozialkundliches Fach.

Die Anerkennung kann schriftlich und formlos beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.

Hochschulzugangsberechtigung

Im Ausland erworbene Bildungsnachweise, die eine Hochschulzugangsberechtigung darstellen, werden auf der Grundlage der Auslandsqualifikationsverordnung für den Hochschulzugang in Mecklenburg-Vorpommern eingestuft.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern ist in der Regel nicht erforderlich. Im Zulassungsverfahren zum Studium stufen die Hochschulen die ausländischen Bildungsnachweise selbstständig ein und legen auch die Gesamtnote fest.

Ist im Einzelfall ein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig, kann die Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung schriftlich und formlos beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.

Antragsverfahren

Für die Anerkennung sind folgende Nachweise per Post (nicht per E-Mail) einzureichen:

  • ausgefülltes Antragsformular,
  • Identitätsnachweis,
  • aktuelle Meldebescheinigung (zum Nachweis des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes in Mecklenburg-Vorpommern, nicht älter als 6 Monate),
  • tabellarischer Lebenslauf (nur für den Bildungsweg),
  • amtlich beglaubigte Kopie der Zeugnisübersetzung mit verbundener Kopie des ausländischen Originalzeugnisses bzw. Bildungsnachweises (erstellt von einem in Deutschland beeidigten Dolmetscher/Übersetzer),
  • ggf. Nachweis nach dem Bundesvertriebenengesetz,
  • ggf. Nachweis über eine Namensänderung.

Zum Antragsformular

Amtliche Beglaubigungen können zum Beispiel in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.

Übersetzungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Übersetzer/Dolmetscher das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des fremdsprachigen Dokuments vorlag.

Eine im Ausland angefertigte Übersetzung kann nicht berücksichtigt werden. Es ist daher erforderlich, dass entweder eine Übersetzung in deutscher Sprache von einem in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer angefertigt oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Übersetzung durch einen solchen bestätigt wird. Eine Übersicht, der in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer, finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.

Bei Wohnsitz in einem anderen Bundesland als Mecklenburg-Vorpommern ist für die Anerkennung die Zeugnisanerkennungsstelle des betreffenden Bundeslandes zuständig.

Die Anerkennung erfolgt nicht in Form eines Zeugnisses, sondern eines Bescheides, mit dem zugleich eine Verwaltungsgebühr gemäß der „Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung (Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V)“ verbunden ist.

Bitte schicken Sie Ihren Antrag an folgende Adresse:

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 230
z.Hd. Claudia Jungbluth 
Werderstraße 124
19055 Schwerin

Rechtliche Grundlagen

§ 68 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) in Verbindung mit den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den geltenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz.

Weitere Informationen zu im Ausland erworbenen Abschlüssen

Datenbank mit Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (Anabin)Das Anerkennungsportal für Deutschland

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 230

Werderstraße 124
19055 Schwerin

Claudia Jungbluth

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V

Tel: 0385 588 17237

E-Mail: C.Jungbluth@bm.mv-regierung.de

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