Fotografieren in der Schule und Veröffentlichungen auf der Schulhomepage - Hinweise zum Datenschutz
Beim Fotografieren von Schülerinnen und Schülern und beim Einstellen von entsprechenden Fotos etwa auf die Homepage der Schule gilt es, bestimmte rechtliche Regelungen zu beachten. Auf dieser Seite sind die wichtigsten Hinweise zum Datenschutz zusammengefasst.
Zur Anfertigung von Fotos gilt das "Recht am eigenen Bild".
Dies ist eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts, das grundsätzlich geschhützt ist. Die Erstellung eines digitalen Fotos, auf dem man eine Person erkennen kann, ist rechtlich als Erhebung eines personenbezogenen Datums einzustufen. Damit fällt ein solches Fotografieren, sofern es nicht im engen privaten Umfeld erfolgt, unter das sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 4 Abs. 1 BDSG) bzw. unter den Einwilligungsvorbehalt der §§ 8 und 9 Landesdatenschutzgesetz M-V. Damit darf das Foto in der Regel nur mit Einwilligung des Abgelichteten gemacht werden. Bei Fotos von Kindern in der Schule gilt daher, dass zuvor grundsätzlich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten (s.u.) eingeholt werden muss. Bei Verstößen kommt eine zivilrechtliche Haftung in Betracht.
Nach der Veröffentlichung des Fotos greift das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG). Auch hier gilt der Grundsatz: Eine Veröffentlichung darf nur mit Zustimmung des Abgebildeten erfolgen (§ 22 KUG). Für Fotos von Kindern, Lehrern oder anderen Personen in der Schule bedeutet das grundsätzlich: Die Veröffentlichung des Bildes beispielsweise im Internet ist nur mit Einwilligung der Personen erlaubt, die auf dem Bild zu erkennen sind bzw. mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Auch bei Gruppenfotos bedarf es der Einwilligung der abgebildeten Personen.
Die einzig relevante Ausnahme vom Einwilligungserfordernis ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG. Danach muss für eine Veröffentlichung keine Zustimmung von Personen eingeholt werden, die „nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“. Beispiel hierfür wäre das Foto eines Schulgebäudes, auf dem am Rande Schüler zu erkennen sind. Sobald aber eine Schulklasse oder alle Schüler/innen auf dem Schulhof das Hauptmotiv darstellen, bleibt es beim Einwilligungserfordernis. Zweckmäßigerweise sollte daher grundsätzlich die vorherige Einwilligung der Erziehungsberechtigten zu sämtlichen, im Schulalltag denkbaren Fotoaufnahmen eingeholt werden. Die Einwilligung ist durch die Schule schriftlich einzuholen und aufzubewahren.
Zur Frage, ob im Sinne einer „Generalvollmacht“ eine Einwilligung für mehrere Fälle eingeholt werden darf, ist auszuführen, dass für die Wirksamkeit einer Einwilligung erforderlich ist, dass diese so konkret formuliert ist, dass der Zustimmende weiß, worauf er sich einlässt. Daher ist eine generelle Einwilligung für „sämtliche Veröffentlichungen von Fotos“ nicht zulässig, allerdings kann eine Einwilligung durchaus für mehrere Verwendungszwecke erteilt werden. Sinnvoll erscheint hier, dem Zustimmenden beispielsweise durch Ankreuzen die Wahl zu lassen, für welche Zwecke er Bilder freigeben möchte, beispielsweise
- Veröffentlichung des Klassenfotos auf der Website der Schule
- Veröffentlichung von Fotos von Schulveranstaltungen.
Bei der Ablichtung stellt sich ab einem bestimmten Alter der Schülerinnen und Schüler außerdem die Frage, ob sie selbst zustimmen dürfen oder ob die Erziehungsberechtigten zu fragen sind. Geschäftsfähigkeit, die grundsätzlich im Alter von 18 Jahren erreicht ist (§§ 104 ff. BGB), ist hier nicht das relevante Kriterium, da es nicht um den Abschluss eines Vertrages geht.
Bei einem Eingriff in Persönlichkeitsrechte wird vielmehr auf die individuelle Einsichtsfähigkeit der konkreten Person abgestellt. Da die Rechtsprechung ab einem Alter von 16 Jahren in der Regel von ausreichender Einsichtsfähigkeit ausgeht, kommt hier grundsätzlich auch die Einwilligung des Minderjährigen in Betracht.
Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollte bei 16- bis 18-jährigen Schülerinnen und Schülern durch die Schulen jedoch die Zustimmung vom Minderjährigen und zusätzlich von einem Elternteil eingeholt werden.