Das ABC der Schule

Liebe Eltern, liebe Erziehungs- und Sorgeberechtigte,

Bildungsministerin Simone Oldenburg, Foto: Anne Karsten
Bildungsministerin Simone Oldenburg, Foto: Anne Karsten

Ihr Kind geht in seiner Schullaufbahn auf eine große Reise, die es gemeinsam mit Weggefährtinnen und Weggefährten bestreitet und immer wieder neue Kontakte knüpft. Auch Sie, liebe Eltern, begleiten Ihr Kind auf diesem Weg. Sie und Ihr Kind haben dabei viele Rechte, aber auch Pflichten. 

Um Ihnen dabei zur Seite zu stehen und Ihnen einen Überblick zu ermöglichen, haben wir für Sie ein „ABC der Schule“ entwickelt. Sie finden darin alphabetisch geordnet Erklärungen über das Schulwesen in unserem Land von A wie Alltagshilfen bis Z wie Zeugnisse. 

Zusätzlich zum „ABC der Schule“ lohnt sich jederzeit ein Blick auf den Bildungsserver MV, auf das Online-Bildungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Was weiterhin gilt: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Schulen, in den Staatlichen Schulämtern und im Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung haben ein offenes Ohr für Sie. Kommen Sie gerne auf sie zu, wenn Sie Ihre Ideen mitteilen möchten. 

Herzliche Grüße

Simone Oldenburg
Ministerin für Bildung und Kindertagesförderung 
Mecklenburg-Vorpommern

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung Erläuterung
DaZ Deutsch als Zweitsprache
IGLU Internationale Grundschul-Lese-Untersuchung
IQB Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen
jüL jahrgangsübergreifendes Lernen 
KMK Kultusministerkonferenz
KuBES Kooperations- und Beratungssystem für Eltern und Schule
MINT Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik
PISA Programme for International Student Assessment
SchulG M-V Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern
TIMSS Trends in International Mathematics and Science Study
VerA Vergleichsarbeiten
ZDS Zentraler Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie

A

Abendgymnasium

Wenn Schülerinnen und Schüler das Abitur oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife nachholen möchten, können sie sich für das Abendgymnasium bewerben. Voraussetzung dafür ist ein Alter von 19 Jahren, der Nachweis der Mittleren Reife oder einer gleichwertigen Vorbildung sowie ein Abschluss einer Berufsausbildung oder der Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit.

Alltagshilfen

An ausgewählten Schulen unterstützen Alltagshelferinnen und Alltagshelfer in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Schulalltag. Sie übernehmen dabei keinen eigenverantwortlichen Aufgabenbereich, sondern unterstützen die Lehrkräfte und das pädagogische Personal und begleiten die Schülerinnen und Schüler. Ziel ist es, dass den Lehrkräften und dem weiteren pädagogischen Personal in Schulen so viel Zeit wie möglich für die eigentliche pädagogische Arbeit und die Förderung der Schülerinnen und Schüler zur Verfügung steht.

B

Begabungsförderung

Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen oder sehr guten Leistungen erhalten spezielle Angebote. Grundschulen ermöglichen differenzierte Lernangebote. An Gymnasien können sie in Hochbegabtenklassen unterrichtet werden. Schülerinnen und Schüler mit Begabungen in Musik und Sport können an Musik- und Sportgymnasien lernen. Für die Bereiche Humanistische Bildung/Alte Sprachen, Niederdeutsch (siehe auch: Niederdeutsch) und Mathematik/Naturwissenschaften (MINT) existieren 14 Profilschulen. Darüber hinaus können Ihre Kinder in Wettbewerben wie z. B. der Mathematik-Olympiade ihre Talente entdecken und fördern.

Weiterführende Informationen:

LänderSPECIAL Mecklenburg-Vorpommern: www.begabungslotse.de

Berufliche Orientierung

Die Berufliche Orientierung unterstützt Ihr Kind bei der Berufs- und Studienwahl. Dafür erarbeitet jede Schule ein Konzept. Dabei können auch externe Partner wie z. B. die regionale Arbeitsagentur beteiligt werden. Sie als Eltern werden ab der Jahrgangsstufe 5 in thematischen Elternveranstaltungen informiert, da sie vielfältige Mitwirkungsrechte und -pflichten im Rahmen der Beruflichen Orientierung haben.

Berufliche Schulen

An den beruflichen Schulen können sich die Jugendlichen auf ihren zukünftigen Beruf vorbereiten, in einer dualen oder vollzeitschulischen Ausbildung einen Beruf erlernen oder sie nutzen die Möglichkeit, schulische Abschlüsse wie die Berufsreife oder das Abitur zu erwerben. Die Jugendlichen erhalten eine praktische Ausbildung in der Wirtschaft und einen praxisnahen, handlungsorientierten Unterricht in den Berufsschulen. Die Berufsschule bildet den Kernbereich der beruflichen Schulen. Weitere Schularten der beruflichen Schule sind die Berufsfachschule, die Höhere Berufsfachschule, das Fachgymnasium, die Fachoberschule und die Fachschule.

Berufsschulpflicht

Die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule (Berufsschulpflicht) beginnt nach dem Verlassen einer allgemein bildenden Schule und dauert:

  1. bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildungszeit,
  2. ohne Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses drei Schuljahre, jedoch längstens bis zum Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.

Besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen

Wenn bei Schülerinnen und Schülern besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen erkannt wurden, werden sie individuell gefördert und unterstützt. Grundlage dieser Förderung ist ein individueller Förderplan. Dieser basiert auf den Ergebnissen von Lernstandserhebungen, die von Lehrkräften durchgeführt werden. Können die besonderen Schwierigkeiten nachweislich nicht hinreichend ausgeglichen werden, kann eine Teilleistungsstörung anerkannt werden. Diese Anerkennung basiert auf einer Diagnose durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie (ZDS).

Bildungsmonitoring (siehe auch: Bildungstrend des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen)

Damit das Bildungssystem fortlaufend verbessert werden kann, werden Studien zur Erfassung der Qualität durchgeführt und Vergleiche zwischen Bundesländern und/oder Nationalstaaten angesetzt. Beispiele:

  • Bildungstrend des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB)
  • Internationale Grundschul-Lese-Untersuchung (IGLU)
  • Programme for International Student Assessment (PISA)
  • Trends in International Mathematics and Science Study (TIMSS)

Weiterführende Informationen:

Bildungsmonitoring: www.kmk.org IQB-Bildungstrends: www.iqb.hu-berlin.de PISA-Studie: www.oecd.org PIRLS/IGLU: www.kmk.org

Bildungsstandards

Bildungsstandards formulieren fachliche und fachübergreifende Basisqualifikationen, die für die weitere schulische und berufliche Ausbildung von Bedeutung sind und die anschlussfähiges Lernen ermöglichen. Sie gibt es für das Ende der Jahrgangsstufe 4, für den ersten/mittleren Schulabschluss sowie das Abitur. Bildungsstandards sind für die Fächer Deutsch, Mathematik, die erste Fremdsprache (Englisch oder Französisch) sowie Biologie, Chemie und Physik formuliert und gelten bundesweit. Die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz (KMK) sollen schulische Lehr- und Lernprozesse auf eine kontinuierliche und vernetzte Entwicklung von Kernkompetenzen orientieren, die auch für zukünftige Bildungsprozesse bedeutsam sind. Sie sollen ferner dazu beitragen, die Durchlässigkeit von Bildungswegen und die Vergleichbarkeit von Abschlüssen sicherzustellen. 

Weiterführende Informationen:

Bildungsstandards: www.kmk.org

Bildungstrend des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) (siehe auch: Bildungsmonitoring)

Der IQB Bildungstrend umfasst Tests, die das Erreichen der Bildungsstandards deutschlandweit und in den einzelnen Bundesländern überprüfen. Die Tests werden im Abstand von einigen Jahren in verschiedenen Fächern wiederholt geschrieben, um Entwicklungen deutlich zu machen. Die Ergebnisse liefern Hinweise darauf, in welchen Bereichen die Ziele der Bildungsstandards erreicht werden können und in welchen Bereichen es im Bundes- bzw. Landesmaßstab Probleme geben kann.

Weiterführende Informationen:

IQB-Bildungstrends: www. www.iqb.hu-berlin.de

D

Deutsch als Zweitsprache

Deutsch als Zweitsprache (DaZ) ist ein spezieller Unterricht, in dem Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache Deutsch sprechen, lesen und schreiben lernen. Ziel des DaZ-Unterrichts ist es, dass Kinder und Jugendliche über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um erfolgreich am Regelunterricht teilnehmen zu können. DaZ-Unterricht kann als Intensivförderung und als begleitende Förderung stattfinden.

Mehr zum Thema Online-Unterricht Deutsch als Zweitsprache (Online-DaZ) Flyer Live-Online-Unterricht - Sprachförderung Deutsch als Zweitsprache (DaZ) Mehr zum Thema Integration im Regierungsportal MV

E

Einschulung

Jede Schule entscheidet, ob die feierliche Einschulung entweder vor Beginn der ersten Unterrichtswoche oder am Ende der ersten Schulwoche stattfindet. Dabei wird der Termin von der Schulkonferenz der Einschulungsfeier immer so gewählt, dass Eltern, Großeltern und weitere Angehörige die Möglichkeit haben, teilzunehmen.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sollen bei Pflichtverletzungen und Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern einerseits erzieherisch wirken und haben andererseits zum Ziel, den ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu gewährleisten. Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Maßnahmen sind individuelle Pflichtverletzungen und Fehlverhalten von einzelnen Schülerinnen und/oder Schülern. Die Pflichten einer Schülerin oder eines Schülers ergeben sich aus dem Schulgesetz, der Schulordnung sowie weiteren Regelungen, die als Rechtsgrundlage geeignet sind, den ungestörten Ablauf des Schullebens zu gewährleisten. Gesetzlich geregelt sind die pädagogischen Maßnahmen in § 60 (Erziehungsmaßnahmen) und § 60 a (Ordnungsmaßnahmen) des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V).

F

Flexible Schulausgangsphase

Kann eine Schülerin oder ein Schüler nicht durch das übliche Unterrichtsangebot ihren oder seinen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechend gefördert werden oder ist der Schulabschluss gefährdet, besteht für die Schülerin und den Schüler die Möglichkeit, in der Flexiblen Schulausgangsphase an einer Regionalen Schule oder Gesamtschule unterrichtet zu werden. Die Flexible Schulausgangsphase umfasst die Bildungsgänge „Produktives Lernen“ und „Berufsreife dual“ für Schülerinnen und Schüler mit Praxisorientierung und das „Freiwillige 10. Schuljahr“ für Schülerinnen und Schüler, die mehr Zeit zum Lernen benötigen. In die beiden praxisbezogenen Angebote kann eine Schülerin oder ein Schüler nach Beendigung der Jahrgangsstufe 7 oder ab einem Mindestalter von 14 Jahren aufgenommen werden. Die Bildungsgänge „Produktives Lernen“ und „Berufsreife dual“ gliedern sich in theoretischen Unterricht, praxisbezogenes Lernen und Praktika. Das Angebot der Flexiblen Schulausgangsphase berücksichtigt die Individualität des Lerntempos. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Lerninhalte für die Berufsreife noch nicht nach neun Schuljahren erworben hat, kann sie oder er ein weiteres Schuljahr durchlaufen, um den ersten anerkannten Schulabschluss, die Berufsreife, zu erlangen.

Förderung und Förderpläne

Individuelle Förderung ist Aufgabe jeder Schulart. Die Grundlage für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Teilleistungsstörungen oder mit vermutetem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf oder mit Hochbegabung ist ein individueller Förderplan. Förderpläne werden mindestens halbjährlich fortgeschrieben, auf ihre Wirksamkeit geprüft und in der Klassenkonferenz festgelegt. Die Eltern haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.

Förderschulen

Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler können an Förderschulen unterrichtet werden, die dem jeweiligen Förderschwerpunkt entsprechen. Dieser wird vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie als Hauptförderschwerpunkt festgestellt. An diesen Förderschulen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, sofern sie im gemeinsamen Unterricht in allgemein bildenden Schulen (Schwerpunktschulen) nicht hinreichend gefördert werden können.

Freie Schulwahl

Ab der Jahrgangsstufe 5 können Sie die Schule für Ihr Kind selbst wählen. Es gibt die örtlich zuständige Schule für Ihr Kind. Das ist die Schule, die von Ihrem Landkreis für Ihren Wohnort festgelegt wurde. Wählen Sie eine andere Schule, ist es die örtlich unzuständige Schule. In diesem Fall wählen Sie nicht die Schule, in deren Wohnbereich Sie leben. Allerdings müssen Sie in den meisten Fällen die Kosten für die Fahrt zur Schule selbst oder anteilig tragen.

Frühwarnsystem

An Regionalen Schulen und Gesamtschulen besteht für die Bildungsgänge Berufsreife und Mittlere Reife ein neues Frühwarnsystem. Die Schulen informieren damit rechtzeitig und zweimal im Schuljahr über eine jahrgangsbezogene Gefährdung des Bildungserfolgs. Gleichzeitig werden Sie als Eltern beraten, welche schulischen und außerschulischen individuellen Fördermöglichkeiten bestehen und welche Alternativen es für Ihr Kind gibt, einen Schulabschluss zu erreichen.

G

Ganztägiges Lernen

Viele Schulen in Mecklenburg-Vorpommern sind ganztägig organisiert und unterbreiten den Kindern und Jugendlichen über den Unterricht hinaus und in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern vielseitige ergänzende Bildungs-, Freizeit- und Betreuungsangebote. Wenn Ihr Kind eine Ganztagsschule besucht, entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Kind, welche Angebote es wahrnimmt. Die Angebote sind in der Regel kostenfrei. Nachfolgend finden Sie die verschiedenen Formen des ganztägigen Lernens.

Die ganztägig arbeitende Grundschule:

  • Grundschulen mit festen Öffnungszeiten, die an mindestens drei Tagen in der Woche zusätzlich zum Pflichtunterricht weitere pädagogische Angebote für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 in den Tagesablauf integrieren

Die Ganztagsschule:

  • weiterführende Schulen, die an mindestens drei Tagen in der Woche einen Ganztag (Unterricht und ergänzende Angebote) im Umfang von mindestens 7 Zeitstunden für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 vorhalten

Formen der Ganztagsschule:

  • offene Ganztagsschule: Schülerinnen und Schüler können auf Wunsch an ergänzenden Angeboten teilnehmen.
  • teilweise gebundene Ganztagsschule: einzelne Klassen oder Klassenstufen nehmen verpflichtend an ergänzenden Angeboten teil
  • gebundene Ganztagsschule: alle Schülerinnen und Schüler nehmen verpflichtend an ergänzenden Angeboten teil

Gesamtschulen

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es zwei Arten von Gesamtschulen: die Kooperative Gesamtschule und die Integrierte Gesamtschule.

Kooperative Gesamtschule:

Sie umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder – wenn an der Schule eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet worden ist – die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Hier werden der Bildungsgang der Regionalen Schule und der Bildungsgang des Gymnasiums im Anschluss an die Orientierungsstufe organisatorisch miteinander verbunden. Der Unterricht findet in der Regel getrennt nach Bildungsgängen statt. Das bedeutet, dass Ihr Kind, wenn es in den Bildungsgängen der Regionalen Schule unterrichtet wird, in den meisten Unterrichtsfächern nicht mit den Schülerinnen und Schülern des gymnasialen Bildungsganges gemeinsam beschult wird. Beide Bildungsgänge kooperieren aber miteinander. Der Wechsel zwischen den Bildungsgängen kann daher leichter erfolgen als an eigenständigen Regionalen Schulen oder Gymnasien.

Integrierte Gesamtschule:

Sie umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder - wenn eine gymnasiale Oberstufe an der Schule eingerichtet worden ist - die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Nach Beendigung der Orientierungsstufe werden an der Integrierten Gesamtschule bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 keine getrennten Bildungsgänge organisiert. Der Unterricht wird nach differenzierten Leistungsansprüchen gestaltet. Anders als im Bildungsgang der Regionalen Schule oder am Gymnasium steigt Ihr Kind von der Jahrgangsstufe 5 bis zur Jahrgangsstufe 9 ohne Versetzungsbeschluss auf und wird entsprechend seinen Leistungen in Anspruchsebenen eingestuft. Ab der Jahrgangsstufe 10 wird Ihr Kind auf der Grundlage seiner Leistungen bildungsgangbezogen in einem Bildungsgang, der zur Mittleren Reife führt, oder in einem gymnasialen Bildungsgang unterrichtet.

Grundschule

Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Hier vermitteln Lehrkräfte Ihrem Kind Grundkenntnisse und -fertigkeiten. Die Grundschulen arbeiten eng mit den Kindertageseinrichtungen zusammen, um darauf aufzubauen, was Ihr Kind bereits erlernt hat. Die Jahrgangsstufen 1 und 2 werden im gesamten Bundesland Mecklenburg-Vorpommern als Schuleingangsphase geführt, die Ihr Kind von einem bis zu drei Schuljahren besuchen kann. In der Schuleingangsphase werden Leistungen nicht durch Ziffern benotet. Ihr Kind erhält differenzierte Informationen über die erworbenen Kompetenzen sowie Rückmeldung zum Leistungsstand und der Planung des weiteren Lernweges. Sie als Eltern erhalten eine differenzierte schriftliche Einschätzung über den Leistungsstand in den Fächern sowie über das Arbeits- und Sozialverhalten Ihres Kindes. Ihr Kind steigt am Ende der Schuleingangsphase ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 3 auf. Ab der Jahrgangsstufe 3 erfolgt eine Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe. Dann wird ein Notenzeugnis erteilt.

Gymnasium

Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufe 7 bis 12. Es vermittelt den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung mit dem Ziel, den Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen oder eine berufliche Ausbildung zu beginnen. Gymnasien können Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten einrichten, z. B. für Hochbegabte oder zur Profilbildung (siehe auch: Begabtenförderung).

H

Handbuch „Standards der Diagnostik“

Das Handbuch „Standards der Diagnostik“ ist eine verbindliche Richtlinie für den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie und die Schulaufsicht sowie für Schulleitungen und Lehrkräfte. Sie dient der Unterstützung, der Vereinheitlichung und der Qualitätssicherung der Diagnostik von Förderbedarfen.

Hausaufgaben

Die schulische Arbeit wird unter Beachtung von § 78 Absatz 4 des Schulgesetzes durch Hausaufgaben ergänzt. Sie sollen dazu dienen, sich mit dem im Unterricht Gelernten weiterzubeschäftigen, dieses zu üben, zu wiederholen, einzuprägen und anzuwenden.

Hitzefrei

Wird der Unterricht in den Schulräumen durch hohe Temperaturen beeinträchtigt und ist dadurch ein konzentriertes Arbeiten für die Schülerinnen und Schüler nur noch sehr eingeschränkt möglich, prüft die Schulleitung zunächst, ob mit den Schülerinnen und Schülern andere Orte auf dem Schulgelände oder auch außerhalb aufgesucht werden können, um dort unterrichtliche Aktivitäten durchzuführen, die den äußeren Bedingungen angemessen sind. Wenn die Temperatur in den Schulräumen – auch unter Berücksichtigung einer eventuell hohen Luftfeuchtigkeit – für die Schülerinnen und Schüler nicht mehr zumutbar erscheint, kann die planmäßige Unterrichtszeit durch die Verkürzung der einzelnen Unterrichtsstunden verringert werden. Damit wird besonders bei längeren Hitzeperioden sichergestellt, dass die Verkürzung des Unterrichtstages nicht einseitig zu Lasten einzelner Fächer geht. Der Unterricht sollte zu einer Zeit beendet werden, die dem Schluss der dritten oder vierten Unterrichtsstunde entspricht. Ist eine Verkürzung der Unterrichtszeit auf diese Art und Weise im Einzelfall nicht organisierbar, kann nach der dritten Unterrichtsstunde der planmäßige Unterricht vorzeitig beendet werden.

I

Informationspflichten der Schule

Die Schule muss Sie in allen wichtigen Schulangelegenheiten informieren und beraten. Die Lehrkräfte müssen Sie und Ihr Kind über den Aufbau der Schule und über die Bildungsgänge informieren. Sie haben ein Recht, auch über die Übergänge zwischen den einzelnen Bildungsgängen sowie über die Arten der Abschlüsse informiert zu werden. Die Schule hat Sie über die Leistungsbewertung, über die Lernentwicklung und die Versetzungsregularien zu informieren. Möglichkeiten der Information sind z. B. Elternversammlungen oder Elternsprechstunden. Sie haben ein Recht, sich Kopien von Klassen- oder Prüfungsarbeiten einzufordern. 

Inklusion

Durch das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2006 und der Ratifizierung in Deutschland im Jahr 2009 gilt die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben. Die Schule muss die Lernvoraussetzungen angemessen beachten und die Bedingungen für einen gemeinsamen Unterricht schaffen. Ein inklusives Bildungssystem soll die Schülerinnen und Schüler auf eine individuelle Lebensbewältigung vorbereiten. Inklusion soll die Bildungs- und Lebenschancen der Kinder und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen sowie ihre soziale Teilhabe an allgemein bildenden und beruflichen Schulen steigern. Inklusion ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Inklusive Lerngruppen

Inklusive Lerngruppen sind Unterstützungsangebote zur Einführung eines inklusiven Schulsystems und entlasten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte. Dazu werden neben dem Unterricht in Regelklassen flächendeckend eigene Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit starken Auffälligkeiten in den Bereichen Sprache, Verhalten oder Lernen gebildet. In diesen Lerngruppen werden die Schülerinnen und Schüler gezielt individuell gefördert. Der Unterricht in den Lerngruppen erfolgt in der Regel durch sonderpädagogisches Fachpersonal. Zwischen den Regelklassen und den Lerngruppen ist eine Durchlässigkeit gegeben. Regelschullehrkräfte sowie Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen tauschen sich beständig aus und unterstützen einander.

J

Jahrgangsübergreifendes Lernen (jüL)

Jahrgangsübergreifendes Lernen ist eine Unterrichtskonzeption, bei der Schülerinnen und Schüler von aufeinander folgenden Jahrgängen gemeinsam lernen. JüL ist ein wichtiger Bestandteil der Inklusionsstrategie des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Es trägt dazu bei, die Leistungsentwicklung von Schülerinnen und Schülern zu verbessern. Nach aktuellen Erkenntnissen erhöht jahrgangsübergreifendes Lernen die Kompetenz des selbstständigen Lernens, fördert eine lebendige Schulkultur und stärkt die soziale Anerkennung und Wertschätzung.

K

Klassenarbeiten

Eine Klassenarbeit ist eine schriftliche Überprüfung oder ein Test, der unter Aufsicht einer Lehrkraft von Ihrem Kind in der Schule absolviert wird. Sie dient der Überprüfung des Lernfortschritts und des Verständnisses Ihres Kindes in einem bestimmten Fach oder Thema. Klassenarbeiten beziehen sich in der Regel auf eine Unterrichtseinheit. Sie enthalten Aufgabenstellungen, die die Verknüpfung der im Unterricht behandelten Inhalte befördern, mehrere Anforderungsbereiche umfassen und eigene Transferleistungen durch Ihr Kind ermöglichen. Klassenarbeiten sind mindestens eine Woche vor dem Termin anzukündigen. An einem Tag dürfen nicht mehr als eine Klassenarbeit und in einer Woche nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Sie sollen spätestens innerhalb von vierzehn Tagen korrigiert und benotet an Ihr Kind zurückgegeben und besprochen werden. Die Arbeiten sind Ihrem Kind zu Ihrer Kenntnis mit nach Hause zu geben.

Im Sekundarbereich I (ab Jahrgangsstufe 5) sind in den folgenden Fächern jeweils mindestens drei Klassenarbeiten im Schuljahr zu schreiben:

  • Deutsch
  • Mathematik
  • Fremdsprachen des Pflichtunterrichts

Klassenelternversammlung

Jährlich finden in der Klasse Ihres Kindes Klassenelternversammlungen statt. Sie dienen der Information und dem Austausch über Unterrichts- und Erziehungsziele. Nutzen Sie gerne die Möglichkeit, an den Klassenelternversammlungen teilzunehmen. Sie werden darin über wichtige Schulangelegenheiten, die Ihr Kind betreffen, informiert und können sich darüber hinaus mit Anregungen einbringen.

Klausuren

Klausuren sind eine Form der Leistungsbewertung in der gymnasialen Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen sowie an den Fachgymnasien und den Abendgymnasien. Klausuren sollen sich in der Regel auf eine Unterrichtseinheit beziehen. Sie enthalten Aufgabenstellungen, die an im Unterricht behandelte Inhalte anknüpfen. Zur Vergleichbarkeit von Prüfungsaufgaben und für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind durch die Kultusministerkonferenz drei Anforderungsbereiche vorgegeben:

  • Der Anforderungsbereich I umfasst wiedergegebenes Wissen und Kenntnisse.
  • Der Anforderungsbereich II legt Wert auf ein fachmethodisch sicheres und systematisches Anwenden von Kenntnissen bei der Lösung der Aufgaben. Er bildet den Schwerpunkt der Prüfung.
  • Der Anforderungsbereich III erwartet eine zusätzliche Abstraktionsleistung, z. B. einen eigenständigen Lösungsansatz oder eine fundierte eigene Stellungnahme. Eine gute oder sehr gute Leistung kann nur bescheinigt werden, wenn der Anforderungsbereich III erfüllt ist.

Für jedes Schulhalbjahr ist ein Klausurplan zu erstellen. Die Anzahl und Verteilung der Klausuren regelt die Lehrerkonferenz. Klausuren sind gleichmäßig zu verteilen und mindestens fünf Unterrichtstage vorher anzukündigen. An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. In einer Woche dürfen in der Einführungsphase nicht mehr als zwei, in der Qualifikationsphase höchstens drei Klausuren geschrieben werden. Klausuren sollen spätestens nach drei Wochen bewertet, zurückgegeben und mit der Lerngruppe ausgewertet sein. 

L

Lehrkräfte im Seiteneinstieg

Lehrkräfte im Seiteneinstieg bringen fachliche Vorkenntnisse aus ihrer Berufsbiographie mit und qualifizieren sich in verschiedenen Modulen über mehrere Jahre, um eine Lehrbefähigung zu erwerben.

Lernmanagementsysteme

Lernmanagementsysteme sind cloudbasierte, interaktive digitale Plattformen, die von der Schule zur Information und Kommunikation sowie zur Gestaltung des digitalen Unterrichts genutzt werden. Ein Beispiel hierfür ist „itslearning“.

Lernstandserhebungen

Gemäß § 4 des Schulgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern knüpft Unterricht an den individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen Ihres Kindes an. Lernstandserhebungen sind ein Mittel, um die praktische Umsetzung dieses Auftrages zu unterstützen und zu vereinfachen. Die Nutzung von Lernstandstests ermöglicht Lehrkräften, die individuellen Lernausgangslagen Ihres Kindes besser zu erkennen und die Unterrichtsplanung entsprechend gezielt aufzubauen. Somit können passgenaue Lernziele gesetzt, persönliche Lernzuwächse im Laufe der Zeit sichtbar gemacht und der individuelle Kompetenzzuwachs direkt unterstützt werden.

Leseband

Ab dem Schuljahr 2024/2025 wird in allen Grundschulen und Grundschulteilen in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich an fünf Tagen verpflichtend ein Lesetraining durchgeführt. Dafür werden ganzjährig pro Tag 20 Minuten der Unterrichtszeit genutzt – unabhängig vom Fach (außer z. B. im Sport- oder Schwimmunterricht). Insbesondere soll durch ein Lautlesetraining die Leseflüssigkeit gefördert werden, also die weitgehend fehlerfreie, automatisierte, altersangemessen schnelle Verarbeitung von Texten auf Wort- und Satzebene in Verbindung mit einer angemessenen Intonation des Gelesenen. Dafür kommen verschiedene Lautleseverfahren zum Einsatz, die die zwei Prinzipien „Wiederholung“ und „Begleitung“ kombinieren (wie z. B. die Verfahren „Lautlesetandem“ oder „Vorlesen und Mitlesen“).

M

Migration

Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache wird seit dem Schuljahr 2022/2023 durch die Bildungskonzeption geregelt. Die Bildungskonzeption wird regelmäßig fortgeschrieben und modifiziert.

Weiterführende Informationen:

Integration, Bildungskonzeption zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache: www.bm.regierung-mv.de

Geflüchtete Lehrkräfte haben auch weiterhin grundsätzlich die Möglichkeit, im regulären Einstellungsverfahren berücksichtigt zu werden. Sie können sich sowohl als reguläre Lehrkraft, als Lehrkraft für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und als externe Lehrkraft bewerben. 

Weiterführende Informationen:

Karriereportal für den Schuldienst in Mecklenburg-Vorpommern: www.Lehrer-in-MV.de

Mitwirkungsgremien

Schule lebt vom Mitmachen. Die Schulmitwirkung erfolgt in den Klassen und in der Schule (Klassensprecherin/Klassensprecher oder Jahrgangsstufensprecherin/ Jahrgangsstufensprecher mit Stellvertretung, Klassenelternrat, Schul-, Fach- und Klassenkonferenz, Schülersprecherin/Schülersprecher, Schulelternrat), in den Landkreisen und kreisfreien Städten (Kreis- und Stadtschülerrat, Kreis- und Stadtelternrat) sowie in der höchsten Vertretung auf Landesebene im Landesschülerrat und im Landeselternrat. Die Mitwirkungsgremien werden durch die Schulleitungen, die Staatlichen Schulämter und die oberste Schulbehörde, das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung, beraten und über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung informiert. 

Multiprofessionelle Teams

In einem multiprofessionellen Team arbeiten in allen Schularten Personen unterschiedlicher Professionen bzw. Qualitätsmerkmalen zusammen (Regelschullehrkräfte, Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, unterstützende pädagogische Fachkräfte, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, (Schul-)Psychologinnen und Psychologen). Das multiprofessionelle Team an einer Schule kann durch außerschulische Unterstützungssysteme ergänzt werden. Hierzu zählen beispielsweise der Einbezug von Schulbegleitungen für Schülerinnen oder Schüler, Alltagshilfen, Therapeutinnen und Therapeuten, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte.

N

Nachteilsausgleich

Ein Nachteilsausgleich ist eine Maßnahme, um Schülerinnen und Schüler zu unterstützen, um Einschränkungen durch individuelle Beeinträchtigungen oder Behinderungen weitestgehend auszugleichen oder zu verringern. Schulische Leistungsansprüche bleiben in der Regel unberührt. Ein Nachteilsausgleich wird bei einem festgestellten pädagogischen oder sonderpädagogischen Förderbedarf, bei Vorliegen einer vorübergehenden oder bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Erkrankung gewährt. Die Klassenkonferenz legt fest, welche nachteilsausgleichenden Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, um die Schülerin oder den Schüler mit der individuellen Beeinträchtigung im Lernprozess wirksam zu unterstützen. Ein Nachteilsausgleich wird im Förderplan dokumentiert, regelmäßig überprüft und angepasst. Die Erziehungsberechtigten, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.

Niederdeutsch

Die niederdeutsche Sprache, umgangssprachlich als Plattdeutsch bezeichnet, ist ein wesentlicher Teil des Kulturgutes unseres Landes. Verbindliche Aufgabe der Schule (unabhängig von der Schulart und der Jahrgangsstufe) ist es, Kenntnisse über niederdeutsche Literatur, Kunst und Kultur zu vermitteln. Niederdeutsch ist seit März 2017 in Mecklenburg-Vorpommern als mündliches und schriftliches Prüfungsfach im Abitur offiziell anerkannt. An Schulen mit dem Profilschwerpunkt Niederdeutsch kann das Unterrichtsfach Niederdeutsch bis zu den Abiturprüfungen angeboten werden (siehe auch: Begabungsförderung).

Weiterführende Informationen:

Niederdeutsch: www.bildung-mv.de

Notenübersicht (siehe auch: Informationspflichten der Schule)

Als Eltern haben Sie ein Recht auf Auskunft über den erreichten Leistungsstand und die Lernentwicklung Ihres Kindes. Mindestens zur Mitte des ersten und des zweiten Schulhalbjahres werden Sie mit einer Notenübersicht über die Leistungen Ihres Kindes informiert. Bei einer Gefährdung des Bildungserfolgs für die Bildungsgänge Berufsreife und Mittlere Reife setzt ein Frühwarnsystem an (siehe auch: Frühwarnsystem).

Notfallplan

Notfällen an Schulen ist mit einem Höchstmaß an Sensibilität zu begegnen. Auf Grundlage der „Verwaltungsvorschrift für den Umgang mit Notfällen an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ und des damit autorisierten Notfallplans Mecklenburg-Vorpommern werden landeseinheitliche Standards im Umgang mit Notfällen an den öffentlichen Schulen durch verbindliche Handlungsanweisungen und abgestimmte Maßnahmen der Verantwortungsträger (insbesondere Schule – Polizei – Jugendamt) ausgewiesen. Gemäß der Verwaltungsvorschrift werden Notfälle an den öffentlichen Schulen des Landes gemeldet, statistisch erfasst sowie schulaufsichtlich und schulpsychologisch begleitet.

O

Orientierungsstufe

Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden in der Regel an den Regionalen Schulen sowie an den Gesamtschulen die schulartunabhängige Orientierungsstufe. In seltenen Fällen können die Jahrgangsstufen auch an einer Grundschule angegliedert sein. In diesen beiden Jahren werden die Anforderungen an Ihr Kind steigen, die Hausaufgaben und das eigenständige Arbeiten nehmen an Bedeutung zu. Ihr Kind erkennt seine Interessengebiete und die Lernmöglichkeiten. Dabei unterstützen die Lehrkräfte Ihr Kind durch gezielte Förderung. Die Orientierungsstufe baut auf den Unterricht, die Lernformen und Inhalte der Grundschule auf. Am Ende der Jahrgangsstufe 6 entscheiden Sie, welche weitere Schulart Sie für Ihr Kind wählen. Bleibt Ihr Kind an der Regionalen Schule, wechselt es auf die Gesamtschule oder zum Gymnasium – diese Entscheidung treffen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind und den Lehrkräften. Haben Sie dabei stets das Wohl Ihres Kindes im Auge, vermeiden Sie Überforderungen oder Unterforderungen. Ihr Kind kann nach jeder Jahrgangsstufe die Schulart wechseln.

P

Pausenzeiten

Die Lehrerkonferenz beschließt die Grundsätze zur Regelung der Pausenzeiten. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich zwischen allen Unterrichtsstunden angemessene Pausen von in der Regel 10 Minuten und im Vormittagsverlauf zwei Hofpausen von mindestens 20 Minuten Dauer liegen müssen. Die Gesamtpausenzeit darf um bis zu 15 Minuten verkürzt werden, wenn dadurch kürzere Schulweg- oder Wartezeiten für die Schüler erreicht werden können. Vor Beginn der siebten Unterrichtsstunde ist eine angemessene Pause für das Mittagessen zu gewährleisten. Wenn aus dringenden fachlichen Erfordernissen keine Pause zwischen Doppelstunden möglich ist, ist die nachfolgende Pause um die entsprechende Zeit zu verlängern. Die Aufsichtsverantwortung der Schule bleibt dadurch unberührt.

Pflichten der Erziehungsberechtigten

Sie als Eltern arbeiten mit der Schule vertrauensvoll zum Wohle Ihres Kindes und seiner Erziehung zusammen und nehmen individuelle Informationsangebote, Elternsprechtage oder Elternversammlungen sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote wahr. Sie schaffen die Voraussetzungen, damit die schulische Förderung Ihres Kindes gelingen kann. Sie gewährleisten, dass Ihr Kind Angebote der Schule zur Unterstützung und Förderung umfassend wahrnehmen kann. Sie unterstützen auch die Entwicklung des Sozialverhaltens Ihres Kindes. Sie teilen der Schule besondere Umstände, die die schulische Entwicklung Ihres Kindes beeinflussen, mit. Sie sind verpflichtet, Ihr schulpflichtiges Kind zur Schule an- und abzumelden, es zweckentsprechend auszustatten sowie für die Einhaltung der Schulpflicht, der Gesundheitspflege und die Teilnahme an schulärztlichen, schulzahnärztlichen oder schulpsychologischen Untersuchungen zu sorgen (§ 49 SchulG M-V).

PISA-Studie (siehe auch: Bildungsmonitoring)

PISA ist eine internationale Schulleistungsstudie und erfasst die Kompetenzen von 15-jährigen Jugendlichen beim Lesen, in Mathematik und Naturwissenschaften. Die Ergebnisse liefern Hinweise auf zu entwickelnde Kompetenzbereiche im internationalen Vergleich.

Weiterführende Informationen:

PISA-Studie: www.oecd.org

R

Rahmenpläne

Rahmenpläne legen die Ziele und Inhalte des Unterrichts in den einzelnen Fächern fest, wobei bundesweit geltende Bildungsstandards berücksichtigt werden. Für jedes Unterrichtsfach wird beschrieben, was Ihr Kind lernen und über welche Kompetenzen es am Ende der jeweiligen Jahrgangsstufen verfügen soll. 

Weiterführende Informationen:

Fächer und Rahmenpläne: www.bildung-mv.de

Referendarinnen und Referendare

Referendarinnen und Referendare haben ein wissenschaftliches Hochschulstudium erfolgreich absolviert und befinden sich in der zweiten Phase (Vorbereitungsdienst) ihrer Ausbildung zur Lehrkraft. Nach einer Hospitationsphase übernehmen sie selbstständig den Unterricht in ihren studierten Fächern.

Regionale Schule

Die Regionale Schule ist eine Schule mit einer ausgeprägten Berufsorientierung, die zur Berufsreife oder zur Mittleren Reife führt. Sie eröffnet mit ihren Abschlüssen alle Möglichkeiten zur Berufsausbildung sowie den Zugang zu weiterführenden Bildungsgängen (Gymnasium, Fachgymnasium, Fachoberschule, Berufsschule, Fachschule, Berufsfachschule). Folgender Unterricht findet auf zwei verschiedenen Anspruchsebenen entweder durch äußere Differenzierung (zwei verschiedene Lerngruppen) oder durch Binnendifferenzierung (alle Schülerinnen und Schüler lernen gemeinsam), aber mit unterschiedlichen Aufgaben und Bewertungen, statt:

  • ab Jahrgangsstufe 7: Mathematik und Englisch
  • ab Jahrgangsstufe 8: Mathematik, Englisch und Deutsch
  • ab Jahrgangsstufe 9: Mathematik, Englisch, Deutsch und ein  naturwissenschaftliches Fach (Chemie oder Physik)
  • ab Jahrgangsstufe 10: keine Differenzierung

Abwahl des Englischunterrichts

Sie können Ihr Kind mit einem schriftlichen Antrag ab der Jahrgangsstufe 8 vom Unterricht in der ersten Fremdsprache (Englisch) befreien, wenn in den Fächern Mathematik, Deutsch oder Englisch besondere Leistungsschwächen vorliegen (gilt auch für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache). Die Schülerinnen und Schüler nehmen dann an zusätzlichem Unterricht in Deutsch und Mathematik teil. Sie können allerdings keinen Abschluss der Mittleren Reife mehr erwerben.

Religionsunterricht

Der Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen ein ordentliches Unterrichtsfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Sie als Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres Ihr Kind, entscheiden über die Teilnahme am Religionsunterricht. Wenn ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet ist, wird im Primar- und Sekundarbereich I Unterricht in Philosophieren mit Kindern, im Sekundarbereich II Unterricht in Philosophie erteilt. Die Unterrichtsfächer evangelische Religion, katholische Religion und Philosophieren mit Kindern oder Philosophie können zeitweilig auch als Fächergruppe angeboten werden.

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Schulabschlüsse

Berufsreife:

Mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 erwerben Schülerinnen und Schüler den Abschluss der Berufsreife. Dieser Abschluss berechtigt zum Übergang in bestimmte berufsqualifizierende Bildungsgänge (Berufsschule). Das „Freiwillige 10. Schuljahr“ ist ein einjähriges Bildungsangebot, das zum ersten anerkannten Schulabschluss (Berufsreife) führt. Es richtet sich an Schülerinnen und Schüler an Regionalen Schulen und Gesamtschulen, die die Jahrgangsstufe 9 besucht, aber nicht erfolgreich abgeschlossen haben. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen an „Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ oder im gemeinsamen Unterricht an Regionalen Schulen oder Gesamtschulen. Auch Schülerinnen und Schüler mit Lernbeeinträchtigungen ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, deren individuelle Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen erwarten lassen, dass sie mit zusätzlicher spezifischer Unterstützung den Abschluss der Berufsreife erreichen können, haben die Möglichkeit, die Berufsreife durch den Besuch des „Freiwilligen 10. Schuljahres“ zu erwerben.

Mittlere Reife:

Mit der neuen Schulabschlussverordnung für die Mittlere Reife wird künftig noch mehr Schülerinnen und Schülern im Land die Möglichkeit gegeben, sich der Mittleren-Reife-Prüfung zu stellen - unabhängig davon, ob sie z. B. an einer allgemein bildenden Schule, einer Volkshochschule oder als Nichtschülerin bzw. als Nichtschüler an der Mittleren-Reife-Prüfung teilnehmen wollen. Bislang fünf Verordnungen wurden zu einer zusammengeführt. Das Leistungsniveau des Abschlusses wird mit der neuen Verordnung nicht verändert. 

Die Mittlere Reife wird als Abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworben, wenn die schriftlichen und mündlichen Prüfungen bestanden sind. Schülerinnen und Schüler müssen mindestens in allen Prüfungsfächern die Endnote „ausreichend“ (Note 4) erzielen sowie durchgängig die 1. Fremdsprache belegt haben. Die Mittlere Reife erhält, wer mindestens das Gesamtprädikat „bestanden“ (4,0) erreicht hat. Das ist auch möglich, wenn ein Fach ohne Prüfung mit „mangelhaft“ (Note 5) abgeschlossen wurde und durch eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) ausgeglichen werden kann. Wer die Mittlere Reife mit der Abschlussnote von mindestens 1,4 oder besser erreicht, erhält eine besondere Würdigung. Diese wird durch das Zeugnis ausgewiesen als „Qualifizierter Abschluss der Mittleren Reife“. Wenn mindestens das Gesamtprädikat „befriedigend“ (Abschlussnote 3,4 oder besser) erreicht wird, sind Schülerinnen und Schüler zum Übergang in die dreijährige gymnasiale Oberstufe (Jahrgangsstufe 10) des Gymnasiums berechtigt.

Abitur:

Das Abitur – die allgemeine Hochschulreife – ist die schulische Abschlussqualifikation, die den Zugang zu jedem Studium an einer Hochschule, aber auch den Weg in eine vergleichbare berufliche Ausbildung ermöglicht. 

Qualifikationsphase am Gymnasium (Jahrgangsstufen 11/12): 

Schülerinnen und Schüler haben in der Qualifikationsphase zwei Leistungskursfächer zu belegen. Eines dieser Leistungskursfächer ist Mathematik, Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache (z. B. Englisch) oder eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik. Der zweite Leistungskurs wird entsprechend der Schwerpunktsetzung der Schule aus den weiteren Unterrichtsfächern gewählt. Neben den Leistungskursfächern belegen Schülerinnen und Schüler mehrere Grundkursfächer in den Bereichen Deutsch, Mathematik, eine fortgeführte Fremdsprache (z. B. Französisch), Geschichte und Politische Bildung, Biologie, Chemie oder Physik, Darstellendes Spiel oder Kunst und Gestaltung oder Musik, evangelische oder katholische Religion oder Philosophie sowie Sport. Durch die Zuwahl weiterer Grundkursfächer müssen Schülerinnen und Schüler insgesamt 70 Jahreswochenstunden in den beiden Jahren der Qualifikationsphase belegen, die sich in 36 Wochenstunden pro Halbjahr in der Jahrgangsstufe 11 und in 34 Wochenstunden pro Halbjahr in der Jahrgangsstufe 12 aufgliedern. In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden die Noten in Form von Punkten erteilt: 

  • Note „sehr gut“: 15/14/13 Punkte
  • Note „gut“: 12/11/10 Punkte
  • Note „befriedigend“: 9/8/7
  • Note „ausreichend“: 6/5/4
  • Note „mangelhaft“: 3/2/1 Punkte
  • Note „ungenügend“: 0 Punkte

Abiturprüfung: 

Am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase (meist am Ende der Jahrgangsstufe 12) müssen sich Schülerinnen und Schüler drei schriftlichen und zwei mündlichen Prüfungen unterziehen, um die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Die schriftlichen Prüfungen sind in den beiden Leistungskursfächern sowie in einem Grundkursfach abzulegen. Die mündlichen Prüfungen werden in zwei weiteren Grundkursfächern durchgeführt. Unter den insgesamt fünf Prüfungsfächern müssen Deutsch, Mathematik, ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenbereich (z. B. Geschichte) sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein. Die weiteren Prüfungen ergeben sich aus der Wahl der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers und der belegten Kurse. Zwei Schuljahre vor den Abiturprüfungen werden fachbezogene Vorabhinweise für die schriftliche Abiturprüfung auf dem Bildungsserver MV (www.bildung-mv.de) veröffentlicht. Sie enthalten neben fachlichen auch organisatorische Hinweise zu den Prüfungen. So regeln sie unter anderem auch den zeitlichen Umfang im jeweiligen schriftlichen Prüfungsfach.

Weitere Schulabschlüsse am Gymnasium:

Neben dem Abitur kann Ihr Kind weitere gleichwertige Schulabschlüsse erwerben. Ist Ihr Kind in die Jahrgangsstufe 10 versetzt worden, hat es einen Abschluss, der dem der Berufsreife gleichwertig ist, erreicht. Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums bekommt Ihr Kind, wenn das Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 einen Notendurchschnitt über alle Fächer von bis zu 3,9 oder besser aufweist, einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist. Sollte Ihr Kind das Gymnasium vor dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verlassen wollen und in allen Fächern in der Jahrgangsstufe 10 einen Notendurchschnitt von schlechter als 3,9 haben, kann es sich an der bisher besuchten Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung unterziehen. Diese orientiert sich an den Prüfungen zur Mittleren Reife. In der gymnasialen Oberstufe kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

Schulabsentismus

Mit dem Wort „Schulabsentismus“ [lat. absens – abwesend] ist das unrechtmäßige Versäumen von Unterricht gemeint. Die Erscheinung erstreckt sich vom gelegentlichen Schule „schwänzen“ bis zur totalen Verweigerung. In Deutschland besteht eine allgemeine Schulpflicht. Kinder, die länger nicht zur Schule gehen, gefährden ihren Schulabschluss und damit ihre gesamte weitere Entwicklungslaufbahn und ihre Lebenschancen. Die Ursachen und Formen von Schulabsentismus sind vielfältig. Schulabsentismus beginnt meist mit dem Versäumen einzelner Unterrichtsstunden und kann sich bis zum permanenten „Schulschwänzen“ steigern. Beim „Schulschwänzen“ handelt es sich rechtlich gesehen um eine Schulpflichtverletzung, die eine Ordnungswidrigkeit darstellt und gegen die Sanktionen möglich sind. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (siehe auch: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen) bis hin zu Bußgeldern und zur polizeilichen Zuführung sind laut Schulgesetz vorgesehen. 

Die Schule und Sie als Eltern sind gemeinsam gefordert, schulabsentes Verhalten der Kinder möglichst früh zu erkennen und zu beenden. Nehmen Sie diese Anzeichen bei Ihrem Kind ernst! Versuchen Sie im vertrauensvollen Gespräch mit Ihrem Kind, mit der Fach- oder Klassenlehrkraft und/oder der Schulleitung, eine gemeinsame Lösung zu finden. Auch die Schulsozialarbeiterin oder der Schulsozialarbeiter an der Schule, der schulpsychologische Dienst in den Staatlichen Schulämtern und das Kooperations- und Beratungssystem für Eltern und Schule (siehe auch: KuBES) unterstützen Sie in dieser Frage. Scheuen Sie nicht die Kontaktaufnahme. 

Weiterführende Informationen:

Schulpflicht: www.bildung-mv.de

Schulbehörden

Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung ist die oberste Schulbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern und steuert die Entwicklung und Sicherung der Qualität der schulischen Arbeit. Die oberste Schulbehörde hat ihren Sitz in Schwerin und übt die Fachaufsicht über die Staatlichen Schulämter und die Dienstaufsicht über die Schulrätinnen und Schulräte aus. 

Die Staatlichen Schulämter sind die unteren Schulbehörden. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, die Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, die Vorbereitung auf neue pädagogische Aufgabenstellungen und die Koordinierung überschulischer Zusammenarbeit. Die vier Staatlichen Schulämter haben ihren Sitz in Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin. 

Das Bildungsministerium hat die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden durch Rechtsverordnung geregelt. Den Landrätinnen und Landräten obliegt die Rechtsaufsicht über die Gemeinden, Ämter und gemeindlichen Schulverbände als Schulträger bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund des Schulgesetzes M-V.

Schulbücher

Schulbücher müssen wie alle Unterrichtsmedien zur Erreichung der pädagogischen Ziele der Schule und des Bildungsganges geeignet sein. Sie dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht widersprechen und müssen die Anforderungen der Rahmenpläne erfüllen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wählen die Schulen ihre Schulbücher selbst aus.

Schülerfirmen

In Mecklenburg-Vorpommern haben Schülerfirmen eine bedeutende Rolle im Bildungssystem. Sie leisten einen wertvollen Beitrag zur ökonomischen Bildung, da sie den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit bieten, das Thema „Wirtschaften“ praxisnah zu erfahren. Die Jugendlichen lernen durch die Beteiligung an Schülerfirmen, gesellschaftliche und arbeitsweltliche Zusammenhänge besser zu verstehen und können schließlich ihre Berufswahlkompetenz stärken und ausbauen.

Schulfahrten und -wanderungen:

Schulfahrten und Schulwanderungen führen zu Lernorten, die außerhalb der Schule liegen. Zu den Schulwanderungen zählen Exkursionen und Wandertage. Zu den Schulfahrten gehören Klassenfahrten, Studienfahrten und Schülergruppenfahrten, inklusive der Schüleraustausche im Rahmen von Schulpartnerschaften. In die Entscheidung über die Anzahl und den eventuell bestehenden Kostenumfang sind Sie als Eltern maßgeblich miteinzubeziehen. Schulfahrten dürfen nicht vollständig in den Ferien veranstaltet werden. Sie müssen überwiegend an Unterrichtstagen stattfinden. Achten Sie darauf, dass Sie zu jedem Wandertag und jeder Klassenfahrt umfängliche schriftliche Informationen von der Klassenlehrkraft erhalten. Neben diesen beiden Arten des Lernens hat Ihr Kind die Möglichkeit, an weiteren Unterrichtsveranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, teilzunehmen. Hierzu zählen Museums- und Theaterbesuche, Projekttage und Erkundungsgänge.

Schullaufbahnempfehlung

Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 erhalten Sie eine Empfehlung zur weiteren Schullaufbahn für Ihr Kind. Die Schullaufbahnempfehlung wird von der Klassenkonferenz, also von allen Lehrkräften Ihres Kindes gemeinsam, erstellt. Die Schullaufbahnempfehlung unterstützt Sie und Ihr Kind bei der Wahl des weiterführenden Bildungsganges. Nutzen Sie bei der Entscheidung, ob Ihr Kind an die Regionale Schule, Gesamtschule oder das Gymnasium wechselt, auch die Beratungsangebote der Schule.

Schuljahr

Das Schuljahr beginnt offiziell jeweils am 1. August und endet am 31. Juli.

Schulpflicht

Feiert Ihr Kind bis zum 30. Juni eines Jahres seinen sechsten Geburtstag, so beginnt die Schulpflicht am 1. August des gleichen Jahres.

Vorzeitige Einschulung:

Ihr Kind kann auf Ihren Antrag hin vorzeitig eingeschult werden, wenn es spätestens am 30. Juni des darauffolgenden Jahres sechs Jahre alt wird und für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule.

Zurückstellung vom Schulbesuch:

Ihr Kind kann auf Ihren Antrag hin aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, die einen erfolgreichen Schulbesuch derzeit nicht erwarten lassen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule. 

Die Schulpflicht umfasst den Primarbereich und den Sekundarbereich I für zusammen neun Schuljahre sowie den Sekundarbereich II für ein bis drei Schuljahre.

Schulträger

Schulträger sind:

  •  die Gemeinden für Grundschulen und Regionale Schulen,
  • die Landkreise und kreisfreien Städte für Gymnasien, berufliche Schulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Abendgymnasien
  • die Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft sowie Landkreise und kreisfreie Städte, sofern auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung die fachpraktische Ausbildung an einem Krankenhaus sichergestellt ist,
  • das Land, vertreten durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium für landwirtschaftliche Fachschulen sowie
  • das Land, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung, soweit es Schulen mit besonderer Bedeutung und Aufgabenstellung in seine Trägerschaft übernommen hat.

Die Schulträgerschaft umfasst insbesondere die Aufgaben,

  • die Schulgebäude und -anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu verwalten,
  • das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schule zu stellen und
  • den Sachbedarf des Schulbetriebs zu decken.

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, die so stark beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht oder während ihrer praktischen Ausbildung in beruflichen Vollzeitbildungsgängen ohne gezielte sonderpädagogische Fördermaßnahmen nicht hinreichend unterstützt werden können. Vor Beantragung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs hat bereits eine gezielte pädagogische Förderung stattgefunden, die im Förderplan dokumentiert wurde. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es acht sonderpädagogische Förderbedarfe:

  • Lernen (zusätzlich in besonders starker Ausprägung möglich)
  • Sprache
  • emotionale und soziale Entwicklung (zusätzlich in besonders starker Ausprägung möglich)
  • geistige Entwicklung
  • körperliche und motorische Entwicklung
  • Hören
  • Sehen
  • Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler (siehe auch: „Handbuch Standards der Diagnostik")

Ü

Übergang Kita – Grundschule

Zu Beginn des letzten Jahres in der Kindertageseinrichtung werden Sie in einer Elternversammlung über wichtige Schritte des Übergangs in die Primarstufe informiert. Es erfolgt eine Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung Ihres Kindes durch die Fachkräfte, z. B. in einem Portfolio. Zum Ende des Jahres führen die Fachkräfte ein Entwicklungsgespräch zu den Stärken und Besonderheiten Ihres Kindes mit Ihnen durch. Mit Ihrer schriftlichen Einwilligung kann eine Übergabe der Entwicklungsdokumentation an die Grundschule und den Hort erfolgen (freiwillig), um eine optimale Förderung ab dem ersten Schultag Ihres Kindes zu ermöglichen.

Anmeldung an der Grundschule:

Die Anmeldung an der Grundschule erfolgt immer an der örtlich zuständigen Grundschule in öffentlicher Trägerschaft (Schulträger legen Einzugsbereiche fest). Die Anmeldung muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Schulpflicht Ihres Kindes erfolgen. Die genauen Termine für die Anmeldung und Informationen über mitzubringende Dokumente werden durch den Schulträger bekannt gegeben, z. B. per Aushang in der Kita, über das Internet oder die Medien.

Übergang Grundschule – weiterführende Schule

Im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 werden Sie in einer Elternversammlung über Ziele und Aufgaben der schulartunabhängigen Orientierungsstufe (Jahrgangsstufe 5 und 6) sowie über den Ablauf des Übergangsverfahrens informiert. Die Grundschulen übermitteln Ihnen die Termine für die Informationsveranstaltungen der aufnehmenden Schulen. Melden Sie Ihr Kind für den Besuch der weiterführenden Schule bis zum letzten Werktag im Monat Februar an der derzeit besuchten Grundschule an. Sie werden durch die aufnehmende Schule über den weiteren Schulbesuch Ihres Kindes informiert.

Übergang nach der Orientierungsstufe

Im ersten Halbjahr der 6. Jahrgangsstufe erhalten Sie für Ihr Kind eine Schullaufbahnempfehlung durch die jeweilige Klassenlehrkraft. Dies kann ein Bildungsgang sein, der zur Berufsreife und zur Mittleren Reife (Regionale Schule) oder ein Bildungsgang, der zur allgemeinen Hochschulreife (Gymnasium) führt. Konkrete Übergangsbestimmungen für den Wechsel an eine Regionale Schule, z. B. ein Notendurchschnitt, sind nicht erforderlich. Die Empfehlung für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges erfolgt, sofern der Durchschnitt der Halbjahresnoten der Schülerin oder des Schülers in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache 2,5 oder besser ist. Der Empfehlung müssen Sie nicht folgen, es ist aber ratsam, sie bei der Wahl zum künftigen Bildungsweg Ihres Kindes zu beachten. Wenn Ihr Kind eine Empfehlung für den Besuch einer Regionalen Schule erhält, Sie Ihr Kind jedoch auf dem Gymnasium anmelden, gilt die Jahrgangsstufe 7 auf dem Gymnasium als Erprobungsschuljahr. Wenn das Erprobungsschuljahr nicht erfolgreich abgeschlossen wird, ist der Bildungsgang zu verlassen. Ein Wechsel nach der Jahrgangsstufe 7 kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Teilnahme an der zweiten Fremdsprache
  • Notendurchschnitt von 2,5 in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch

Übergang in die berufliche Bildung bzw. Hochschule

Der Übergang Schule-Beruf bezeichnet den Wechsel Ihres Kindes nach dem Schulabschluss in eine Berufsausbildung oder ein Studium. Die Grundlagen für einen guten Über­gang von der Schule in den Beruf wer­den in der allgemein bil­denden Schule gelegt. Jungen Menschen mit Hochschulreife stehen alle Bildungswege offen: Sie können zwischen Studium und Berufsausbildung wählen, aber auch beides in Kombination durchführen. Erste Orientierung können das Erkundungstool für Ausbildung und Studium „Check-U“ der Bundesagentur für Arbeit, der Besuch von Berufsmessen oder ein Beratungsgespräch in der Berufsberatung bieten.

U

Unterrichtsbeginn

Der Unterricht beginnt regelmäßig im Zeitraum zwischen 07:30 Uhr und 08:30 Uhr. Einen früheren Unterrichtsbeginn kann das zuständige Staatliche Schulamt aus wichtigem Grund in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit den Schulträgern und dem Träger der Schülerbeförderung genehmigen. Es ist dabei sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler, insbesondere Grundschülerinnen und Grundschüler, durch einen zu frühen Unterrichtsbeginn nicht überfordert werden. Dabei sind die von den Schülerinnen und Schülern vor dem Unterrichtsbeginn zurückzulegenden Schulwegzeiten zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann, auch auf Anregung einzelner Eltern, für die Winterzeit (Dezember bis Februar) einen späteren Unterrichtsbeginn beschließen. Der Beschluss bedarf der Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulträger, dem Träger der Schülerbeförderung und den Trägern benachbarter Schulen, die von einer Änderung der Schülerbeförderung betroffen sein können.

Unterrichtsstunde

Eine Unterrichtsstunde umfasst in der Regel 45 Minuten. Abweichungen sind zulässig, wenn die in der Stundentafel für jede Jahrgangsstufe festgelegte Gesamtstundenzahl sowie die für einzelne Fächer oder Gegenstandsbereiche festgelegten Stundenzahlen nicht unterschritten werden. Abweichungen dienen insbesondere der Epochalisierung des Unterrichts, der altersgemäßen Rhythmisierung des Unterrichts, der flexiblen Handhabung von projektorientierten Unterrichtsformen sowie fächerverbindenden oder fächerübergreifenden Unterrichtsvorhaben. Ebenso kann unter den genannten Bedingungen zum Zwecke der Öffnung der Schule (§ 40 des Schulgesetzes) vom 45-Minuten-Rhythmus abgewichen werden (z. B. Studienvormittag).

Unterrichtszeit

Grundschule:

Die tägliche Unterrichtszeit in der Grundschule ist gleichmäßig auf die Wochentage zu verteilen, sodass sie in der Jahrgangsstufe 1 nicht mehr als vier und bis zur Jahrgangsstufe 4 nicht mehr als fünf Unterrichtsstunden beträgt, soweit die Stundentafel der betreffenden Jahrgangsstufe dieses auch unter Berücksichtigung des Förderunterrichtes zulässt. Geplante Freistunden und Nachmittagsunterricht sind in der Primarstufe grundsätzlich nicht zulässig. Im Hinblick auf die Stundenverteilung soll darauf geachtet werden, dass die Schülerinnen und Schüler durch die gleichzeitige Mitnahme von Schultaschen, Sportzeug und Materialien für den Kunst- oder Werkunterricht nicht über Gebühr belastet werden. Die Unterrichtsstunden der genannten Fächer sind daher möglichst auf verschiedene Wochentage zu verteilen.

Weiterführende Schulen:

Im Sekundarbereich I ist eine gleichmäßige Verteilung der Schülerstunden auf die Wochentage vorzunehmen. Unterricht über die sechste Stunde hinaus darf nur in dem durch die Stundentafel zwingend vorgegebenen Rahmen, nicht aber über 16:30 Uhr hinaus, stattfinden. Ausnahmen aus zwingenden pädagogischen Gründen können von der unteren Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden. Geplante Freistunden für Schülerinnen und Schüler setzen die vorherige Ausnutzung aller vorhandenen Kapazitäten in räumlicher und personeller Hinsicht voraus.

Unterstützungsangebote

Kooperations- und Beratungssystem für Eltern und Schule (KuBES) im Institut für Qualitätsentwicklung:

Seit dem Schuljahr 2022/2023 erhalten Schulen und Sie als Eltern eine stärkere Unterstützung in den herausfordernden Handlungsfeldern wie Schulabsentismus, Gewaltprävention, präventiver Kinderschutz, Heterogenität. Hierfür sind in den vier Regionalbereichen (örtliche Zuständigkeit wie in den Schulamtsbereichen) des Landes die multiprofessionellen Teams des KuBES tätig. Ziel ist es, präventiv und bedarfsorientiert im Rahmen der Qualitätsentwicklung zu unterstützen, ein lernförderliches Schulklima mitzugestalten und Kompetenznetzwerke zu schaffen. Sie können niedrigschwellig die Teams des KuBES kontaktieren.

Weiterführende Informationen:

Kooperations- und Beratungssystem (KuBES): www.bildung-mv.de 

Servicestellen Inklusion und Migration:

Die Servicestellen Inklusion und Migration sind Beratungsstellen für Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund sowie Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und sonderpädagogischem Förderbedarf, die zu Fragen der inklusiven Beschulung Unterstützung bieten können. In jedem Staatlichen Schulamt ist eine solche Beratungsstelle eingerichtet.

Weiterführende Informationen:

Servicestelle Inklusion: www.bildung-mv.de 

Zentraler Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie (ZDS) 

Zuhören-Beraten-Vermitteln: Mit diesem Leitgedanken wurde die schulpsychologische Unterstützung umfangreich ausgebaut und konzeptuell weiterentwickelt. In diesem Rahmen wurde unter anderem eine zentrale Leitstelle des ZDS mit Sitz im Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung eingerichtet, die eingehende Anfragen der Schulen des Landes sofort aufnimmt, eine psychologische Erstversorgung sicherstellt und bedarfsorientiert weiterführende Hilfen vermittelt. Der ZDS bietet Beratung und Unterstützung bei allen Fragen, Schwierigkeiten, Anliegen und Problemen in psychologischen und diagnostischen Angelegenheiten, die einen schulischen Bezug haben, an. 

Zeugnissorgentelefon:

Wenn sich Ihr Kind oder Sie sich um Noten sorgen, wenden Sie sich an die Mitarbeitenden des Zentralen Fachbereichs für Diagnostik und Schulpsychologie. Sie erreichen das landesweite Zeugnissorgentelefon jeweils in der Woche vor und nach dem letzten Unterrichtstag zum Schuljahresende unter folgender Nummer: 0385-588 7987 (werktags von 08:00 bis 18:00 Uhr). 

V

Vergleichsarbeiten (VerA)

Vergleichsarbeiten sind Kompetenzmessungen. Diese Tests erfassen die Fähigkeiten und Fertigkeiten, das Wissen und Können Ihres Kindes in bestimmten Handlungskontexten. In der 3. und 8. Jahrgangsstufe schreibt Ihr Kind Vergleichsarbeiten. In diesen Tests wird der Leistungsstand Ihres Kindes in den Hauptfächern Deutsch und Mathematik, in der Jahrgangsstufe 8 auch in Englisch, erfasst und an bundesweit einheitlichen Erwartungen (siehe auch: Bildungsstandards) gemessen. Die Tests unterstützen Lehrkräfte bei der Planung und Entwicklung des Unterrichts. 

Weiterführende Informationen:

Vergleichsarbeiten: www.bildung-mv.de

Versetzung und Notenausgleich

Die jeweilige Klassenkonferenz trifft ca. drei Wochen vor dem Ende des Schuljahres die Entscheidung über die Versetzung Ihres Kindes.

Grundschule:

Die Schülerinnen und Schüler werden in die Jahrgangsstufe 4 durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet sind. Bei mangelhafter Jahresleistung in einem Fach wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt. Eine nicht ausreichende Leistung in den Fächern Fremdsprache, Religion, Philosophieren mit Kindern, Sport, Kunst und Gestaltung, Werken, Musik oder Darstellendes Spiel bleibt bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt. Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 4 nicht ausreichende Leistungen im Fach Mathematik oder im Fach Deutsch, wird sie oder er nicht in die Jahrgangsstufe 5 versetzt. Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt wurden, wiederholen die bisherige Jahrgangsstufe.

Regionale Schule:

Ihr Kind wird in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 am Ende des Schuljahres versetzt, wenn es in allen Fächern mindestens „ausreichende“ Leistungen (Note 4) erzielt hat oder in maximal zwei Fächern nicht „ausreichende“ Leistungen (Note 5 und Note 6) erhalten hat und hierfür der Notenausgleich zur Anwendung kommt.

Notenausgleich an der Regionalen Schule: Eine „mangelhafte“ Leistung (Note 5) kann in Mathematik, Deutsch und in der ersten Fremdsprache nur untereinander ausgeglichen werden.  

  • Beispiel: Eine Note 5 im Fach Deutsch kann mit einer Note 3 in Mathematik ausgeglichen werden. Ein Ausgleich der Note 6 ist in diesen Fächern nicht möglich. Alle anderen Fächer können ebenfalls untereinander ausgeglichen werden. Hier gilt: eine „mangelhafte“ Note (Note 5) durch eine „befriedigende“ Note (Note 3), eine „ungenügende“ Note (Note 6) durch eine „sehr gute“ Note (Note 1) oder zwei „gute“ Noten (Note 2).
  • Beispiel: Eine Note 5 im Fach Musik kann durch die Note 3 im Fach Geografie ausgeglichen werden. Eine Note 6 im Fach Sport kann durch eine Note 1 in Biologie oder eine Note 2 in Chemie und Note 2 in Kunst ausgeglichen werden.
  • Beispiel: Wenn eine Schülerin oder ein Schüler in der 7. Jahrgangsstufe im Fach Biologie die Note 5 auf dem Zeugnis erhalten hat, kann sie oder er in der Jahrgangsstufe 8 in diesem Fach keinen Notenausgleich in Anspruch nehmen. Dann wird die Schülerin oder der Schüler nicht versetzt.

In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen kein Notenausgleich gewährt werden.

Gymnasium:

Ihr Kind wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 versetzt, wenn seine Leistungen in allen Fächern mindestens mit „ausreichend“ (Note 4) bewertet worden sind oder Ihr Kind in höchstens einem Fach eine „mangelhafte“ (Note 5) Leistung erreicht hat und hierfür der Notenausgleich zur Anwendung kommt. In die Versetzungsentscheidung können auch besondere Umstände, die sich auf das Lernverhalten und das Leistungsvermögen Ihres Kindes auswirken, (Schulwechsel, längere Krankheit, Lehrerwechsel, ungünstige häusliche Verhältnisse) einbezogen werden. Sollte Ihr Kind zweimal in derselben Jahrgangsstufe (z. B. zweimal Klasse 8) oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen nicht versetzt worden sein (z. B. einmal Klasse 8 und einmal Klasse 9), wird es in die nächsthöhere Jahrgangsstufe einer allgemein bildenden weiterführenden Schule außerhalb des gymnasialen Bildungsganges, meist an die Regionale Schule oder in den Regionalschulbildungsgang einer Gesamtschule, versetzt.

Notenausgleich am Gymnasium: Die Note „ungenügend“ (Note 6) kann nicht ausgeglichen werden. Die Note „mangelhaft“ (Note 5) kann durch eine „befriedigende“ (Note 3) Note in einem anderen Fach ausgeglichen werden. In den Fächern Deutsch, erste und am Gymnasium zweite Fremdsprache sowie Mathematik können „mangelhafte“ Leistungen (Note 5) nur untereinander ausgeglichen werden.

  • Beispiel: Die Note „mangelhaft“ (Note 5) in Deutsch kann durch die Note „befriedigend“ (Note 3) in Mathematik oder in Englisch ausgeglichen werden. 

In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen kein Notenausgleich gewährt werden.

W

Wahl der weiterführenden Bildungsgänge

Nach erfolgreichem Besuch der Grundschule können Sie Ihr Kind an der schulartunabhängigen Orientierungsstufe (Jahrgangsstufe 5 und 6) anmelden. Die Anmeldung erfolgt an der derzeit besuchten Grundschule am letzten Arbeitstag des Monats Februar. Nach der Jahrgangsstufe 4 kann Ihr Kind auch am Musik- oder Sportgymnasium angemeldet werden. Die Anmeldung setzt eine erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsfeststellung voraus. Sollte Ihr Kind für eine Klasse für hochbegabte Kinder angemeldet werden, müssen Sie diese Hochbegabung feststellen lassen. Das erfolgt durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie des jeweiligen Staatlichen Schulamtes. Die Anmeldung kann auch in jeder Jahrgangsstufe an einer anderen Schulart, z. B. an der Kooperativen Gesamtschule, der Integrierten Gesamtschule oder an einer Schule in freier Trägerschaft erfolgen.

Willkommenswoche

Die erste Schulwoche kann für alle Schulanfängerinnen und Schulanfänger eine Willkommenswoche sein. Diese wird unter dem Motto „Wir lernen uns und unsere Schule kennen“ durchgeführt. Dadurch soll Ihrem Kind die Möglichkeit gegeben werden, anzukommen und behutsam die Schule und den Schulalltag kennenzulernen.

Wiederholen einer Jahrgangsstufe

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht versetzt worden ist, wiederholt sie oder er die Jahrgangsstufe. Ausnahme: Eine Schülerin oder ein Schüler hat die Jahrgangsstufe bereits einmal wiederholt oder wurde in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen (z. B. Jahrgangsstufe 7 und 8) nicht versetzt. In diesen Fällen wechselt Ihr Kind den Bildungsgang.

Z

Zeugnisse

Halbjahreszeugnis:

Am Ende eines jeden Schulhalbjahres erhält Ihr Kind ein Halbjahreszeugnis.

Schuljahreszeugnis:

Am Ende eines jeden Schuljahres erhält Ihr Kind ein Schuljahreszeugnis. Dieses Schuljahreszeugnis stellt einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Sie haben die Möglichkeit, gegen dieses Zeugnis Widerspruch einzulegen.

Übergangszeugnis:

Hat Ihr Kind den Bildungsgang noch nicht abgeschlossen und wechselt die Schule, erhält Ihr Kind ein Übergangszeugnis. Dieses Zeugnis müssen Sie bei der anschließend besuchten Schule vorlegen.

Abgangszeugnis:

Hat Ihr Kind die Schulpflicht erfüllt, aber das Ziel des Bildungsgangs nicht erreicht, erhält Ihr Kind ein Abgangszeugnis. Dieses Zeugnis stellt einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Sie haben die Möglichkeit, gegen dieses Zeugnis Widerspruch einzulegen.

Abschlusszeugnis:

Hat Ihr Kind einen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder die Abschlussprüfungen bestanden, erhält Ihr Kind ein Abschlusszeugnis. Dieses Zeugnis stellt einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Sie haben die Möglichkeit, gegen dieses Zeugnis Widerspruch einzulegen.

Studienbuch:

Besucht Ihr Kind die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 11/12) des Gymnasiums, tritt das Studienbuch an die Stelle der Halbjahreszeugnisse. Das Studienbuch ist bei der Meldung zur Abiturprüfung vorzulegen und wird nur anerkannt, wenn es ordnungsgemäß geführt wurde. Ist dies nicht der Fall, wird Ihrem Kind der Zugang zur Prüfung verwehrt.

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Das Bildungsministerium hat für den Ratgeber auch eine Printversion auferlegt. Hier geht es zum Bestellformular und zur PDF-Version.