Ministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur
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Die Schulpflicht
beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1.
August desselben Jahres.
Kinder, die spätestens am 31. Dezember eines Jahres sechs Jahre alt werden, können auf Antrag
der Erziehungsberechtigten in demselben Jahr mit Beginn des Schuljahres eingeschult werden. Mit der
Einschulung beginnt die Schulpflicht.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter die Einschulung um ein Jahr zurückgestellt werden. Bei der Entscheidung werden der schulpsychologische Dienst und das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung einbezogen.
Die Einschulung erfolgt in der Regel an der örtlich zuständigen Schule, d.h. die
Schule in deren Einzugsbereich der Schüler seinen Wohnsitz hat. Der Einzugsbereich einer
Schule ist grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers. Die Landkreise und kreisfreien Städte können
abweichend für die Schulen auf ihrem Gebiet Einzugsbereiche festlegen.
Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder termingerecht an der
örtlich zuständigen Grundschule oder einer Schule in freier Trägerschaft an. Die genauen Termine
für die Anmeldung werden durch den Schulträger bekannt gegeben (z.B. Aushang im
Kindergarten, Pressemitteilung). Der Anmeldetermin ist vor dem 31. Dezember des Vorjahres
festzulegen. Bei der Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten über Termine in Vorbereitung der
Einschulung informiert.
Die Einschulungen erfolgen in der Regel am letzten Samstag vor
Schulbeginn des jeweiligen Schuljahres.
Im Einzelfall kann die Einschulung auch am Sonntag erfolgen.
Die genauen Termine sind an der zuständigen Grundschule zu erfragen.
Die Schulleitung veranlasst die schulärztliche Untersuchung der angemeldeten Kinder. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Untersuchung führt die Schulleitung Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten und deren Kindern mit dem Ziel, dass möglichst alle Kinder ihre Schullaufbahn in der Grundschule beginnen.