Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
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Auf freiwilliger Basis können sich Einrichtungen der Weiterbildung einem staatlichen Anerkennungsverfahren unterziehen, mit dem qualitative Mindestanforderungen vorgegeben werden. Der Titel "Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern" dient dem Schutz der Teilnehmenden und kann von den Einrichtungen der Weiterbildung auch zur Werbung eingesetzt werden.
Nach § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsförderungsgesetzes (WBFöG M-V) wird eine Einrichtung der Weiterbildung auf Antrag bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen oder eines anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates durch die zuständige oberste Landesbehörde staatlich anerkannt. Die näheren Bestimmungen und Voraussetzungen zur staatlichen Anerkennung finden Sie in der Weiterbildungslandesverordnung (WBLVO M-V). Grundsätzliche Voraussetzung für eine staatliche Anerkennung ist ein schriftliches Bekenntnis des Weiterbildungsträgers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Gewährleistung des Teilnehmendenschutzes nach § 6 WBLVO M-V.
Aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen ergeben sich zwei Möglichkeiten, die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung zu erlangen:
A. "per-se-Anerkennung" nach § 3 Abs. 1 WBLVO M-V
Einrichtungen der Weiterbildung, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat gem. § 4 WBLVO M-V verfügen, besitzen einen Anspruch auf staatliche Anerkennung und können ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren durchlaufen. Welche Zertifikate als anerkannt gelten, finden Sie hier.
Die Anerkennung ist schriftlich auf amtlichem Vorduck beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern oder über eine einheitliche Stelle gem. § 6 Abs. 2 WBFöG M-V zu beantragen. Das Antragsformular für die "per-se-Anerkennung" können Sie hier herunterladen.
Die Dauer der Anerkennung richtet sich nach der zeitlichen Gültigkeit des Qualitätsmanagement-Zertifikates und ist auf höchstens fünf Jahre befristet.
Für die Vornahme einer "per-se-Anerkennung" wird gem. § 10 Abs. 1 WBLVO M-V eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 88,00 Euro erhoben.
B. Anerkennung nach § 3 Abs. 2 WBLVO M-V
Einrichtungen der Weiterbildung, die über kein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Abs. 1 WBLVO M-V verfügen, werden auf Antrag staatlich anerkannt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 5 WBLVO M-V erfüllt sind. Die Anerkennungsvoraussetzungen können Sie hier nachlesen.
Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern oder über eine einheitliche Stelle gem. § 6 Abs. 2 WBFöG M-V. Für den Antrag ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden. Dieses Formular für die Erstanerkennung finden Sie hier.
Die erstmalige Anerkennung ist auf drei Jahre befristet. Es besteht die Möglichkeit, diese Anerkennung jeweils um fünf Jahre zu verlängern. Dazu ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung ein entsprechender Verlängerungsantrag auf amtlichem Vordruck zu stellen. Das Formular für die Verlängerung finden Sie hier.
Für die Vornahme einer erstmaligen Anerkennung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 875,00 Euro erhoben, für die Verlängerung der Anerkennung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 415,00 Euro zu zahlen (§ 10 Abs. 2 und 3 WBLVO M-V).
Übergangsregelung (§ 11 WBLVO M-V)
Nach der Weiterbildungsanerkennungsverordnung vom 12. September 1995 (GVOBl. M-V S. 503) ausgestellte Anerkennungen gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Bescheids weiter.
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Mecklenburg-Vorpommern
Referat 214
Frau Heike Rosenow
19048 Schwerin
1. Antrag "per-se-Anerkennung"
2. Erstantrag staatliche Anerkennung