Empfehlung zur Nutzung von Smartphones und Tablets und weiteren digitalen Geräten
In Mecklenburg-Vorpommern sollen Computer und Laptops gezielt im Unterricht eingesetzt, Schülerinnen und Schüler aber vor übermäßigem Medienkonsum bewahrt werden. Schulen erhalten daher Empfehlungen für die Nutzung digitaler Endgeräte. Diese Empfehlungen sind nach einem breiten Austausch mit den Schulleitungsvereinigungen, Verbänden, dem Landesschülerrat und Landeselternrat entstanden. Die abgestimmten Empfehlungen unterstützen Schulen beim Verfassen eigener, verbindlicher Regellungen, die sie in ihren Schulordnungen festschreiben.

Empfehlungen für die Schulen
Im kommenden Schuljahr haben die Schulen Gelegenheit, ihre bestehenden Regeln zu überprüfen, gegebenenfalls neue Regelungen zu verfassen und in Kraft zu setzen. Im Schuljahr 2026/2027 sollen sie dann spätestens angewendet werden. Im Schuljahr 2027/2028 ist eine Evaluation der Regelungen geplant.
Die Empfehlungen raten vom Gebrauch privater Smartphones im Unterricht ab. Eine geringe Bildschirmgröße, eingeschränkte Funktionalität und ein hohes Ablenkungspotenzial – insbesondere durch soziale Medien – sprechen dagegen. Zudem haben Lehrkräfte keine Möglichkeit, installierte Apps oder gespeicherte Inhalte zu kontrollieren. Schulisch administrierte Tablets bieten hier didaktisch und datenschutzrechtlich deutlich bessere Voraussetzungen. Ein Einsatz privater Smartphones im Unterricht kommt daher allenfalls in pädagogisch begründeten Einzelfällen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schule in Betracht. Im Detail sehen die Empfehlungen Folgendes vor:
Klasse 1 bis 6
Die Nutzung privater Smartphones ist während des gesamten Schulbetriebs – also im Unterricht, in Pausen sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes – grundsätzlich nicht gestattet. Es wird empfohlen, Ausnahmen, etwa bei dringendem Kontakt zur Familie, im Rahmen eines Nachteilsausgleichs oder aus gesundheitlichen Gründen, klar zu definieren und transparent zu regeln.
Klasse 7 bis 9
Die Nutzung privater Smartphones ist während des gesamten Schulbetriebs – also im Unterricht, in Pausen sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes – grundsätzlich nicht gestattet. Im pädagogisch begründeten Einzelfall kann die Nutzung auf Entscheidung der Lehrkraft für konkrete Lernsituationen zugelassen werden. Es wird empfohlen, Ausnahmen, etwa bei dringendem Kontakt zur Familie, im Rahmen eines Nachteilsausgleichs oder aus gesundheitlichen Gründen, klar zu definieren und transparent zu regeln.
Klasse 10 bis 12
Die Nutzung privater Smartphones kann innerhalb klar definierter Rahmenbedingungen erlaubt werden – etwa durch festgelegte Nutzungszeiten, ausgewiesene Bereiche oder die bereits benannten Ausnahmen. Im pädagogisch begründeten Einzelfall kann die Nutzung auf Entscheidung der Lehrkraft für konkrete Lernsituationen zugelassen werden. Gleichzeitig wird empfohlen, bewusst digitale Freizeiten und -zonen einzurichten, um Phasen der Erholung und des sozialen Miteinanders zu fördern.
FAQ - Allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen
Wer entscheidet, ob und wie digitale Endgeräte im Unterricht eingesetzt werden dürfen?
Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten und erziehen gemäß § 100 Absatz 2 SchulG M-V in eigener päda-gogischer Verantwortung. Somit entscheiden Lehrerinnen und Lehrer, welche Medien und Hilfsmittel in konkreten Unterrichtssituationen eingesetzt werden können.
Dabei sind sie an verschiedene Vorschriften gebunden. Dazu zählen z. B. das Schulgesetz M-V mit dem Bil-dungs- und Erziehungsauftrag der Schule und die Rahmenpläne sowie die Beschlüsse der Konferenzen und Anordnungen der Schulaufsicht.
Welche Regeln gelten für die Nutzung digitaler Endgeräte an Schulen?
Nach § 39a SchulG M-V gestaltet jede Schule auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und eigenverantwortlich. Hierzu zählt auch der Umgang mit digitalen Endgeräten. Schulen können in der Schulordnung festlegen, welche Maßnahmen sie vorsehen, um ihren Bildungs- und Erzie-hungsauftrag zu erfüllen. Die Nutzungsordnung für digitale Endgeräte ist in die Schulordnung zu integrie-ren.
Welche Rolle spielt die Schulkonferenz bei der Festlegung von Nutzungsregeln?
Nach § 76 Absatz 7 Nr. 5 d SchulG M-V entscheidet die Schulkonferenz über Verhaltensregeln für Schüle-rinnen und Schüler zur Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines störungsfreien Miteinanders in der Schule. In diesem Zusammenhang ist auch eine Nutzungsordnung für digitale Endge-räte als Bestandteil der Schulordnung durch die Schulkonferenz zu beschließen.
Muss die Schulordnung angepasst werden, um die Nutzung digitaler Endgeräte zu regeln?
Um in einem schulinternen Abstimmungsprozess klare und verbindliche Regeln für die Nutzung digitaler Endgeräte zu vereinbaren, müssen Schulen eigene, altersgerechte Regeln für die Nutzung verbindlich in die Schulordnung aufnehmen. Es bedarf tragfähiger Konzepte und klarer Regeln, die gemeinsam mit Erzie-hungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern erarbeitet und beschlossen worden sind. Diese Regelungen müssen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren.
Gibt es Unterschiede in den Regelungen für verschiedene Schularten oder Jahrgangsstufen?
Eine unterschiedliche Regelung der Nutzung digitaler Endgeräte für verschiedene Schularten oder Jahr-gangsstufen kann in der pädagogischen Verantwortung begründet sein. Grundsätzlich ist von den Lehre-rinnen und Lehrern zu prüfen, ob die jeweilige Nutzung von digitalen Endgeräten und/oder Software oder bereitgestellten Diensten rechtmäßig erfolgen kann und methodisch-didaktisch sinnvoll ist.
In diesem Zusammenhang wird auf die oben aufgeführten Empfehlungen für den Umgang mit privaten Smartphones in der Schule in der Handlungsempfehlung verwiesen.
FAQ - Einbeziehung von Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern
Sind Erziehungsberechtigte über die Nutzungsregeln zu informieren?
Erziehungsberechtigte sind nach § 55 SchulG M-V über alle wichtigen Schulangelegenheiten zu informie-ren und zu beraten. Die Schule hat den Erziehungsberechtigten alle relevanten Informationen über das Schulleben zu geben, einschließlich der Nutzungsregeln.
Sind Erziehungsberechtigte an der Erarbeitung der Nutzungsregeln zu beteiligen?
Gemäß § 4 Absatz 5 SchulG M-V wirken Schule und Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung des Rechts der Schülerinnen und Schüler auf größtmögliche Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Fähigkeiten zusammen. Die Schule kooperiert mit den Erziehungsberechtigten bei der Erziehung ihrer Kinder. Der gemeinsame Erziehungsauftrag von Schule und Elternhaus erfordert somit eine enge und vertrauensvolle Zusammen-arbeit von Schule und Erziehungsberechtigten (§ 49 Absatz 1 SchulG M-V). Da die Regelung für die Nut-zung digitaler Endgeräte in der Schule durch den Beschluss der Schulkonferenz Gültigkeit erhält, sind die Erziehungsberechtigten in deren Erarbeitung und Verabschiedung einzubinden.
Sind Schülerinnen und Schüler über die Nutzungsregeln zu informieren?
Schülerinnen und Schüler sind nach § 55 Absatz 1 SchulG M-V über alle wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dies gilt auch bei der Aktualisierung und Erweiterung der Schulordnung.
Sind Schülerinnen und Schüler an der Erarbeitung der Nutzungsregeln zu beteiligen?
Die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages erfordert eine vertrauensvolle und partner-schaftliche Zusammenarbeit, in die auch Schülerinnen und Schüler zu integrieren sind (§ 74 Absatz 1 SchulG M-V). Besondere Bedeutung kommt den jeweiligen Schülervertretungen zu (§ 80 SchulG M-V).
FAQ - Nutzung digitaler Endgeräte im Unterricht und bei Prüfungen
Dürfen digitale Endgeräte während einer Leistungserbringung mitgeführt werden?
In Prüfungen, Tests oder Leistungskontrollen sind digitale Endgeräte grundsätzlich auszuschalten und an einem vorgegebenen Ort abzulegen.
Leistungsbewertungen an allgemein bildenden Schulen erfolgen gemäß § 2 der Verordnung zur einheitlichen Leistungsbewertung an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage der curricularen Vorgaben und unter ausgewogener Ausübung des pädagogischen Ermessens.
Im Sekundarbereich I dürfen gemäß § 6 Absatz 5 der Verordnung über den Erwerb von Schulabschlüssen im Sekundarbereich I in allen Prüfungen nur die in den Vorabhinweisen zur Prüfung angegebenen Hilfs-mittel verwendet werden.
Nach der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung Mecklenburg-Vorpommerns sind gemäß § 35 Absatz 6 als Hilfsmittel nur die bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Arbeitsmittel zulässig. Stellt sich während einer schriftlichen Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, kann sie die Aufsicht führende Lehrkraft nach Entscheidung der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters zulassen.
Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, z. B. durch Verwendung digitaler Endgeräte und/oder Verwendung von Künstlicher Intelligenz, so begeht sie oder er eine Täuschungshandlung.
FAQ - Konsequenzen bei Verstößen
Unter welchen Voraussetzungen darf ein digitales Endgerät eingezogen werden?
Die unerlaubte Nutzung eines digitalen Endgerätes kann zu erzieherischen Maßnahmen führen. Auf der Grundlage von § 60 Absatz 2 Nr. 8 SchulG M-V dürfen Gegenstände, die Unterrichtsstörungen verursa-chen, vorübergehend eingezogen werden. Die Erziehungsmaßnahmen müssen stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen. Nutzen Schülerinnen und Schüler ihr digitales Endgerät entgegen den Regeln in der Schulordnung oder entgegen einer Anordnung der Lehrerin oder des Lehrers, kann die Lehrerin o-der der Lehrer unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit dieses einziehen. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise hierüber zu informieren.
Wie lange darf ein Gerät einbehalten werden?
Wie bei allen erzieherischen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass in der Regel eine Rückgabe des digitalen Endgeräts am Ende des Unterrichtstages der oder des Betroffenen erfolgen sollte.
Muss das Gerät vor Einbehalt ausgeschaltet werden?
Grundsätzlich wird empfohlen, dass die Schülerinnen und Schüler das digitale Endgerät vor Übergabe aus-schalten.
FAQ - Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte
Gibt es besondere datenschutzrechtliche Anforderungen an die Nutzung digitaler Endgeräte in der Schule?
Grundlage für den Datenschutz in der Schule ist die Schuldatenschutzverordnung M-V. Für die Verwen-dung privater bzw. schulisch administrierter digitaler Endgeräte gelten keine gesonderten Regeln.
Was tun, wenn Schülerinnen oder Schüler mit problematischen Inhalten (z. B. Gewaltvideos) auffallen?
Entsprechend ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag sind Lehrerinnen und Lehrer angehalten, bei einem begründeten Verdacht des Besitzes, des Teilens bzw. Verbreitens problematischer Inhalte das Gespräch mit dem oder der Betroffenen zu suchen. Die Lehrerin oder der Lehrer kann die oder den Betroffenen zur Herausgabe des digitalen Endgeräts und/ oder der Nachschau der relevanten Inhalte auffordern. Dies geschieht im Idealfall in Gegenwart von Zeu-gen (z. B. einer zweiten Lehrerin oder eines zweiten Lehrers). Die Entscheidung der oder des Betroffenen der Aufforderung nachzukommen, beruht auf Freiwilligkeit.
Sind Lehrer oder Lehrerinnen verpflichtet, die Polizei zu informieren?
Die Lehrkräfte wie auch die Schulleitung entscheiden in eigener Verantwortung, in welchen Fällen es sinnvoll ist, die Polizei zu informieren. Hierbei kommt es zunächst auf eine sorgfältige Differenzierung der Zielrichtung und Intention der vorgesehenen Maßnahmen an. Ist ihre Ausrichtung eher pädagogisch geprägt, sollten mit der Schulleitung sowie den Erziehungsberechtigten gemeinsam weitere Schritte und Maßnahmen besprochen werden.
Die Durchsuchung zur Beschlagnahme von Beweismitteln oder zur Gefahrenabwehr darf nur von Polizei-beamten durchgeführt werden. Wenn Lehrerinnen und Lehrer an einer Schule den begründeten Verdacht haben, dass mit einem digitalen Endgerät eine Straftat begangen worden sein könnte, sollten sie deshalb die Polizei und die Erziehungsberechtigten informieren.