Zeugniszusendung zum Ende des 1. Schulhalbjahres

Das erste Schulhalbjahr neigt sich dem Ende, die Zeugnisse stehen an. Doch wie erhalten die Schülerinnen und Schüler eigentlich in diesem Jahr ihre Zeugnisse? Das Bildungsministerium hat in einem Hinweisschreiben diese Frage beantwortet.

Selbstverständlich gilt, dass direkte und zusätzliche Kontakte zur Übergabe der Zeugnisse auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Dies bedeutet, dass lediglich den Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen der Mittleren Reife an Regionalen Schulen und Gesamtschulen im Bildungsgang der Mittleren Reife, den Abschlussklassen an den beruflichen Schulen sowie den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 9 und 10 der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die gemäß 131. Hinweisschreiben am Präsenzunterricht teilnehmen, ihre Halbjahres-zeugnisse an ihrem letzten Schultag direkt übergeben werden.

Des Weiteren können den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 1 bis 6, die nicht zu Hause betreut werden können und ein Begleitungsangebot der Schule wahrnehmen, sowie Schülerinnen und Schülern der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der Schule mit dem Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler ihre Halbjahreszeugnisse ebenfalls an ihrem letzten Schultag des ersten Schulhalbjahres 2020/2021 ausgehändigt werden.

Für Schülerinnen und Schüler, die derzeit im Distanzunterricht lernen, empfehle ich die Zustellung der Kopie des Halbjahreszeugnisses per Post; es ist kein Einschreiben erforderlich. Analog zum Sekundarbereich I erfolgt die Zustellung der Kopie des Studienbuches, soweit noch nicht geschehen, für Schülerinnen und Schüler im ersten Jahr der Qualifikationsphase an Gymnasien, Gesamtschulen und Fachgymnasien. Das Aushändigen der Zeugnisse im Original erfolgt, sobald die Schülerin oder der Schüler wieder im Unterricht präsent ist. Sollten Schülerinnen oder Schüler das Halbjahreszeugnis im Original für Bewerbungen benötigen, ist zur Übergabe des Originals ein Termin mit den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu vereinbaren.

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