Schulorganisation im LK Mecklenburgische Seenplatte ab 13.1.

Regelungen in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 200

Die Landesregierung hat sich mit den Kreisen, den kreisfreien Städten, der Wirtschaft, den Gewerkschaften und Sozialverbänden in Mecklenburg-Vorpommern auf zusätzliche Schutzmaßnahmen für Hochrisikogebiete mit mehr als 200 Infektionsfällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen verständigt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Regelungen zur Schulorganisation in einem Hochrisikogebiet mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 200. Derzeit gilt dies in Mecklenburg-Vorpommern nur für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Stand: 10. Januar 2021). 

In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 200 ist Schülerinnen und Schülern der Besuch der Schulen weitestgehend untersagt. Auch die Grundschulen sind – bis auf eine Notbetreuung – geschlossen. Es gilt das Distanzlernen. Kinder in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, deren Eltern in Bereichen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen tätig sind, können eine Notbetreuung in Anspruch nehmen. 

Eine Ausnahme bilden Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen. Sie erhalten unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften die Möglichkeit des Präsenzunterrichts zur Vorbereitung ihrer Prüfungen. Abschlussjahrgänge sind: 

  • Jahrgangsstufe 10 der Mittleren Reife an Regionalen Schulen und Gesamtschulen im Bildungsgang der Mittleren Reife,
  • Jahrgangsstufe 12 an den Gymnasien und den Gesamtschulen,
  • Jahrgangsstufe 13 an Abendgymnasien,
  • alle 10. Jahrgangsstufen der Mittleren Reife an den Überregionalen Förderzentren (ÜFZ),
  • Jahrgangsstufen 9 und 10 der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
  • alle Abschlussklassen an beruflichen Schulen. 

Für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gelten diese Regelungen ab kommenden Mittwoch, 13. Januar 2021. Montag und Dienstag bilden so genannte Übergangstage. 

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte informieren auch über ihre Internetseiten. 

Regelungen für die Notbetreuung 

Wenn Eltern die Notbetreuung in der Schule in Anspruch nehmen wollen, müssen sie eine Erklärung ausfüllen, dass mindestens ein Elternteil in einem Bereich mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen tätig ist und eine Betreuung der Kinder zuhause nicht möglich ist, sowie eine Bestätigung vom Arbeitgeber vorlegen. Das Formular für diese Erklärung erhalten Erziehungsberechtigte zu Wochenbeginn über die Schule oder können es auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur herunterladen. 

Die Notbetreuung ist für Kinder gedacht, deren Eltern/Erziehungsberechtigte in Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen arbeiten (kritische Infrastruktur). Hierzu zählen: 

Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich: 

  1. insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienste, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnarztpraxen, medizinische Fachangestellte,
  2. psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, psychosoziale Notfallversorgung, 
  3. stationäre Pflegeeinrichtungen der Altenhilfe, ambulante Pflegedienste,
  4. Hebammen, Gesundheitsfachberufe,
  5. Herstellung-, Prüfung- und Transport von Arzneimitteln, Medizinproduktherstellung, Hygieneartikeln oder Desinfektionsmitteln,
  6. Apotheken und Sanitätshäuser,
  7. veterinärmedizinische Notfallversorgung;

 Sonstiger Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich: 

  1. Krankenkassen,
  2. Unterstützungsbereiche des medizinischen Gesundheits- und Pflegebereich (z. B. Reinigung, Wäscherei, Essensversorgung und Verwaltung);

 Staatliche Verwaltung: 

  1. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz,
  2. Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, Schwerpunktfeuerwehren und Werksfeuerwehren), Katastrophenschutz, Verfassungsschutz,
  3. Agentur für Arbeit und Jobcenter,
  4. Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes,
  5. Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,
  6. Finanzverwaltung,
  7. Hochschulen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen,
  8. Regierung und Parlament;

Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst;

Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen-und Konfliktberatung: 

  1. Sicherstellung der Förderung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, der notwendigen Betreuung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Hilfen zur Erziehung) und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
  2. notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen,
  3. Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratungspersonal des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen;

 Lebensmittelversorgung:

  1. Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Lebensmittelhandel,
  2. Fischereiwirtschaft,
  3. Drogerien,
  4. Zulieferung und Logistik für Lebensmittel;

 Öffentliche Daseinsvorsorge: 

  1. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
  2. Strom-, Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Kraftstoffversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung,
  3. Tankstellen,
  4. Informationstechnik und Telekommunikation (Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur),
  5. Finanz- und Versicherungswesen (Bargeldversorgung, Zahlungsverkehr, Versicherungsdienstleistungen, Kreditvergabe), Steuerberaterinnen und Steuerberater,
  6. Öffentlicher Personennah- und Personenfern- sowie Güterverkehr, Flug- und Schiffsverkehr,
  7. Post- und Paketzustelldienste,
  8. Bestatterinnen und Bestatter,
  9. Sicherheitsdienste für die kritische Infrastruktur,
  10. Reinigungsdienste für die kritische Infrastruktur; 

Medien: insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation.

 
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