Leistungsbewertung bei aufgehobener Präsenzpflicht

In einem Hinweisschreiben an die Schulleitungen im Land erläutert das Bildungsministerium die Leistungsbewertung bei aufgehobener Präsenzpflicht in den Abschlussklassen des gymnasialen Bildungsgangs und im Bildungsgang der Regionalen Schule.

Gemäß der 2. Schul-Corona-Verordnung in der aktuellen Fassung ist die Präsenzpflicht bei einer 7-Tage-Inzidenz ≥ 50 in den Landkreisen und kreisfreienStädten aufgehoben. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und in den Abschlussjahrgängen wird gemäß § 7b Absatz 1 Satz 2 und 3 ein freiwilliger Präsenzunterricht angeboten.

Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, sofern das Angebot in Präsenz beschult zu werden besteht, müssen unter Beachtung des 142. Hinweisschreibens vom Unterricht abgemeldet werden, wenn sie nicht bereits im Rahmen einer Antragstellung grundsätzlich im Distanzunterricht beschult werden. Bei Verdacht einer Schulpflichtverletzung ist eine Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde erforderlich.

Schülerinnen und Schüler müssen den freiwilligen Präsenzunterricht nicht in Anspruch nehmen. Es gelten jedoch auch bei aufgehobener Präsenzpflicht die Bestimmungen zur Leistungsbewertung gemäß der Leistungsbewertungsverordnung und der Abiturprüfungsverordnung in der Fassung der Dritten Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2.

Für die Qualifikationsphase gilt:
Im 4. Schulhalbjahr der Qualifikationsphase werden gemäß § 84a Absatz 5 Satz 2 der Abiturprüfungsverordnung (Artikel 3 der Dritten Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. Januar 2021) nur in den schriftlichen Prüfungsfächern Klausuren geschrieben. Das betrifft sowohl die Klausuren unter abiturähnlichen Bedingungen in den beiden Leistungskursfächern gemäß § 22 Absatz 2 der Abiturprüfungsverordnung als auch die Klausur im schriftlichen Grundkursfach.
Diese Klausurleistungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtqualifikation der Abiturprüfung und werden daher auf der Grundlage von § 7e Absatz 2 der Zweiten Schul-Corona-Verordnung inzidenzunabhängig unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Hygieneplans SARS-CoV-2 in Präsenz geschrieben.
Dabei gilt für die beiden Klausuren in den Leistungskursfächern, dass sie auf der Grundlage von § 84a Absatz 7 Satz 2 der Abiturprüfungsverordnung bei Versäumnis in jedem Fall nachzuholen sind. Für die betreffenden Schülerinnen und Schülern werden entsprechende Nachschreibtermine organisiert.
Für die Klausur im jeweiligen schriftlich zu prüfenden Grundkursfach kommt bei Versäumnis § 84a Absatz 7 Satz 1 der Abiturprüfungsverordnung zur Anwendung. Wenn gemäß § 84a Absatz 5 Satz 4 der Abiturprüfungsverordnung im 4. Schulhalbjahr der Qualifikationsphase keine Klausurleistung erbracht werden konnte, wird die Gesamtnote auf der Grundlage der sonstigen Leistungen ermittelt.
Wenn Schülerinnen und Schüler pandemiebedingt auch keine sonstige Leistung erbringen konnten, entscheidet die Lehrkraft über die Notwendigkeit und die Art der Ersatzleistung.

Schülerinnen und Schüler, die zu einer der Personengruppen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung (gemäß RKI) gehören und daher ausschließlich oder überwiegend im Distanzunterricht unterrichtet werden, erbringen gemäß § 84a Absatz 8 der Abiturprüfungsverordnung (Artikel 3 der Dritten Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. Januar 2021) anstelle einer Klausur oder schriftlichen Lernerfolgskontrolle gleichwertige Ersatzleistungen.

Alle bereits vor dem 22. Februar 2021 erteilten Noten behalten ihre Gültigkeit und werden zur Ermittlung der Gesamtnote im 4. Schulhalbjahr der Qualifikationsphase herangezogen.

 

Wenn Schülerinnen und Schüler ihre Noten verbessern wollen, gilt gemäß § 84a Absatz 9 Abiturprüfungsverordnung (Artikel 3 der Dritten Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. Januar 2021), dass dies unter Berücksichtigung der schulorganisatorischen Möglichkeiten umgesetzt werden soll. Für alle Notenverbesserungsversuche gilt jedoch, dass die jeweilige Note dann grundsätzlich auch zählt. Ein Verzicht auf diese Verbindlichkeit im Einzelfall liegt allein im freien pädagogischen Ermessen der einzelnen Lehrkraft.

Für die Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang der Regionalen Schule gilt:
Im Schuljahr ist gemäß § 11a Absatz 7 der Leistungsbewertungsverordnung (Artikel 4 der Dritten Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. Januar 2021) eine pflichtige Klassenarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts zu schreiben.

Mit dem Ziel einer intensiven Prüfungsvorbereitung können im Einvernehmen mit den Schülerinnen und Schülern im zweiten Schulhalbjahr zusätzlich Klassenarbeiten unter Prüfungsbedingungen in den Fächern der schriftlichen Mittlere-Reife-Prüfung geschrieben werden. Für alle Notenverbesserungsversuche gilt jedoch, dass die jeweilige Note dann grundsätzlich zur Ermittlung der Jahresnote herangezogen wird. Ein Verzicht auf diese Verbindlichkeit im Einzelfall liegt allein im freien pädagogischen Ermessen der einzelnen Lehrkraft.

Schreiben an die Schulleitungen