Hinweise zum Führen von Klassenbüchern

Im Zuge der Wiederaufnahme des Unterrichts ist der in Präsenz erteilte Unterricht im Klassenbuch und in weiteren Ordnungsmitteln zu erfassen.

Die Dokumentation des Distanzunterrichts für ganze Lerngruppen/Klassen sowie einzelne Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen erfolgt wie bei Präsenzunterricht in den Nachweisdokumenten mit dem Zusatz „D“ bei der Nachweisung der Soll- und Ist-Stunden gemäß Verwaltungsvorschrift „Umgang mit Klassenbüchern, Kurs- und Nachweisheften sowie Notenbüchern/-listen an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen“ vom 21. Februar 2017 Abschnitt B I Ziffer 1.

Mögliche Begleitdokumentationen des Distanzunterrichts werden als ergänzendes Zusatzdokument gemäß Teil B Nummer 2 der o. g. Verwaltungsvorschrift zugelassen. Im Klassenbuch ist an entsprechender Stelle darauf hinzuweisen.

Für die sogenannten ESF-Klassen ist das Führen von Begleitdokumentationen mit Ausnahme der Kurshefte als ergänzendes Zusatzdokument ausgeschlossen.

Bei (Teil-)Schulschließungen ist die Erfassung des Distanzunterrichts um den Vermerk zu ergänzen: „Ab dem bis zum findet aufgrund der Corona-Krise kein regulärer Schulbetrieb statt.“ Dieser wird auf der Seite aufgeführt, auf der die betroffenen Lehrberichte eingetragen werden.

Eine Entwertung der Ordnungsmittel durch den Eintrag „A“ für Ausfall findet nicht statt, es sei denn, es fällt planmäßiger Unterricht ersatzlos aus.

Regelungen in Bezug auf mögliche Mehrarbeit im Zusammenhang mit der Erteilung des Distanzunterrichts werden mit diesen Hinweisen ausdrücklich nicht getroffen. Hierzu ergeht ein gesondertes Schreiben.