Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Es gehört zu den Aufgaben der allgemein bildenden und beruflichen Schulen, die individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler – anknüpfend an ihren individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen – sicherzustellen.

Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit vermutetem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf basiert auf einem individuellen Förderplan. Die im Förderplan enthaltenen Fördermaßnahmen werden mindestens halbjährlich überprüft und in der Klassenkonferenz festgelegt.

Sollten alle, über einen längeren Zeitraum angewendeten, Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung durch die Schule ausgeschöpft sein, kann gemäß § 34 Absatz 3 SchulG M-V das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden.

Der Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann durch die Erziehungsberechtigten, die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler, die allgemein bildende Schule oder die berufliche Schule gestellt werden.

Die Verordnung über die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO M-V) vom 12.03.2021 regelt in Teil 2 das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

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