Gymnasium

Gymnasialunterricht an der Europaschule Löcknitz - Bildungsbericht 2011
Gymnasialunterricht an der Europaschule Löcknitz - Bildungsbericht 2011

Das Gymnasium umfasst die Klassen 7 bis 12. Es vermittelt den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung mit dem Ziel, ihren Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen oder aber auch eine berufliche Ausbildung zu beginnen.

Gymnasien können Förderklassen für Schüler mit besonderen Fähigkeiten führen, z.B. für Hochbegabte. Außerdem gibt es anerkannte Sport- oder Musikgymnasien. Diese Gymnasien können die Klassen 5 und 6 als schulartunabhängige Orientierungsstufe führen. Sie können ab der Jahrgangsstufe  7 auch Klassen führen, die auf die Berufsreife und die Mittlere Reife vorbereiten. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.

Schulen zur Förderung besonderer Begabungen: Sport, Musik und Hochbegabung

Gymnasiale Oberstufe

Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Klasse 10 als Einführungsphase sowie die Klassen 11 und 12 als Qualifikationsphasen. Der Unterricht findet in einer Kombination von Pflicht-, Wahl- und Wahlpflicht-Unterricht statt. Am Ende der erfolgreichen gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine Hochschulreife erworben, die sich aus der Abiturprüfung und den Leistungen in der Qualifikationsphase zusammensetzt.

Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung Die gymniasale Oberstufe - Broschüre zur Oberstufen- und Abiturprüfung

11 Fragen zum Abitur

1. Welche Anforderungen gelten für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe?

Grundsätzlich sind alle Schülerinnen und Schüler zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Am Gymnasium

  • Versetzung in die Einführungsphase im gymnasialen Bildungsgang in Mecklenburg-Vorpommern
  • Nachweis über hinreichende Leistungen und Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in der Integrierten Gesamtschule
  • Nachweis über hinreichende Leistungen in der Mittleren Reife im nichtgymnasialen Bildungsgang
  • Berechtigung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einer Deutschen Auslandsschule

Fachgymnasium

  • Nachweis über die Mittlere Reife, eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung oder die Versetzung in die Qualifikationsphase des Gymnasiums 

Abendgymnasium

  • Nachweis über die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung

13. Jahrgangsstufe Freie Waldorfschule

  • Erreichen der Mittleren Reife mindestens mit dem Gesamtprädikat „gut“ und Nachweis einer zweiten Fremdsprache 

Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

  • die in dem der Abiturprüfung vorausgegangenen Schuljahr nicht Schülerinnen oder Schüler der gymnasialen Oberstufe an einer öffentlichen Schule oder an einer Schule in freier Trägerschaft waren

In die gymnasiale Oberstufe können Schülerinnen und Schüler, die den Schulbesuch unterbrochen haben, in der Regel nur aufgenommen werden, wenn sie zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. Welche Struktur hat die gymnasiale Oberstufe?

Die gymnasiale Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen gliedert sich in eine Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 10 und eine Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12 und schließt mit der Abiturprüfung ab. An Fachgymnasien umfasst die Einführungsphase die Jahrgangsstufe 11 und die Qualifikationsphase die Jahrgangsstufen 12 und 13. Das Abendgymnasium umfasst ebenfalls eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase. Die Einführungsphase gliedert sich in zwei, die Qualifikationsphase in vier Schulhalbjahre.

In der Einführungsphase werden alle Unterrichtsfächer angeboten, die von den Schülerinnen und Schülern in der QuaIifikationsphase als Prüfungsfach gewählt werden können. Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase wird durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 11, an Fach- und Abendgymnasien durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 sowie an Freien Waldorfschulen durch Erwerb der Mittleren Reife mit mindestens einem Gesamtprädikat von „gut“ und einer zweiten Fremdsprache erworben. Schülerinnen und Schüler, die nicht zum Besuch der Qualifikationsphase zugelassen sind, können die Einführungsphase einmal wiederholen. Auf Antrag bei der Schulleitung kann die Verpflichtung zum Besuch der Einführungsphase um die Zeit eines nachgewiesenen, regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland verkürzt werden und die Versetzung in die Qualifikationsphase auf der Grundlage einer geeigneten Leistungsüberprüfung erfolgen.

Die Qualifikationsphase umfasst die vier Halbjahre der Jahrgangsstufen 11 und 12, an Fach- und Abendgymnasien die vier Halbjahre der Jahrgangsstufen 12 und 13 und an den Freien Waldorfschulen die Jahrgangsstufe 13. Die Schülerinnen und Schüler wählen aus allen Unterrichtsfächern, die in der Qualifikationsphase angeboten werden, aus. Der Unterricht erfolgt in Leistungskursfächern und in Grundkursfächern, die sich durch eine unterschiedliche Wochenstundenzahl und in der Intensität der Behandlung des Unterrichtsstoffes unterscheiden. Der Unterricht wird in den Grundkursfächern auf grundlegendem und in den Leistungskursfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt. Dabei repräsentiert Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau das Lernniveau unter dem Aspekt einer wissenschaftspropädeutischen Bildung. Im Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau wird die wissenschaftspropädeutische Bildung exemplarisch vertieft. Grundkursfächer werden zwei-, drei- oder vierstündig unterrichtet. In der QuaIifikationsphase findet keine Versetzung statt. Ein freiwilliger Rücktritt ist einmal zum Ende eines Schulhalbjahres möglich, wenn nicht schon die Einführungsphase doppelt durchlaufen wurde. Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt in der Regel drei Jahre. Sie wird um ein Jahr überschritten, wenn ein Jahr der gymnasialen Oberstufe wiederholt wird. Davon unberührt bleibt eine eventuelle Verlängerung der Verweildauer wegen einer nichtbestandenen Abiturprüfung oder eines zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalts.
Nach einer gründlichen und umfassenden Beratung wählen die Schülerinnen und Schüler ihre Leistungskurs- und Grundkursfächer. Schülerinnen und Schüler müssen zwei Leistungskursfächer durchgängig belegen. Eines dieser Leistungskursfächer ist Mathematik, Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache oder eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie und Physik. Der Leistungskurs Sport kann nur an Sportgymnasien angeboten werden. 
Leistungskursfächer werden fünfstündig unterrichtet. Die Grundkursfächer Mathematik, Deutsch, die fortgeführten Fremdsprachen, Geschichte und Politische Bildung sowie Biologie, Chemie, Physik und Informatik werden dreistündig unterrichtet. Die weiteren Grundkursfächer werden zweistündig unterrichtet. Berufliche Orientierung sowie Projektfachunterricht werden ebenfalls zweistündig unterrichtet. Die in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache wird als Grundkursfach vierstündig unterrichtet. An den Schulen mit dem jeweiligen Profilschwerpunkt werden Niederdeutsch und Griechisch als Grundkursfächer vierstündig unterrichtet.

3. Wie werden die Leistungen bewertet?

In der Einführungsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler Noten in sechs Notenstufen von „sehr gut“ bis „ungenügend“. Dabei können die Noten durch die Angabe einer positiven (+) oder negativen (-) Tendenz präzisiert werden. Der Notendurchschnitt aller Einzelbewertungen in einem Unterrichtsfach wird auf- oder abgerundet und ergibt dann die Gesamtnote. Wenn die erste Stelle nach dem Komma fünf bis neun beträgt, wird aufgerundet. Die Lehrkraft kann bei einer positiven Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers auch bei der ersten Kommastelle fünf abrunden. In der Qualifikationsphase werden die erreichten Noten in Punkte umgerechnet. Der Punktedurchschnitt aller Einzelbewertungen in einem Unterrichtsfach wird auf- oder abgerundet und ergibt dann die Endpunktzahl. Wenn die erste Stelle nach dem Komma null bis vier beträgt, wird grundsätzlich abgerundet. Wenn die erste Stelle nach dem Komma fünf bis neun beträgt, wird aufgerundet.
Mit der Note „ungenügend" (00 Punkte) bewertete Halbjahresleistungen können nicht auf die Belegungs- und Einbringungsverpflichtung angerechnet werden.

Note sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend
  +1- +2- +3- +4- +5- 6
Punkte 15 14 13 12 11 10 09
08
07
06
05
04
03
02
01
00

4. Wie werden Leistungen nachgewiesen?

In der gymnasialen Oberstufe werden Leistungen in Form von Klausuren, komplexen Leistungen und sonstigen Leistungen nachgewiesen. Klausuren sollen sich in der Regel auf eine Unterrichtseinheit beziehen. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Klausuren sowie die Kriterien der Leistungsbeurteilung müssen den Schülerinnen und Schülern vor der Durchführung bekannt sein. Die Bewertung von Klausuren erfolgt entsprechend der Tabelle aus der Anlage 1 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung.

Die Aufgabenstellungen der Klausuren orientieren sich an der Erweiterung und Vertiefung von Kompetenzen, den Standards und den Aufgabenformen der schriftlichen Abiturprüfung und damit an den „Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife“ und den "Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung"(EPA).

Die „Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife“ und die EPA, vereinbart durch die Kultusministerkonferenz als gemeinsamer Rahmen für vergleichbare Prüfungsaufgaben und für die Bewertung von Prüfungsleistungen, geben drei Anforderungsbereiche vor:

  • Der Anforderungsbereich I umfasst wiedergegebenes Wissen und Kenntnisse.
  • Der Anforderungsbereich II legt Wert auf ein fachmethodisch sicheres und systematisches Anwenden von Kenntnissen bei der Lösung der Aufgaben.
  • Der Anforderungsbereich III erwartet eine zusätzliche Abstraktionsleistung, z. B. einen eigenständigen Lösungsansatz oder eine fundierte eigene Stellungnahme.

Eine gute oder sehr gute Leistung kann nur bescheinigt werden, wenn der Anforderungsbereich III erfüllt ist.

Der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistungen liegt im Anforderungsbereich II. Darüber hinaus sind die Anforderungsbereiche I und III zu berücksichtigen. In einem Grundkursfach sind die Anforderungsbereiche I und II, in einem Leistungskursfach die Anforderungsbereiche II und III stärker zu akzentuieren. Die oberste Schulbehörde kann fächergruppen- und fachspezifische Regelungen erlassen.

Für jedes Schulhalbjahr ist ein Klausurplan zu erstellen. Das Nähere zur Anzahl und Verteilung der Klausuren regelt die Lehrerkonferenz. Klausuren sind gleichmäßig zu verteilen und mindestens fünf Unterrichtstage vorher anzukündigen. An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. In einer Woche dürfen in der Einführungsphase nicht mehr als zwei, in der Qualifikationsphase höchstens drei Klausuren geschrieben werden. Klausuren sollen spätestens nach drei Wochen bewertet, zurückgegeben und mit der Lerngruppe ausgewertet sein.

In der Einführungsphase werden in allen Unterrichtsfächern mit Ausnahme des Unterrichtsfaches Sport und des Wahlpflichtunterrichts Klausuren im Umfang von mindestens 45 Minuten, bei Aufsätzen im Umfang von mindestens 90 Minuten geschrieben. In den Unterrichtsfächern Mathematik, Deutsch und in den Fremdsprachen, einschließlich der neu beginnenden Fremdsprache, werden im Schuljahr drei, in den weiteren Unterrichtsfächern jeweils eine bis zwei Klausuren geschrieben.

Wenn in einer Lerngruppe bei einer Klausur mehr als die Hälfte der Ergebnisse unter fünf Punkten liegen, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet. Nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters sind begründete Ausnahmen zulässig. In den Unterrichtsfächern Mathematik, Deutsch und in den Fremdsprachen kann anstelle der dritten Klausur eine komplexe Leistung erbracht werden. In den anderen Unterrichtsfächern kann eine komplexe Leistung anstelle der zweiten Klausur erbracht werden.

Werden im Schuljahr in einem Unterrichtsfach mindestens drei Klausuren oder komplexe Leistungen eingebracht, gehen diese mit einem Anteil von 50 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Bei zwei Klausuren oder komplexen Leistungen in einem Unterrichtsfach beträgt der Anteil 40 Prozent der Gesamtbewertung. Wird in einem Unterrichtsfach eine Klausur geschrieben, geht diese mit einem Anteil von 25 Prozent in die Gesamtbewertung ein.

In allen Unterrichtsfächern sind in jedem Schulhalbjahr mindestens drei Noten für sonstige Leistungen zu erteilen. Dies gilt auch für epochal unterrichtete Fächer. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz kann davon abweichend in Fächern, die einstündig unterrichtet werden sowie im Wahlpflichtunterricht eine Mindestzahl von zwei Noten für sonstige Leistungen für jedes Schulhalbjahr festgesetzt werden. 

In der Qualifikationsphase werden in allen Unterrichtsfächern in jedem Schulhalbjahr, je nach Unterrichtslage, eine oder zwei Klausuren mit einer Dauer von mindestens 90 Minuten geschrieben. Im Schulhalbjahr der Abiturprüfung wird nur jeweils eine Klausur geschrieben. Die Halbjahresleistungen mit Anteilen in allgemeiner Sporttheorie sind im Leistungskursfach Sport im Verhältnis 1 : 1 von Sportpraxis und Sporttheorie zu wichten und mit einer Note zu bewerten. Im Zweifelsfall soll die Note für Sporttheorie den Ausschlag geben. Entsprechendes gilt für die Leistungskursfächer Kunst und Gestaltung sowie Musik.

Im dritten oder vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase schreiben die Schülerinnen und Schüler in ihren beiden Leistungskursfächern anstelle der Klausur jeweils eine Klausur unter abiturähnlichen Bedingungen. Diese Klausur bezieht sich auf mehrere Sachgebiete aus den bis zu diesem Zeitpunkt behandelten Unterrichtseinheiten. Die Zeitdauer dieser Klausuren orientiert sich am Zeitumfang einer schriftlichen Prüfungsklausur auf erhöhtem Anforderungsniveau. Die Schülerinnen und Schüler sind über diese besondere Form der Klausur ausführlich zu informieren und zu beraten.

Wenn in einer Lerngruppe bei einer Klausur mehr als die Hälfte der Ergebnisse unter fünf Punkten liegen, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet. Nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters sind begründete Ausnahmen zulässig.

In den ersten drei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase kann anstelle der zweiten Klausur eine komplexe Leistung erbracht werden. In den Grundkursfächern Sport, Musik, Musikensemble, Kunst und Gestaltung sowie Darstellendes Spiel können komplexe Leistungen in allen Schulhalbjahren auch anstelle der einen Klausur erbracht werden. Die Klausuren und die komplexen Leistungen gehen in der Regel mit einem Anteil von 50 Prozent in die Gesamtbewertung ein.

Mit Ausnahme von Latein und Griechisch erfolgt in den Fremdsprachen sowie in Niederdeutsch für jede Schülerin und jeden Schüler mindestens eine komplexe Leistungsermittlung im Kompetenzbereich Sprechen. Diese kann kombiniert werden mit einer Leistungsermittlung im Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen.

Im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase kann auf Antrag der Schülerinnen und Schüler die Leistungsermittlung in ihren jeweiligen mündlichen Prüfungsfächern anstelle der Klausur als mündliche Überprüfung auf dem Anforderungsniveau einer Klausur erfolgen. Über diesen Antrag entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer unter Beachtung der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die mündliche Überprüfung kann auch in einer Gruppe von höchstens drei Schülerinnen oder Schülern durchgeführt werden. In diesem Fall ist die individuelle Lernleistung des Einzelnen sicherzustellen. Die mündliche Überprüfung geht entsprechend einer Klausurleistung in die Gesamtbewertung ein.

Grundsätzlich sind in jedem Schulhalbjahr mindestens drei Noten für sonstige Leistungen zu erteilen. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz kann abweichend davon in den Grundkursfächern, die zweistündig unterrichtet werden, eine Mindestzahl von zwei Noten für sonstige Leistungen festgesetzt werden. Eine solche Regelung ist zu protokollieren und durch die Lehrkraft der Lerngruppe zu Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres bekannt zu machen.

5. Was ist eine besondere Lernleistung?

Anstelle eines der beiden mündlichen Prüfungsfächer kann durch die Schülerinnen und Schüler auch eine besondere Lernleistung in die Abiturprüfung eingebracht werden.

Diese besondere Lernleistung muss mindestens in einem Schuljahr in der Qualifikationsphase schriftlich erarbeitet und dokumentiert sowie in einer mündlichen Prüfung erläutert werden. An Abendgymnasien wird eine besondere Lernleistung als zusätzliche Prüfungsleistung erbracht.

Besondere Lernleistungen können zum Beispiel sein: ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb, eine Jahrgangs- oder Seminararbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, fachübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Unterrichtsfächern zugeordnet werden können.

6. Welches sind die Prüfungsfächer und wie gestaltet sich die Abiturprüfung?

Anzahl der Prüfungen
  schriftlich (davon zwei Leis­tungs­kurs­fächer und weitere Grund­kursfächer) mündlich (Grund­kurs­fächer) unter den Prüfungsfächern müssen sein:
Gymnasium 3 2 Mathematik, Deutsch, ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sowie eine Fremdsprache oder ein weiteres Unterrichtsfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld
Fachgymnasium 3 2
Abendgymnasium 3 1
Freie Waldorfschule 4 4
Nichtschülerinnen und Nichtschüler 4 4

Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Unterrichtsfächer, an denen die Schülerinnen und Schüler am Unterricht der Qualifikationsphase sowie mindestens ein Schulhalbjahr in der Einführungsphase teilgenommen haben.

Unter den fünf Prüfungsfächern müssen die Unterrichtsfächer Mathematik, Deutsch, ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sowie eine Fremdsprache oder ein weiteres Unterrichtsfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sein. Sport kann nur an Sportgymnasien und nur als Leistungskursfach geprüft werden. An Schulen mit dem Profilschwerpunkt Niederdeutsch kann Niederdeutsch anstelle einer Fremdsprache Prüfungsfach sein. Das Grundkursfach Musikensemble ist kein Prüfungsfach.

Die Prüfungen in den beiden Leistungskursfächern erfolgen auf erhöhtem Anforderungsniveau, die Prüfungen in den drei Grundkursfächern erfolgen auf grundlegendem Anforderungsniveau.

Mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde können Schülerinnen und Schüler eine bilinguale Abiturprüfung in einem Sachfach als schriftliches Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ablegen, wenn sie in diesem durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden.

Das erste und zweite schriftliche Prüfungsfach wird aus der Wahl der Leistungskursfächer im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase verbindlich festgelegt.

Die Zulassung einer besonderen Lernleistung ist durch die Schülerinnen und Schüler zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase bei der Schulleitung zu beantragen.

Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase überprüft die Schule, ob die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des vierten Schulhalbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erreichen können. Ist dies der Fall, geben die Schülerinnen und Schüler die Wahl der weiteren Prüfungsfächer ab.

Als schriftliches Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau können nur die Grundkursfächer Mathematik, Deutsch, Englisch, Geschichte und Politische Bildung, ein weiteres Unterrichtsfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sowie Latein, Griechisch und Hebräisch gewählt werden. Die oberste Schulbehörde kann weitere schriftliche Prüfungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau als bilinguale Abiturprüfungsfächer zulassen.

Die Wahl aller Prüfungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau ist spätestens zwei Wochen nach dem Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase verbindlich abzuschließen. Anträge auf Genehmigung einer schriftlichen bilingualen Abiturprüfung auf grundlegendem Anforderungsniveau sind durch die Schülerinnen oder Schüler zum Ende des 2. Schulhalbjahres der Qualifikationsphase zu stellen.

Können die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt werden, sind die Schülerinnen und Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten.

7. Welche Fächer müssen in der Qualifikationsphase belegt werden?

Belegungsverpflichtung
Unterrichtsfächer als Leistungskurse (1. und 2. Prüfungsfach) oder Grundkurse
Gymnasium Fachgymnasium
  berufliches Schwerpunktfach
Mathematik Mathematik
Deutsch Deutsch
eine fortgeführte Fremdsprache Zwei Fremdsprachen
(davon eine fortgeführt)
eine fortgeführte Fremdsprache
Zwei weitere Unterrichtsfächer aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld eine der Naturwissenschaften
Biologie, Chemie oder Physik
eine der Naturwissenschaften
Biologie, Chemie oder Physik
Geschichte und Politische Bildung Geschichte und Politische Bildung
Darstellendes Spiel oder
Kunst und Gestaltung oder Musik
Darstellendes Spiel oder Kunst und Gestaltung oder
Musik (an Fachgymnasien anderes Unterrichtsfach möglich)
Evangelische Religion oder
Katholische Religion oder Philosophie
Evangelische Religion oder
Katholische Religion oder Philosophie
Sport Sport
Berufliche Orientierung (Jahrgangsstufe 11) Berufliche Orientierung (Jahrgangsstufe 12)

 

Belegungsverpflichtung
Unterrichtsfächer als Leistungskurse (1. und 2. Prüfungsfach) oder Grundkurse
Abendgymnasium Freie Waldorfschulen
Mathematik Mathematik
Deutsch Deutsch
eine Fremdsprache zwei Fremdsprachen
eine der Naturwissenschaften
Biologie, Chemie oder Physik
eine der Naturwissenschaften
Biologie, Chemie oder Physik
Geschichte und Politische Bildung Geschichte und Politische Bildung

8. Wie wird die allgemeine Hochschulreife erreicht (Gesamtqualifikation)?

Einbringungsverpflichtung Block I
Anzahl der in den Unterrichtsfächern einzubringenden Halbjahresleistungen
Gymnasium und Fachgymnasium
Mathematik 4
Deutsch 4
Fortgeführte Fremdsprache 4 (ein und derselben Fremdsprache)
Biologie oder Chemie oderPhysik 4 (ein und desselben Unterrichtsfaches)
Geschichte und Politische Bildung 4
Darstellendes Spiel oder
Kunst und Gestaltung oder
Musik (an Fachgymnasien anderes Unterrichtsfach möglich)
2 (ein und desselben Unterrichtsfaches)
Evangelische Religion oder
Katholische Religion oder
Philosophie 
2 (ein und desselben Unterrichtsfaches)
an Fachgymnasien:
berufliches Schwerpunktfach
4
Einbringungsverpflichtung Block I
Anzahl der in den Unterrichtsfächern einzubringenden Halbjahresleistungen
Abendgymnasium
Mathematik 4
Deutsch 4
Fremdsprache 4 (ein und derselben Fremdsprache)
Biologie oder Chemie oder Physik 2 (ein und desselben Unterrichtsfaches)
ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld 4

 

Gesamtqualifikation
Gymnasium, Fachgymnasium, Abendgymnasium
BLOCK I:
Leistungen aus den Schulhalbjahren der Qualifikationsphase
  1. Halbjahr 2. Halbjahr 3. Halbjahr 4. Halbjahr
1. Prüfungsfach 
- schriftlich -
15 x 2 15 x 2 15 x 2 15 x 2
2. Prüfungsfach 
- schriftlich -

15 x 2

15 x 2

15 x 2

15 x 2

3. Prüfungsfach 
- schriftlich -

15

15

15

15

4. Prüfungsfach 
- mündlich-

15

15

15

15

5. Prüfungsfach 
- mündlich-

15

15

15

15

weitere Halbjahresleistungen









(1nicht an Abendgymnasien)

15

15

151

151

151

151

151

151

151

151

151

151

151

151

151

151


Block I:                                            E I = P geteilt durch  S x 40

Dabei sind:

E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I
P = Summe der Punkte in den eingebrachten Unterrichtsfächern in vier Schulhalbjahren 
S = Anzahl der eingebrachten Halbjahresergebnisse (die doppelt gewichteten Leistungskursfächer zählen auch hier doppelt)

Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet, ab n,5 wird aufgerundet.

Notwendige Mindestpunktzahl Block I: 200 Punkte 

Bedingung: mindestens 29 Schulhalbjahresleistungen (an Abendgymnasien 16 Schulhalbjahresleistungen) mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung

Mögliche Gesamtpunktzahl: 600 Punkte

Gesamtqualifikation
Gymnasium, Fachgymnasium, Abendgymnasium
BLOCK II:
Leistungen aus der Abiturprüfung
  Gymnasium/ Fachgymnasium Abendgymnasium
1. Prüfungsfach 
- schriftlich -
15 x 4 15 x 5
2. Prüfungsfach 
- schriftlich -
15 x 4 15 x 5
3. Prüfungsfach 
- schriftlich -
15 x 4 15 x 5
4. Prüfungsfach 
- mündlich-
15 x 4 15 x 5
5. Prüfungsfach 
- mündlich-
15 x 4 -

Block II:
Gymnasium und Fachgymnasium:
E II = 4 x PF1 + 4 x PF2 + 4 x PF3 + 4 x PF4 + 4 x PF5

Abendgymnasium:
E II = 5 x PF1 + 5 x PF2 + 5 x PF3 + 5 x PF4

Dabei sind:

E II = (Gesamt-)Ergebnis 
Block II
PF1-5 = Endergebnisse der Prüfungen in den Prüfungsfächern.

Bei nicht ganzzahligen Werten von PF wird nach Multiplikation mit dem Faktor 4 auf ein Ergebnis ohne Kommastelle gerundet, ab n,5 wird aufgerundet.

Notwendige Mindestpunktzahl 
Block II: 100 Punkte 

Bedingung: mindestens drei Prüfungsfächern - darunter mindestens im 1. oder 2. Prüfungsfach -je 5 Punkte in einfacher Wertung 

Mögliche Gesamtpunktzahl: 300 Punkte

Gesamtqualifikation
Summe der in Block I und Block II insgesamt erreichten Punkte
(mindestens 300 bis maximal 900 Punkte)

9. Welche Abschlüsse können erworben werden?

Allgemeine Hochschulreife:
Mit der Allgemeinen Hochschulreife erwerben die Schülerinnen und Schüler die Zugangsberechtigung zu allen Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Das bestandene Abitur berechtigt auch zu einem Studium im Ausland. 

Fachhochschulreife:
Die Fachhochschulreife wird erworben durch:

  1. Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife:
    Wer die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife mit einem Abgangszeugnis verlässt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt, erhält von der Schule eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.
    Die Feststellung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife kann frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase erfolgen. Ehemalige Schülerinnen und Schüler, die die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife mit einem Abgangszeugnis verlassen haben sowie andere Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllen, erhalten auf Antrag von der Schule eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.
  2. Nachweis eines berufsbezogenen Teils:
    Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch
    • eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,
    • ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
    • ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst. Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.

    Wenn die Bescheinigung vorgelegt und die erforderliche praktische Ausbildung nachgewiesen wird, wird auf Antrag durch die oberste Schulbehörde die Fachhochschulreife zuerkannt.

Mittlere Reife:
Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler einen Abschluss, der der Berufsreife gleichwertig ist. Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler, deren Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 einen Notendurchschnitt über alle Fächer von bis zu 3,9 oder besser aufweist, einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist. Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen und die Mittlere Reife anstreben, können sich an der bisher besuchten Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung unterziehen. Diese orientiert sich an den Prüfungen zur Mittleren Reife.

10. Wie ist der zeitliche Überblick?

Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Eintritt in die Einführungsphase sowie zu Beginn der Qualifikationsphase über die Bestimmungen zum Bildungsgang, über die Prüfungsbestimmungen und Abschlüsse sowie über Grundsätze der Leistungsbewertung.

  • In der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 10) findet die Wahl der Unterrichtsfächer für die Qualifikationsphase statt.
  • Zum Beginn des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase beantragen die Schülerinnen und Schüler die Zulassung einer besonderen Lernleistung.
  • Zum Ende des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase überprüft die Schule, ob die Schülerin oder der Schüler bis zum Ende des vierten Halbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erreichen kann. Danach erfolgt die verbindliche Wahl des dritten, vierten und fünften Prüfungsfaches durch die Schülerin oder den Schüler.
  • Nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Halbjahres kann sich die Schülerin oder der Schüler zur Abiturprüfung melden. Die Meldung erfolgt schriftlich mit der Angabe, welche Halbjahresleistungen in Block I der Gesamtqualifikation eingehen sollen. Es erfolgt die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen.
  • Nach Abschluss des vierten Halbjahres findet die Abiturprüfung statt. Sie beginnt mit den schriftlichen Prüfungen.
  • Nach den schriftlichen Prüfungen entscheidet die Prüfungskommission der Schule über die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen und ob weitere mündliche Prüfungen in Unterrichtsfächern der schriftlichen Prüfung angesetzt werden. Der Schülerin oder dem Schüler werden die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungen mitgeteilt.
  • Nach den mündlichen Prüfungen wird der Schülerin oder dem Schüler jeweils das Ergebnis dieser Prüfung mitgeteilt. Die Prüfungskommission stellt die Punktzahl der Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote fest und erklärt die Abiturprüfung für bestanden bzw. nicht bestanden. Am Tag der Ausgabe der Abiturzeugnisse, Datum des Zeugnisses, endet die Schulzeit.

11. Welche Rechtsgrundlagen gelten?

Gemeinsame Abituraufgabenpools der Länder

Mecklenburg-Vorpommern strebt langfristig ein bundesweit vergleichbares Abitur in den Kernfächern an, um die Anerkennung und Gleichwertigkeit aller Schulabschlüsse zu gewährleisten.

Auf der Grundlage von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz werden für die Fächer Deutsch und Mathematik, für die fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch sowie für die naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie und Physik auf der Basis der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife ländergemeinsame Abituraufgabenpools entwickelt. Dies soll insbesondere dazu beitragen, die mit den Abiturprüfungen der Länder verbundenen Anforderungen anzugleichen und die hohe Qualität dieser Prüfungen zu sichern. Mit der Koordination der Entwicklung der Pools wurde als wissenschaftliche Einrichtung der Länder das IQB beauftragt.

Für die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik stehen den Ländern seit dem Prüfungsjahr 2017 Abituraufgabenpools zur Verfügung. Ab dem Prüfungsjahr 2025 werden auch für die naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie und Physik ländergemeinsame Pools bereitgestellt.

IQB

Gemeinsame Standards zum Abitur

Die Kultusminister der Länder haben im Herbst 2012 einheitliche Leistungsanforderungen für die gymnasiale Oberstufe und das Abitur in allen 16 Bundesländern festgelegt. Die verbindlichen Bildungsstandards gelten für die Fächer Deutsch, Mathematik und fortgeführter Fremdsprache (Englisch/Französisch).

Zu den bundesweit verbindlichen Bildungsstandards

Prüfungen

Schülerinnen und Schüler, die den gymnasialen Bildungsgang vor dem Abitur verlassen wollen, können an einer Mittleren-Reife-Prüfung teilnehmen. Schüler, die die Voraussetzungen für die Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllen, können nicht an der Prüfung teilnehmen.

Zu den Prüfungsterminen, Prüfungsaufgaben und mehr