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Erste Staatsprüfung

Die Erste Staatsprüfung für Lehrämter bildet den Abschluss des Studiums und erstreckt sich über ein Prüfungssemester.

Die Erste Staatsprüfung umfasst die Wissenschaftliche Abschlussarbeit, mündliche Prüfungen und gegebenenfalls praktische Prüfungen (betrifft die Fächer Kunst und Gestaltung, Musik, Theater und Sport).

Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung ist zweimal jährlich nur zu festgelegten Terminen möglich, die bei der Planung des Studienabschlusses beachtet werden sollten. Die Termine werden vom Lehrerprüfungsamt festgelegt.
Rechtsgrundlage der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter ist die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerprüfungsverordnung – LehPrVO M-V) vom 16. Juli 2012.

Zeitleisten für die langfristige Planung der Ersten Staatsprüfung

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die unbedingt einzuhaltenden Termine in der Zeitleiste für Ihr Prüfungssemester.

Unterlagen für die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung

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Wenn aus gesundheitlichen Gründen der Rücktritt von einer Prüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter notwendig ist,  muss die Erkrankung mit amtsärztlichem Attest belegt werden.

Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit, innerhalb derer das Studium abgeschlossen werden soll, umfasst für das Lehramt für Sonderpädagogik neun Semester, für alle anderen Lehrämter zehn Semester. Ausgenommen hiervon ist das Studium von Fächern oder Fachrichtungen, in denen in der Regel Propädeutika zur Gewährleistung der Studierfähigkeit absolviert werden müssen oder besondere fachliche Herausforderungen eine längere Studienzeit erforderlich machen. In diesen kann die Regelstudienzeit nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnungen überschritten werden.

Studierende mit Kindern oder Kindern können auf Antrag (formlos, Nachweise) bis zu 3 Semester zusätzlich zur Regelstudienzeit erhalten.

Das letzte Semester ist das Prüfungssemester. Die Studiendauer schließt die Praktika mit ein. Eine Überschreitung der Regelstudienzeit um 2 Semester ist ohne weitere prüfungsrechtliche Konsequenzen für den Studenten möglich.

Weiterlesen

Erweiterungs- und Aufbauprüfungen (§4 bzw. §16 LehPrVO M-V 2012)

Durch eine Erweiterungsprüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern kann die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt um das entsprechende Fach/um die entsprechenden Fächer erweitert werden.

Durch eine Aufbauprüfung kann – ausgehend von einer bestandenen Ersten Staatsprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung  – eine Erste Staatsprüfung für ein anderes Lehramt erworben werden.

Anerkennung eines Beifachs (§4 LehPrVO M-V 2012)

Einen Antrag auf Anerkennung eines Beifaches kann stellen, wer die Prüfung für das von ihm gewählte Lehramt oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat und einen Teilstudiengang in dem betreffenden Fach nachweisen kann.

Im Beifach erfolgt keine Prüfung, es sind jedoch studienbegleitende Leistungsnachweise vorzulegen.

Weiterführende Themen

Karriereportal für den Schuldienst in MV

Informationen rund um das Berufsbild Lehrer/in, über das Studium, den Vorbereitungsdienst, die Verbeamtung, den Verdienst sowie freie Stellenangebote für den Schuldienst in MV.