FAQ - Fragen und Antworten

© creadib/fotolia.com
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Wie werden begabte und hochbegabte Schülerinnen und Schüler in den Schulen Mecklenburg-Vorpommerns gefördert?

Die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern haben den Auftrag, alle Schülerinnen und Schüler ihren Talenten, Begabungen und Neigungen entsprechend umfassend und individuell von Anfang an zu fördern, sie zum bestmöglichen Schulabschluss zu führen und sie auf Beruf und Studium optimal vorzubereiten.

Für besonders begabte Schülerinnen und Schüler gibt es Grundschulen mit differenzierten Lernangeboten, weiterführende Schulen mit besonderen Profilen und Klassen für Hochbegabte wie auch anerkannte Musik- und Sportgymnasien. Zwei Schulen in freier Trägerschaft ergänzen das Schulwesen Mecklenburg-Vorpommerns durch Konzepte zur Förderung besonders leistungsstarker Kinder und Jugendlicher.

Um eine erfolgreiche Bildung aller Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten, hat die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage von Empfehlungen einer Expertenkommission eine Strategie zur Umsetzung der Inklusion im Bildungssystem des Bundeslandes beschlossen. Ziel der inklusiven Schule ist es, alle Schülerinnen und Schüler - mit und ohne Behinderung, leistungsstarke und lernschwache - von Anfang an gemeinsam in einer Schulklasse zu unterrichten. Der Inklusionsprozess soll schrittweise und flächendeckend umgesetzt werden. Für besonders begabte Schülerinnen und Schüler sind besondere Fördermaßnahmen vorgesehen.

Informationen rund um die Begabtenförderung in Mecklenburg-Vorpommern

Was passiert, wenn die Schulpflicht verletzt wird?

In Mecklenburg-Vorpommern besteht allgemeine Schulpflicht. Sie ist in der Landesverfassung und im Schulgesetz festgeschrieben. Eltern sind für die Einhaltung der Schulpflicht verantwortlich. Verstoßen Eltern dagegen, handeln sie gesetzeswidrig (Schulgesetz § 41 bis 51).
Der Schulbesuch ist eine wesentliche Voraussetzung, um einen guten Schulabschluss zu erreichen und Zukunftschancen nicht zu gefährden. Die Schülerinnen und Schüler gehen zum großen Teil gern und regelmäßig zur Schule. Allerdings gibt es auch Fälle von Schulschwänzen in verschiedenen Ausprägungsformen und in allen Schularten und Klassenstufen. Die Ursachen sind sehr vielfältig.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern setzt vor allem auf Prävention und hat ein 7-Punkte-Programm gegen Schulabsentismus (Schulschwänzen) aufgelegt, das besonders die Anfänge in den Blick nimmt. Die pädagogische und erzieherische Arbeit soll gestärkt werden. Im Mittelpunkt steht eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus.

Elterninformationen und Handlungsleitfaden für Lehrkräfte

Worum geht es bei dem Modellvorhaben "Integrierte Berufsorientierung"?

21 allgemein bildende Schulen beteiligen sich am Modellvorhaben „Integrierte Berufsorientierung“, mit dem ab dem Schuljahr 2017/2018 eine Neuausrichtung der Berufsorientierung eingeleitet werden soll. Ziel ist es, den Übergang von der Schule in den Beruf für die Schülerinnen und Schüler so zu gestalten, dass sie unter den zahlreichen Möglichkeiten und Angeboten besser herausfinden können, welchen beruflichen Weg sie einschlagen möchten. Die Zahl der Ausbildungs- und Studienabbrecher soll gesenkt werden. So werden die Modellschulen das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik weiterentwickeln, Informatik und Medienkunde als eigenständiges Unterrichtsfach einführen, eine Potentialanalyse erstellen und die Berufsorientierung auch am Gymnasium voranbringen.
Dazu fand am 28. Februar 2017 im Bildungsministerium mit Minsterin Birgit Hesse und mit rund 60 Lehrkräften aus den beteiligten Schulleitungen sowie Referentinnen und Referenten des IQ M-V eine Auftaktveranstaltung statt.

Weitere Informationen

Kann die Mittlere-Reife-Prüfung am Gymnasium abgelegt werden?

Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler, deren Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 einen Notendurchschnitt über alle Fächer von bis zu 3,9 oder besser aufweist, einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist. Andere Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen und die Mittlere Reife anstreben, können sich an der bisher besuchten Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung unterziehen. Diese orientiert sich an den Prüfungen zur Mittleren Reife.

Schülerinnen und Schüler in Wiederholungsjahrgängen der Qualifikationsphase sollen sich bis zum Abschluss des Schuljahres 2022/ 2023 aufgrund von Übergangsbestimmungen bei der Schulleitung individuell beraten lassen.  

Prüfungen und Abschlüsse in MV

Was ist eine volle Halbtagsschule im Unterschied zur Ganztagsschule?

Volle Halbtagsschulen sind Grundschulen mit festen Öffnungszeiten, die zusätzlich zum Pflichtunterricht weitere pädagogische Angebote in den Tagesablauf integrieren.
Ganztaggsschulen umfassen den Sekundarbereich I (Jahrgangsstufen 5 bis 10) der allgemein bildenden Schulen. Hier gibt es wiederum die gebundene Ganztagsschule (an mindestens 3 Tagen pro Woche mit einem ganztägigen Angebot), die teilweise gebundene Ganztagsschule (Übergangsform) und die Ganztagsschule in offener Form (mit außerunterrichtlichen Angeboten zur freiwilligen Teilnahme). 
Ganztagsschulen bzw. volle Halbtagsgrundschulen können Bildungs- und Freizeitangebote flexibler gestalten und machen neue Lernformen möglich. Insbesondere für Schülerinnen und Schüler auf dem Land ist das ganztägige Lernen ein wichtiges Angebot, weil Kinder und Jugendliche nachmittags nicht alleine zu Hause sitzen, sondern ihre Zeit mit Gleichaltrigen verbringen können. Fast 75 Prozent aller öffentlichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern ergänzen den Unterricht mit zusätzlichen Angeboten. Dieser Anteil der Ganztagsschulen und vollen Halbtagsschulen soll noch weiter ausgebaut werden.

Weitere Informationen zum ganztägigen Lernen in MV

Welche Möglichkeiten gibt es, den Schulabschluss der Berufsreife zu erlangen?

Der direkte Weg führt nach 9 Schuljahren an der Regionalen Schule zum ersten Schulabschluss "Berufsreife". Es gibt aber auch die Möglichkeit, das Produktive Lernen zu nutzen. Hier erhalten die Schülerinnen und Schüler, denen das abstrakte Lernen schwer fällt, einen betont berufspraktischen Unterricht, der ihnen das Erlangen der Berufsreife erleichtert. Eine zweite Chance kann mit 9+ genutzt werden. In diesem Programm können Schülerinnen und Schüler, die die Berufsreife nicht erreicht haben, an ausgewählten Schulen in einem weiteren Schuljahr mit hohem Praxisanteil die Berufsreife erwerben. Eine dritte Möglichkeit auf dem Weg zur Berufsreife ist das Freiwillige 10. Schuljahr - ein Angebot für lernbeeinträchtigte und leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler, denen mehr Zeit gegeben wird und die im 10. Schuljahr die Berufsreife ablegen können.

Weitere Informationen

Was sind Profilschulen?

Profilschulen sind ein spezielles Angebot für besonders leistungsstarke und engagierte Schülerinnen und Schüler. Im Schuljahr 2017/ 2018 gingen 14 Profilschulen in Mecklenburg-Vorpommern an den Start. Es sind Gymnasien bzw. Gesamtschulen, die sich profilieren mit den Schwerpunkten:
- Humanistische Bildung/Alte Sprachen,
- Niederdeutsch und
- Mathematik/Naturwissenschaften (MINT)
Die ausgewählten Gymnasien und Gesamtschulen erhalten für die Umsetzung insgesamt 35 Lehrerstellen für Begabtenförderung. Außerdem stellt das Land ein Budget für Sachkosten zur Verfügung.

Weitere Informationen und teilnehmende Schulen

Stimmt es, dass Niederdeutsch als Abiturprüfungsfach anerkannt ist?

Ja, Niederdeutsch ist als mündliches und schriftliches Prüfungsfach im Abitur offiziell anerkannt. Das hat die Kultusministerkonferenz (KMK) im März 2017 beschlossen. Mecklenburg-Vorpommern hatte sich in der KMK für die Aufnahme des Faches Niederdeutsch in die Liste der gegenseitig anerkannten unbefristet angebotenen länderspezifischen Prüfungsfächer in der Abiturprüfung stark gemacht.

Die Anerkennung des Faches Niederdeutsch als Abiturprüfungsfach ist notwendig, um die Profilschulen mit dem Schwerpunkt Niederdeutsch zum Schuljahr 2017/2018 einrichten zu können. Damit wird die Begabtenförderung an den Gymnasien und Gesamtschulen ausgebaut. Sechs Gymnasien bzw. Gesamtschulen stärken ihr Profil im Bereich Niederdeutsch und werden Schwerpunktschulen, an denen Niederdeutsch als mündliches und schriftliches Prüfungsfach im Abitur belegt werden kann.

Grundlage des Faches Niederdeutsch ist ein entsprechender Rahmenplan, dem die Bildungsstandards der KMK zugrunde liegen. Die Bildungsstandards legen fest, welche Kompetenzen ein/e Schüler/in bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entwickelt haben soll.

Mehr zu Niederdeutsch und Profilschulen

Was ist ein Schulentwicklungsplan?

Ein Schulentwicklungsplan beschreibt für einen Zeitraum von fünf Jahren, wie die Schullandschaft in einer bestimmten Region aussieht. Also, wo die Schüler/innen  eingeschult werden können, wo sie sonderpädagogische Förderungen erhalten, wo sie ihre Mittlere Reife oder das Abitur ablegen und ihre berufliche Ausbildung beginnen können. Im Schulentwicklungsplan ist auch festgelegt, welche Schulangebote an welchen Schulstandorten vorgehalten werden. Oberstes Anliegen ist es, allen Schüler/innen ein vollständiges Bildungsangebot zu sichern, egal, ob sie auf dem Land oder in der Stadt leben.

Das ist gar nicht so einfach, weil die Landkreise bei ihrer Planung die Zeit bis mindestens 10 Jahre in die Zukunft im Blick haben müssen. Sie orientieren sich dabei an der langfristigen Prognose über die Entwicklung der Schülerzahlen, die erkennen lässt, wann schulorganisatorische Änderungen notwendig sind. So müssen die Landkreise abwägen was zu tun ist, wenn die Schülerzahlen - wie derzeit - steigen und Erweiterungen von Schulstandorten anstehen. In anderen Regionen wiederum kann es passieren, dass Schülermindestzahlen nicht erreicht werden.Entweder erhalten die Schulen dann eine Ausnahmegenehmigung oder müssen aufgegeben werden. Für die Schülerinnen und Schüler muss der Weg zur Schule aber immer zumutbar bleiben.

Alle diese Aspekte haben die Landkreise und kreisfreien Städte zu berücksichtigen, wenn sie die Schulentwicklungspläne für weitere fünf Jahr fortschreiben. Dazu sind sie laut Schulgesetz verpflichtet. Sie sind Schulträger für die meisten Schularten, also für die Gymnasien, berufliche Schulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Abendgymnasien. Sie müssen sich aber auch mit den anderen Schulträgern in der Region abstimmen. Das sind die Gemeinden, die für die Grund- und Regionalschulen zuständig sind. Und das sind auch die Träger von Privatschulen.

Ein neuer Schulentwicklungsplan muss abschließend vom Bildungsministerium genehmigt werden. Und dann beginnt auch schon wieder die Planung für die nächsten fünf Jahre.

Die Schulentwicklungsplanung ist im § 107 des Schulgesetzes MV festgelegt.

Informationen zum Schulrecht

Was ist "Produktives Lernen"?

Das Produktive Lernen ist ein spezielles Bildungsangebot für Schüler/innen der 8., 9. und 10. Klasse, denen das abstrakte Lernen schwer fällt und die deshalb Gefahr laufen, keinen Schulabschluss zu schaffen. Für sie wurden spezielle Unterrichtsmethoden mit einem sehr hohen Praxisanteil entwickelt. Z.B. lernen diese Schüler/innen in Lernwerkstätten in ihren Schulen und an Praxisplätzen in Betrieben und Einrichtungen. Es gibt im ganzen Land 27 Schulen mit dieser besonderen Praxisorientierung. Lehrkräfte erhalten für das Produktive Lernen eine spezielle Ausbildung. Das Produktive Lernen ist sehr erfolgreich. Die meisten Jugendlichen, die daran teilnehmen, schaffen mit diesem Angebot ihren Schulabschluss.

Weitere Informationen und die Karte mit den Standorten des Produktiven Lernens in MV

Welche Funktion hat der Landesschulbeirat?

Der Landesschulbeirat berät die oberste Schulbehörde, also das Bildungsministerium bei allen Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Schule. Er wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch die Bildungsministerin des Landes berufen. Ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schüler, der Universitäten und Fachhochschulen, der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, des Landesausschusses für Berufsbildung, des Landesjugendringes, der kommunalen Spitzenverbände, der Kirchen, der Schulen in freier Trägerschaft sowie der Organisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände an.
Am 27. Februar 2017 wurde der Vorstand des Landesschulbeirates neu gewählt. Thomas Weßler, Stifungsdirektor der Bernostifung, wurde erneut zum Vorsitzenden gewählt. Als seine Stellvertreter werden ihn Jörg Seifert vom Philologenverband Mecklenburg-Vorpommern und Peter Todt von der Industrie- und Handelskammer Schwerin unterstützen, wobei auch Jörg Seifert wiederholt das Vertrauen der Mitglieder des Landesschulbeirats erhielt.

Wie lang ist eine Unterrichtsstunde?

Eine Unterrichtsstunde umfasst in der Regel 45 Minuten. Abweichungen sind zulässig, wenn die in der Stundentafel für jede Jahrgangsstufe festgelegte Gesamtstundenzahl sowie die für einzelne Fächer oder Gegenstandsbereiche festgelegten Stundenzahlen nicht unterschritten werden. Abweichungen dienen insbesondere der Epochalisierung des Unterrichts, der altersgemäßen Rhythmisierung des Unterrichts, der flexiblen Handhabung von  projektorientierten Unterrichtsformen sowie fächerverbindenden oder fächerübergreifenden Unterrichtsvorhaben. Ebenso kann unter den genannten Bedingungen zum Zwecke der Öffnung der Schule (§ 40 des Schulgesetzes) vom 45-Minuten-Rhythmus abgewichen werden (z. B. Studienvormittag).

Wann ist Unterrichtsbeginn?

Der Unterricht beginnt regelmäßig im Zeitraum zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr. Einen früheren Unterrichtsbeginn kann das zuständige Schulamt aus wichtigem Grund in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit den Schulträgern und dem Träger der Schülerbeförderung genehmigen. Es ist dabei sicherzustellen, dass die Schüler/innen, insbesondere Grundschüler/innen, durch einen zu frühen Unterrichtsbeginn nicht überfordert werden. Dabei sind die von den Schüler/innen vor dem Unterrichtsbeginn zurückzulegenden Schulwegzeiten zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann, auch auf Anregung einzelner Erziehungsberechtigter, für die Winterzeit (Dezember bis Februar) einen späteren Unterrichtsbeginn beschließen. Der Beschluss bedarf der Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulträger, dem Träger der Schülerbeförderung und den Trägern benachbarter Schulen, die von einer Änderung der Schülerbeförderung betroffen sein können.

Wann sind Pausenzeiten?

Die Grundsätze zur Regelung der Pausenzeiten werden von der Lehrerkonferenz beschlossen. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich zwischen allen Unterrichtsstunden angemessene Pausen von in der Regel 10 Minuten und im Vormittagsverlauf zwei Hofpausen von mindestens 20 Minuten Dauer liegen müssen. Die Gesamtpausenzeit darf um bis zu 15 Minuten verkürzt werden, wenn dadurch kürzere Schulweg- oder Wartezeiten für die Schüler/innen erreicht werden können. Vor Beginn der siebten Unterrichtsstunde ist eine angemessene Pause für das Mittagessen zu gewährleisten. Wenn aus dringenden fachlichen Erfordernissen keine Pause zwischen Doppelstunden möglich ist, ist die nachfolgende Pause um die entsprechende Zeit zu verlängern. Die Aufsichtsverantwortung der Schule bleibt dadurch unberührt.

Wie sind die täglichen Unterrichtszeiten geregelt?

Für die Grundschule gilt:
Die tägliche Unterrichtszeit in der Grundschule ist gleichmäßig auf die Wochentage zu verteilen, sodass sie in der Jahrgangsstufe 1 nicht mehr als 4 und bis zur Jahrgangsstufe vier nicht mehr als 5 Unterrichtsstunden beträgt, soweit die Stundentafel der betreffenden Jahrgangsstufe dieses auch unter Berücksichtigung des Förderunterrichtes zulässt. Geplante Freistunden und Nachmittagsunterricht sind in der Primarstufe grundsätzlich nicht zulässig. Im Hinblick auf die Stundenverteilung soll darauf geachtet werden, dass die Schüler durch die gleichzeitige Mitnahme von Schultaschen, Sportzeug und Materialien für den Kunst- oder Werkunterricht nicht über Gebühr belastet werden. Die Unterrichtsstunden der genannten Fächer sind daher möglichst auf verschiedene Wochentage zu verteilen.

Für die weiterführenden Schulen gilt:
Im Sekundarbereich I ist eine gleichmäßige Verteilung der Schülerstunden auf die Wochentage vorzunehmen. Unterricht über die sechste Stunde hinaus darf nur in dem durch die Stundentafel zwingend vorgegebenen Rahmen, nicht aber über 16.30 Uhr hinaus, stattfinden. Ausnahmen aus zwingenden pädagogischen Gründen können von der unteren Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden. Geplante Freistunden für Schüler setzen die vorherige Ausnutzung aller vorhandenen Kapazitäten in räumlicher und personeller Hinsicht voraus.

Wie ist der Schulbetrieb bei besonderen Witterungsbedingungen oder besonderen Ereignissen geregelt?

Bei extremen Witterungsbedingungen wie z. B. Glatteis, Schneeverwehungen, Sturm oder Hochwasser entscheiden grundsätzlich die Erziehungsberechtigten in eigener Verantwortung, ob ihrem Kind - auch in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten - der Schulweg zuzumuten ist. Die Schulen bieten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten planmäßigen Unterricht an. Sind nur wenige Schüler/innen zum Unterricht erschienen, wird von der Schulleitung ein klassen- oder jahrgangsstufenübergreifender Unterricht organisiert.

Besteht die Gefahr, dass durch extreme Witterungsbedingungen die Schüler die Schule nicht mehr erreichen oder nach dem Unterricht nicht mehr verlassen können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder weil der Schulweg eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde, trifft die örtlich zuständige untere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung darüber, ob der Unterricht für einen oder mehrere Tage ausfallen muss. Bei Gefahr im Verzuge obliegt die Entscheidung über ein früheres Unterrichtsende dem Schulleiter/der Schulleiterin.

Zur Sicherstellung der Entscheidung des Schulamtes ist wie folgt zu verfahren:

  • In den Landkreisen und kreisfreien Städten findet eine Abstimmung zwischen der Kreis- oder Stadtverwaltung und dem Staatlichen Schulamt statt. Die Einsatzleitung des öffentlichen Personennahverkehrs stellt aufgrund der dort vorhandenen und eingehenden Meldungen fest, ob im Verlaufe der nächsten Stunden mit einer Lage zu rechnen ist, die die Durchführung der Schülerbeförderung oder des Linienverkehrs nicht mehr verantwortbar erscheinen lässt. Tritt dieser Fall ein, wendet sich die Einsatzleitung des öffentlichen Personennahverkehrs an die Leitstelle des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt. Die Entscheidung über die Feststellung einer solchen Lage wird dort getroffen.
  • Die Leitstelle des Landkreises informiert das regional zuständige Staatliche Schulamt, dessen Erreichbarkeit gewährleistet sein muss. Dieses entscheidet aufgrund der ihm vorliegenden Informationen, ob und ggf. in welchen Gebieten der Unterricht für die Schüler ausfällt. Diese Entscheidung wird von ihm unverzüglich der Leitstelle des Landkreises übermittelt. Das Staatliche Schulamt stellt sicher, dass die betroffenen Schüler und Erziehungsberechtigten möglichst früh über Radiodurchsagen der für das Land zuständigen regionalen Sender über den Unterrichtsausfall informiert werden.

Die Lehrkräfte sind grundsätzlich verpflichtet, zum Dienst zu erscheinen, solange andere Berufstätige unter vergleichbaren Verhältnissen zu ihrem Arbeitsplatz kommen können. Auch wenn nur ein geringer Teil der Schüler/innen anwesend ist, muss Unterricht - ggf. klassen- oder jahrgangsübergreifend - erteilt werden.

Bei außergewöhnlichen Ereignissen (beispielsweise Brand, Wasser-oder Gashavarien, durch Chemikalien ausgelöste Dämpfe oder ähnliches) hat der Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ab wann und für welchen Zeitraum der Unterricht beendet wird. Die
untere Schulaufsichtsbehörde ist von ihm in Kenntnis zu setzen.

Wann gilt Hitzefrei?

Wird der Unterricht in den Schulräumen durch hohe Temperaturen beeinträchtigt, und ist dadurch ein konzentriertes Arbeiten der Schüler/innen nur noch sehr eingeschränkt möglich, prüft der Schulleiter/die Schulleiterin zunächst, ob mit den Schülerinnen und Schülern andere Orte auf dem Schulgelände oder auch außerhalb aufgesucht werden können, um dort unterrichtliche Aktivitäten durchzuführen, die den äußeren Bedingungen angemessen sind. Wenn die Temperatur in den Schulräumen - auch unter Berücksichtigung einer eventuell hohen Luftfeuchtigkeit - für die Schüler/innen nicht mehr zumutbar erscheint, kann die planmäßige Unterrichtszeit durch die Verkürzung der einzelnen Unterrichtsstunden verringert werden. Damit wird besonders bei längeren Hitzeperioden sichergestellt, dass die Verkürzung des Unterrichtstages nicht einseitig zu Lasten einzelner Fächer geht. Der Unterricht sollte zu einer Zeit beendet werden, die dem Schluss der dritten oder vierten Unterrichtsstunde entspricht. Ist eine Verkürzung der Unterrichtszeit auf diese Art und Weise im Einzelfall nicht organisierbar, kann nach der dritten Unterrichtsstunde der planmäßige Unterricht vorzeitig beendet werden.

An Schulen mit Sekundarbereich II nimmt dieser an der Verkürzung der Unterrichtsstunden teil, soweit nur dadurch sichergestellt werden kann, dass auch im Sekundarbereich I alle Fächer gleichmäßig unterrichtet werden. Nach dem Unterrichtsende für den Sekundarbereich I und den Primarbereich werden darüber hinausgehende Unterrichtsstunden des Sekundarbereiches II planmäßig und unverkürzt weiter unterrichtet. Auf gesundheitliche Probleme und die verminderte Leistungsfähigkeit einzelner Schüler/innen, die durch die große Hitze hervorgerufen werden, ist unbedingt Rücksicht zu nehmen. Klassenlehrer/innen oder Schulleiter/innen können diese Schüler/innen im notwendigen Rahmen vom Unterricht frei stellen oder ihnen andere Erleichterungen gewähren. Grundschüler/innen sowie Schüler/innen an Förderschulen sind nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vor Ablauf der regulären Unterrichtszeit aus der Aufsicht der Schule zu entlassen.

Was tun, wenn eine Schülerin/ein Schüler nicht zum Unterricht erscheint?

Erscheint eine Schülerin/ein Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 nicht zum Unterricht und wird auch nicht durch die Erziehungsberechtigten vom Unterricht abgemeldet, bemüht sich die Schule, herauszufinden, ob die Schülerin/der Schüler den Schulweg angetreten hat. In diesem Falle sind die Erziehungsberechtigten in Kenntnis zu setzen, damit von ihnen geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können.