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Schulrecht/​Schulpflicht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Bereichen Schulrecht und Schulpflicht.

Schulrecht

Gesetze sind die allgemein verbindlichen Rechtsnormen, die Landtag erlassen worden sind.

Eine Verordnung, die immer eine Ermächtigung in einem Gesetz benötigt, beinhaltet Rechtsnormen für bestimmte Bereiche eines Gesetzes. Urheber einer Verordnung ist die Exekutive, also in diesem Fall für den Bildungsbereich das Bildungsministerium.

Unter Erlass versteht man eine Anordnung der Exekutive. Erlasse richten sich insbesondere an nachgeordnete Dienststellen des Ministeriums.

Über diesen rechtlichen Regelungen steht das Grundgesetz, das die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik enthält.

Schulpflicht

In Mecklenburg-Vorpommern besteht allgemeine Schulpflicht. Sie ist in der Landesverfassung und im Schulgesetz festgeschrieben. Eltern sind für die Einhaltung der Schulpflicht verantwortlich. Verstoßen Eltern dagegen, handeln sie gesetzeswidrig (Schulgesetz § 41 bis 51).

Der Schulbesuch ist eine wesentliche Voraussetzung, um einen guten Schulabschluss zu erreichen und Zukunftschancen nicht zu gefährden. Die Schülerinnen und Schüler gehen zum großen Teil gern und regelmäßig zur Schule. Allerdings gibt es auch Fälle von Schulschwänzen in verschiedenen Ausprägungsformen und in allen Schularten und Klassenstufen. Die Ursachen sind sehr vielfältig.

Das Land setzt vor allem auf Prävention und hat ein 7-Punkte-Programm gegen Schulabsentismus (Schulschwänzen) aufgelegt, das besonders die Anfänge in den Blick nimmt. Die pädagogische und erzieherische Arbeit soll gestärkt werden. Im Mittelpunkt steht eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus.

7-Punkte-Programm gegen Schulschwänzen

  1. konsequentes Handeln in Verbindung mit der Dokumentation der Fehlzeiten ab der ersten Fehlstunde
  2. Verbesserung der Elterninformation und Zusammenarbeit
  3. bei ersten Anzeichen von Schulschwänzen sorgfältige Aufklärung des Einzelfalls, vertrauensvolle Gespräche und Vereinbarungen, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz
  4. ab dem 6. unentschuldigten Fehltag im Schuljahr Helferkonferenz an der Schule, Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen die Eltern oder die Schülerin/den Schüler ab dem 14. Lebensjahr, ggf. Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt
  5. ab dem 11. unentschuldigten Fehltag im Schuljahr Möglichkeit der polizeilichen Zuführung zur Schule nach pädagogischer Abwägung, ab dem 21. unentschuldigten Fehltag ggf. Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung, ggf. Strafverfahren
  6. Handlungsleitfaden für Schulen gegen Schulabsentismus
  7. Lehrerfortbildung

Weiterführende Themen

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