Förderschule
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden an Förderschulen unterrichtet, sofern ihre Ausbildung im gemeinsamen Unterricht an allgemein bildenden Schulen nicht hinreichend möglich ist. Förderschulen können die Jahrgangsstufen 1 bis 10 umfassen.

Sonderpädagogische Förderschwerpunkte
Förderschuleinrichtungen in MV
- Überregionales Förderzentrum SEHEN Neukloster
- Förderzentrum für Körperbehinderte "Paul-Friedrich-Scheel" Rostock
- Förderzentrum für Körperbehinderte "Paul-Friedrich-Scheel" Rostock
- Mecklenburgisches Förderzentrum für Körperbehinderte Schwerin
- Landesförderzentrum für den Förderschwerpunkt "Hören" Mecklenburg-Vorpommern/Güstrow

Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Es gehört zu den Aufgaben der allgemein bildenden und beruflichen Schulen, die individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler – anknüpfend an ihren individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen – sicherzustellen.
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit vermutetem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf basiert auf einem individuellen Förderplan. Die im Förderplan enthaltenen Fördermaßnahmen werden mindestens halbjährlich überprüft und in der Klassenkonferenz festgelegt.
Sollten alle, über einen längeren Zeitraum angewendeten, Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung durch die Schule ausgeschöpft sein, kann gemäß § 34 Absatz 3 SchulG M-V das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden.
Der Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann durch die Erziehungsberechtigten, die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler, die allgemein bildende Schule oder die berufliche Schule gestellt werden.
Die Verordnung über die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO M-V) vom 12.03.2021, geändert durch die Verordnung vom 9.10.2024, regelt in Teil 2 das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

Nachteilsausgleich
Ein Nachteilsausgleich in der Schule und im Unterricht ist eine Form der Unterstützung, die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern gleiche Bildungschancen in den allgemein bildenden und den beruflichen Schulen ermöglicht.
Entsprechend dient ein Nachteilsausgleich dazu, Einschränkungen durch individuelle Beeinträchtigungen oder Behinderungen weitestgehend auszugleichen oder zu verringern. Dabei gilt es, Bedingungen zu schaffen, die den Zugang zu Unterrichts- und Fachinhalten sowie Aufgabenstellungen unterstützen und damit deren Aneignung ermöglichen
Ein Nachteilsausgleich wird bei einem festgestellten pädagogischen oder sonderpädagogischen Förderbedarf, bei Vorliegen einer vorübergehenden oder bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Erkrankung gewährt.
Hierzu erfolgt eine umfassende Beratung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers hinsichtlich der Form des Nachteilsausgleichs durch die Schule.
Die Klassenkonferenz legt fest, welche nachteilsausgleichenden Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, um die Schülerin oder den Schüler mit der individuellen Beeinträchtigung im Lernprozess wirksam zu unterstützen.
Formen des Nachteilsausgleichs für die einzelnen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte sind im Handbuch "Standards der Diagnostik" beschrieben.