Die Lehrer/innen sind "verpflichtet, die Schüler/innen in der Schule und auf dem Schulgelände einschließlich der Zeit zwischen dem Unterricht und dem Beginn der Schülerbeförderung sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. Geeignete pädagogische Mitarbeiter können mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht betraut werden." (§ 61 des Schulgesetzes). Die Entscheidung über den Einsatz der einzelnen Lehrkraft sowie der geeigneten pädagogischen Mitarbeiter/innen trifft die Schulleitung. Sie organisiert die Wahrnehmung der Aufsicht auf der Grundlage eines von ihr zu erstellenden Aufsichtsplanes. Soweit Einrichtungen von mehreren Schulen gemeinsam und zur gleichen Zeit genutzt werden, ist die Aufsichtsregelung zwischen diesen Schulen abzustimmen. Diese erstreckt sich dann auf alle Schüler/innen, die die Einrichtung zu dieser Zeit nutzen.
Örtlich und zeitlich besteht die Aufsichtspflicht auf dem Schulgelände, an Orten sonstiger Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf Unterrichtswegen, unabhängig davon, wie sie zurückgelegt werden. Darin eingeschlossen sind Freistunden, Pausen (auch zum Raumwechsel) sowie der Zeitraum, in dem die Schüler/innen auf dem Schulgelände ihr Mittagessen einnehmen. Schüler/innen der Primarstufe und Schüler/innen an Förderschulen dürfen bei außerplanmäßigem Unterrichtsende nur nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten nach Hause geschickt werden.
Inhalt der Aufsichtspflicht ist, die den Lehrerinnen und Lehrern anvertrauten Schüler/innen vor körperlichen und materiellen Schäden zu bewahren und zu verhindern, dass andere Personen, wie Mitschüler/innen oder sonstige Dritte, durch sie einen Schaden erleiden. Das Maß der Aufsichtspflicht richtet sich nach den Gefahren, wie sie im Einzelfall möglich und erkennbar sind und nach der dem Aufsichtführenden praktisch gegebenen Möglichkeit, die Gefahr zu erkennen und abzuwehren. Lehrer/innen sind gehalten, im Rahmen der Aufsichtsführung diejenige Sorgfalt aufzuwenden, die im Normalfall von den Eltern erwartet wird, wobei Besonderheiten einzelner Schüler/innen zu beachten sind. Schüler/innen, die nicht an der öffentlichen Schülerbeförderung teilnehmen, unterliegen der Aufsicht der Schule für eine angemessene Zeit vor Beginn und nach der Beendigung des Unterrichtes. Als angemessen kann in der Regel ein Zeitraum von bis zu 15 Minuten angesehen werden, soweit die örtlichen Gegebenheiten oder schulischen Besonderheiten nicht besondere Regelungen erfordern.
Schülerinnen und Schülern, die an der Schülerbeförderung teilnehmen und aus diesem Grunde früher an der Schule eintreffen oder die Schule später verlassen, ist ein Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen, der der Aufsicht der Schule unterliegt. Insbesondere für Grundschüler/innen sollen Stundenpläne und Pausenzeiten derart gestaltet werden, dass Wartezeiten bis zur Schülerbeförderung und vor Unterrichtsbeginn möglichst nicht mehr als 15 Minuten betragen. Der Schulweg fällt nicht in den Aufsichtsbereich der Schule; er endet und beginnt am Schulgelände oder am Ort einer anderen Schulveranstaltung. Ebenso fällt die Schülerbeförderung nicht in den Aufsichtsbereich der Schule. An Haltestellen der Schulbusse besteht nur dann eine
Aufsichtsverantwortung der Schule, wenn sie sich auf dem Schulgelände befinden. Ausnahmsweise kann sich aus der Fürsorge der Schule für ihre Schüler/innen eine Pflicht zur Verhütung von Unfällen ergeben, wenn an der Haltestelle des Schulbusses selbst oder auf dem Weg von dieser Haltestelle zum Schulgrundstück oder dem Unterrichtsort eine besondere Gefahrenlage besteht. Die Schule muss dann die Schüler/innen über diese Gefahr unterrichten und beim Schulträger auf ihre Beseitigung hinwirken.
Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdungen nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schüler/innen, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch nach der Art der Behinderung, auszurichten. Dabei ist die Aufsicht kontinuierlich auszuüben. Regelmäßige aufsichtsfreie Zeiträume dürfen nicht entstehen. Schüler/innen sollen nicht damit rechnen können, dass zu gewissen Zeiten oder für gewisse Zeiträume keine Aufsicht stattfindet. Ebenso müssen Gefahrenquellen unter der Kontrolle der Aufsicht sein.
Im Rahmen der Erziehung der Schüler/innen zu Freiheit, Eigenverantwortung und Selbständigkeit kann die Schulleitung minderjährigen Schülern des Sekundarbereichs II gestatten, das Schulgrundstück in Pausen und Freistunden zu verlassen. Das Gleiche gilt für Schüler/innen ab der Jahrgangsstufe 5, wenn der Schule das grundsätzliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegt. Die Schulleiterin/der Schulleiter sollte generelle Regelungen zu dieser Thematik erstellen. Unterrichtswege dürfen von Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereiches ohne Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden, wenn diese sich vergewissert hat, dass keine besonderen Gefahren zu erwarten sind. In ihre Überlegungen sind insbesondere das Alter und der Entwicklungsstand der Schüler/innen und die vorhandene Verkehrssituation einzubeziehen. Die Lehrkraft muss mit allen Schülerinnen und Schülern die gebotenen Verhaltensregeln (z. B. die Regelungen der Straßenverkehrsordnung) und mögliche Besonderheiten in zweckmäßiger Form besprechen.