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Anerkennung ausländischer sozialpädagogischer Berufsabschlüsse

Staatlich anerkannte/-r Erzieher/-in; Staatlich anerkannte/-r Heilerziehungspfleger/-in; Sozialassistent/-in; Kinderpfleger/-in

Sozialpädagogische Ausbildungen (Berufliche Ausbildung, Studium bis Bachelor oder Vordiplom), die im Ausland erworben wurden, können im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens einem sozialpädagogischen Berufsabschluss nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern gleichgesetzt werden.

Ein lächelnder Erzieher liest einer Gruppe von Kindern in einem Klassenzimmer ein Buch vor.

Wenn Sie einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer in Ihrem Herkunftsland erworbenen Qualifikationen mit einem sozialpädagogischen Beruf nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern stellen möchten, gilt Folgendes:

  1. Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
  2. Rechtliche Grundlagen
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Rechtliche Grundlagen

Grundlage für die Anerkennung ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.

Von einer Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für die Arbeit als Erzieher/-in, Heilerziehungspfleger/-in, Sozialassistent/-in oder Kinderpfleger/-in wird ausgegangen, wenn

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung belegt, diese vergleichbare Tätigkeit nach Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern ausführen zu können,
  • wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die Berechtigung und die Befugnis für diese Tätigkeit belegen kann und
  • wenn zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der Berufsbildung entsprechend des Landesrechtes von MV keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Kontakt und Ansprechpartner

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