FAQ zum DigitalPakt Schule

Zuwendungsfähigkeit, Mittelverteilung und Fördervoraussetzungen

1. Wofür können Fördermittel aus dem DigitalPakt Schule verwendet werden?

Schulen haben die Möglichkeit, die Fördermittel aus dem DigitalPakt Schule für verschiedene Aspekte zu nutzen. Beispielsweise für den Aufbau oder die Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie ein "schulisches WLAN". Eine detaillierte Auflistung finden Sie hier.

2. Was wird in Ausnahmefällen gefördert?

In bestimmten Ausnahmefällen können auch Schulserver und mobile Endgeräte für Schülerinnen und Schüler gefördert werden. Für Schulserver gelten nachfolgende Ausnahmen:

  • notwendige Hardwarekomponenten zur Steuerung der Netzwerkinfrastruktur der Schule
  • Servertechnik zur längerfristigen Kompensation von Internetanbindungen mit geringen Datendurchsatzraten, wenn kein außerschulischer Serverbetrieb möglich ist

Mobile Endgeräte für Schülerinnen und Schüler (Tablets, Laptops, Notebooks mit Ausnahme von Smartphones) sind nur als schulgebundene Geräte förderfähig. Außerdem muss die Vernetzung und die LAN- / WLAN-Infrastruktur der Schule gesichert sein und der technisch-pädagogische Einsatz im Medienbildungskonzept der Schule dargestellt werden. Dann können digitale schulgebundene Endgeräte für Schülerinnen und Schüler in begrenztem Umfang gefördert werden.

Die Förderung ist bei allgemein bildenden Schulen pro Schule auf 25.000 Euro beschränkt. Ein Schulträger darf insgesamt für nicht mehr als 20% seiner Gesamtfördersumme für allgemein bildende Schulen mobile Endgeräte kaufen. Für berufliche Schulen gilt diese Beschränkung nicht.

Mobile Endgeräte für Lehrkräfte werden nicht gefördert.

Informationen zum Thema Endgeräte aus den Corona Sonderprogrammen des DigitalPakts Schule erhalten Sie hier

3. Wie viel Geld aus dem DigitalPakt steht für eine Schule zur Verfügung?

Von den 5 Milliarden Euro, die der Bund den Ländern zur Verfügung stellt, stehen auf Grundlage des Königsberger Schlüssels für das Land Mecklenburg-Vorpommern etwa 100 Millionen Euro  über 5 Jahre in gleichen Anteilen verteilt zur Verfügung. 5 % davon werden für länderübergreifende Projekte eingesetzt und 5 % für landesweite Projekte. Dadurch stehen rund 90 Millionen Euro für schulische Maßnahmen zur Verfügung. Der Betrag, der den Trägern staatlich genehmigter Ersatzschulen für ihre Schulen insgesamt zur Verfügung gestellt wird, bemisst sich nach deren landesweitem Anteil an der Zahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik im Schuljahr 2017/2018. 

Bezogen auf die Bundesmittel stellt das Land Mecklenburg-Vorpommern weitere 10 %, das heißt rund 10 Millionen Euro, zur Verfügung. Die rechnerische Fördersumme für eine Schule setzt sich aus dem Sockelbetrag und einem schülerbezogenen Anteil zusammen.

Bei den öffentlichen Schulen gilt:

  • Für jede öffentliche Grundschule wird ein Sockelbetrag von 40 000 Euro angesetzt.
  • Für jede öffentliche weiterführende allgemeinbildende Schule wird ein Sockelbetrag von 50 000 Euro angesetzt. Dies gilt auch für Förderschulen.
  • Für jede öffentliche berufliche Schule wird ein Sockelbetrag von 75 000 Euro angesetzt.

Der Schülersatz beträgt 340 Euro. Maßgeblich ist die Schülerzahl der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2017/2018. Dieser Verteilmechanismus wurde in einer Gemeinsamen Erklärung zur Umsetzung des DigitalPakts in Mecklenburg-Vorpommern des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Landkreise und kreisfreien Städte, des Städte- und Gemeindetages, des Landkreistages sowie des Zweckverbandes elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern festgehalten.

Bezogen auf das rechnerische Ergebnis gibt das Land 10 % dazu.

Bei staatlich genehmigten Ersatzschulen gilt:

  • Der Sockelbetrag je Schule beträgt 15 000 Euro.

Der Schülersatz beträgt 395 Euro. Maßgeblich ist die vorläufige Schülerzahl für das Schuljahr 2018/2019 mit Stand 17.03.2019. Die staatlich genehmigten Ersatzschulen erhalten dadurch nicht mehr Fördermittel. Die Gesamtsumme der Fördermittel für die Schulen in freier Trägerschaft bemisst sich nach deren landesweitem Anteil an der Schülerzahl der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2017/2018. Die Privatschulverbände haben sich aber auf eine andere Weiterverteilung an die Schulen in freier Trägerschaft geeinigt, wie der Gemeinsamen Erklärung zur Umsetzung des DigitalPakts Schule des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Landesarbeitsgemeinschaft Freier Schulen in Mecklenburg-Vorpommern, dem Arbeitskreis Katholischer Schulen in der Bundesrepublik Deutschland, dem Arbeitskreis Evangelische Schulen, der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen Mecklenburg-Vorpommern und sonstige freie Schulen entnommen werden kann.

Bezogen auf das rechnerische Ergebnis gibt das Land 10 % dazu.

Für öffentliche und private Schulen gilt:

Der Sockelbetrag wird nur einmal je Schule unabhängig von der Anzahl der Gebäude und der angebotenen Schulformen angerechnet. Dies betrifft Schulen mit verbundenen Schularten oder wenn Schulgebäude von mehreren nicht verbundenen Schulen genutzt werden. Maßgeblich ist die Dienststellennummer, zum Beispiel erhält eine Regionale Schule mit Grundschule nur einmal den jeweils höheren Sockelbetrag.

Der Sockelbetrag ist zweckbezogen für die Förderung der jeweiligen Schule einzusetzen, unabhängig vom aktuellen Ausstattungsgrad. Der schülerabhängige Betrag kann von Schulträgern mit mehreren Schulen variabel für die vom Antrag umfassten Schulen zweckgebunden eingesetzt werden. Der variable Einsatz von schülerabhängigen Beträgen ist nur zwischen den vom gleichen Antrag umfassten Schulen des Schulträgers möglich.

4. Wie hoch ist der zu erbringende Eigenanteil?

Das Land gewährt eine Festbetragsfinanzierung. Das heißt, es beteiligt sich mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Dieser Festbetrag speist sich zum einen aus den Bundesmitteln, zum anderen gibt das Land 10 % bezogen auf die Bundesmittel dazu. Dadurch wird der Nachweis gegenüber dem Bund erbracht, wonach sich die Länder einschließlich der Schulträger mit mindestens 10 % beteiligen müssen. Unabhängig davon können die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer Investitionsmaßnahme höher liegen als dieser Festbetrag, sodass durch den Schulträger auch weitere Eigenmittel eingesetzt werden.

5. Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des DigitalPaktes Schule?

Voraussetzung sind Medienentwicklungspläne der Schulträger und Medienbildungskonzepte der Schulen

Der Medienentwicklungsplan des Schulträgers muss die Medienbildungskonzepte derjenigen Schulen einbeziehen, für die zum jeweiligen Zeitpunkt Fördermittel beantragt werden. Medienentwicklungsplan und Medienbildungskonzept müssen aufeinander abgestimmt sein.

Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Voraussetzung eines Medienbildungskonzeptes für eine Antragsstellung bis Ende 2021 ausgesetzt.

Fortbildung der Lehrkräfte

Genauso wichtig ist die Qualifizierung von Lehrkräften. Die Länder sollen allen Lehrkräften entsprechende Fortbildungen ermöglichen. Jede Schule, die im Rahmen des DigitalPaktes Schule gefördert wird, muss ein Fortbildungskonzept als Teil des Medienbildungskonzeptes erarbeiten. 

Technologieoffenheit

Zu beschaffende digitale Infrastrukturen müssen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.

Bauberechtigung

Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer oder zur Vornahme der Investition berechtigt sein.

Maßnahmeende bis 31.12.2024

Die Abnahme des Vorhabens bis zum 21.12.2024 muss gesichert erscheinen. Dadurch wird gewährleistet, dass rechtzeitig vor Ende der Laufzeit des DigitalPaktes Schule die Abrechnung gegenüber dem Bund vorgenommen werden kann.

6. Wann wird meine Schule gefördert?

Im Bereich der öffentlichen Schulen wurde ein Roll-Out-Plan mit der Förderreihenfolge der Schulen mit den kommunalen Schulträgern abgestimmt, sodass für jede Schule und jeden Schulträger ein Förderjahr feststeht und die entsprechenden Planungen erfolgen können.

Bei Schulen in freier Trägerschaft werden die Anträge nach Datum des Antragseingangs im Rahmen verfügbarer Mittel bearbeitet. Bei der Planung der Mittel wurden alle zum Zeitpunkt der Planung staatlich genehmigten Ersatzschulen berücksichtigt.

Formale Antragstellung, Förderzeitraum

1. Wann kann ein Antrag auf Fördermittel aus dem DigitalPakt Schule gestellt werden?

Nach der erforderlichen Grundgesetzänderung wurde am 16. Mai 2019 durch abschließende Unterzeichnung einer Verwaltungsvereinbarung durch Bund und Länder der DigitalPakt Schule in Kraft gesetzt. Die Bund-Länder-Vereinbarung bildet die Grundlage für die Förderung aus dem DigitalPakt Schule.
Auf dieser Grundlage hat das Land Mecklenburg-Vorpommern die notwendigen landesspezifischen Vorgaben für die verbindliche Antragstellung und für die Umsetzung der Fördervorhaben erarbeitet. 

Für den Bereich der öffentlichen Schulen hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit seinen kommunalen Partnern einen Roll-Out-Plan mit der Förderreihenfolge der Schulen abgestimmt, der zu einer koordinierten Antragstellung beiträgt. Dadurch soll ein abgestimmtes Vorgehen ohne lange Wartezeiten und eine gleichmäßige Verteilung auf die fünf Jahresscheiben erreicht werden.

Im Bereich der Schulen in freier Trägerschaft werden die Anträge nach Datum des Antragseingangs im Rahmen verfügbarer Mittel bearbeitet. Bei der Planung der Mittel wurden alle zum Zeitpunkt der Planung staatlich genehmigten Ersatzschulen berücksichtigt.

2. Was passiert, wenn das Förderjahr gemäß Roll-Out-Plan nicht eingehalten werden kann?

Wenn absehbar wird, dass das geplante Förderjahr gemäß des abgestimmten Roll-Out-Plans nicht eingehalten werden kann, wenden Sie sich an eGo M-V. Der Zweckverband Elektronische Verwaltung koordiniert für die kommunale Seite die Fortschreibung und Aktualisierung dieses Plans.

3. Wer stellt einen Antrag auf Fördermittel aus dem DigitalPakt Schule?

Antragsteller sind öffentliche Schulträger und Schulträger von staatlich genehmigten Ersatzschulen. Der Antrag ist mit der Schule abzustimmen. Ein Antrag kann auch mehrere Schulen eines Schulträgers umfassen. Für jede Schule dürfen aber nur einmal Mittel aus dem DigitalPakt Schule beantragt werden, so dass jede Schule nur in jeweils einem Antrag Berücksichtigung finden kann.

Schulträger haben außerdem die Möglichkeit sich für eine Förderung zusammenzuschließen. Ausgeschlossen ist der Zusammenschluss öffentlicher und privater Schulträger, weil in beiden Bereichen unterschiedliche haushaltsrechtliche Vorschriften angewendet werden.

4. Wo werden die Fördermittel beantragt?

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist schriftlich vor Beginn der Maßnahme beim

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin

zu stellen.

5. Wie lange stehen die Mittel für den DigitalPakt Schule zur Verfügung? Kann eine Schule bzw. ein Schulträger „leer ausgehen“?

Die Mittel für den DigitalPakt Schule werden in einem Zeitraum von fünf Jahren bereitgestellt. Deshalb werden nur Vorhaben gefördert, bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2024 gesichert erscheint, damit die Abrechnungs- und Verwendungsnachweisverfahren rechtzeitig abgeschlossen werden können.
Um Fördermittel zu erhalten, muss in jedem Fall ein Antrag gestellt werden.
Im Ausnahmefall, nur wenn eine Schule schon umfassend ausgestattet ist, kann der Schulträger die Fördermittel für andere Schulen in seiner Trägerschaft einsetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass an dieser Schule trotzdem die notwendige Infrastruktur vorliegt.

Damit alle Schulen berücksichtigt werden, haben das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und seine kommunalen Partner einen Roll-Out-Plan mit der Förderreihenfolge der Schulen abgestimmt.

Im Bereich der Schulen in freier Trägerschaft werden die Anträge nach Datum des Antragseingangs im Rahmen verfügbarer Mittel bearbeitet. Bei der Planung der Mittel wurden alle zum Zeitpunkt der Planung staatlich genehmigten Ersatzschulen berücksichtigt.

6. Wie erfolgt eine formal korrekte Antragstellung?

Ein formal korrekter Förderantrag wird durch den Schulträger (ST) gestellt. Dazu ist ein durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestelltes Antragsformular zu verwenden, das folgende Angaben enthält:

  • Angaben zum Antragsteller (z. B. Schulträger)
  • Übersicht über die in den Antrag einbezogenen Schulen
  • Finanzierungsplan basierend auf einer fundierten Kostenschätzung (inkl. Eigenmittel, ergänzende Fördermittel wie z. B. für den Breitbandausbau oder Schulbau)
  • Angaben zum Vorhaben (Kurzbeschreibung der Maßnahme, Beginn, Ende)
  • Einzelne Ausgabenpositionen

Weitere Bestandteile der Antragsunterlagen:

Benötigt wird ein Medienentwicklungsplan (MEP), der das Medienbildungskonzept (MBK) der Schule oder die Medienbildungskonzepte der Schulen, für die Fördermittel beantragt werden, berücksichtigt und auf diese abgestimmt ist. Zudem sind das Medienbildungskonzept sowie ein ausgefülltes Formblatt zum Medienentwicklungsplan nebst Gremienbeschluss einzureichen. Mit dem Formblatt muss auch nachgewiesen werden, dass Medienentwicklungsplan und Medienbildungskonzept/e aufeinander abgestimmt sind.

Wichtig: Ein Schulträger mit beispielsweise zwei Schulen kann in Jahr 1 auf Grundlage des MBK von Schule 1 einen MEP für eine Schule aufstellen und entsprechende Fördergelder beantragen. In Jahr 2 kann er unter Berücksichtigung des MBK der zweiten Schule seinen Medienentwicklungsplan überarbeiten/fortschreiben und die Fördergelder für Schule 2 beantragen. Der Medienentwicklungsplan ist als Plan zu verstehen, der kontinuierlich aktualisiert und fortgeschrieben werden muss.

Durch ein weiteres ausgefülltes Formblatt ist außerdem die Sicherstellung von Support und Wartung zu erklären.

Außerdem sind folgende weitere Dokumente beizubringen:

    • Bauberechtigung (Eigentumsnachweis oder Berechtigung zur Vornahme der Investition)
    • ggf. Nachweis zur Vorsteuerabzugsberechtigung

Die Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesförderinstitut abrufbar.

7. Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln z.B. des Schulbaus nach dem Kommunalinvestitionsgesetz oder im Rahmen der Breitbandförderung möglich?

Doppelförderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Mittel des DigitalPakts Schule dürfen auch nicht als Kofinanzierungsmittel für etwaige EU-, Bundes- oder Landesprogramme eingesetzt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass verschiedene Projekte nicht etwa zur gleichen Zeit und in örtlicher Nähe zueinander durchgeführt werden können. Die Verwendung von Fördermitteln für verschiedene Maßnahmen innerhalb eines umfangreicheren Gesamtprojekts ist möglich.

So könnten z. B. bei einer Schulsanierung und/oder –modernisierung für klar voneinander abgrenzbare Einzelmaßnahmen Fördermittel aus EU-, Bundes- oder Landesprogrammen für den Schulbau, zur Unterstützung des Breitbandausbaus und aus dem DigitalPakt Schule verwendet werden, soweit eine eigenständige Durchführung und eine transparente abrechnungstechnische Trennung der verschiedenen Maßnahmen vorgenommen wird. Da die Zulässigkeit der Kumulierung von Fördermitteln von verschiedenen Parametern abhängt, muss stets einzelfallbezogen eine Prüfung erfolgen. Die genauen Anforderungen für die Verwendung von Fördermitteln sind in den Richtlinien des jeweiligen Förderprogramms beschrieben!

8. Können auch nicht bestandsfähige Schulen gefördert werden?

Grundsätzlich können alle Schulen in eine Förderung einbezogen werden. Bei bestandsgefährdeten Schulen muss der Schulträger aber sicherstellen, dass die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren für die beschafften Investitionen eingehalten wird, also beispielsweise im Rahmen des DigitalPakts Schule verkabelte Schulgebäude nach Aufhebung der Schule weiter als Schulgebäude genutzt werden oder die angeschafften Geräte weiter schulisch eingesetzt werden, wenn auch von anderen Schulen.

9. Können auch Fördermittel beantragt werden, wenn mit der Maßnahme schon begonnen wurde?

Grundsätzlich können nur Maßnahmen gefördert werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Im Rahmen umfassender oder schon begonnener Investitionsvorhaben kann aber eine Förderung erfolgen, wenn im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige, noch nicht begonnene Abschnitte handelt. Planungsleistungen sind davon ausgenommen, d.h. diese sind förderfähig, auch wenn mit diesen schon vor Antragstellung begonnen wurde.

Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages mit Ausnahme von Planungsleistungen.

In Ausnahmefällen, wenn der Medienentwicklungsplan des Schulträgers und das Medienbildungskonzept der Schule schon im Entwurfstatus vorliegen und eine Zielvereinbarung zwischen Schule, Schulträger und Schulrat bei privaten Schulen eine Verpflichtung abgeschlossen wurde, bis wann die Pläne/Konzepte vorgelegt werden, kann zusammen mit dem Hauptantrag ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Entsprechende Muster dafür sind bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesförderinstitut, abrufbar.

10. Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?

Wenn alle Antragsunterlagen vollständig bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind, erfolgt die Bewilligung je nach Umfang der Investitionsmaßnahme innerhalb von vier Wochen bis spätestens drei Monate nach Antragseingang. Vor der Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden (s. 8.).
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch Vorlage eines Mittelanforderungsformulars nachdem (einzelne) Rechnungen durch den Schulträger schon bezahlt wurden (sog. Erstattungsprinzip). Die Ausgaben sind mit jeder Mittelanforderung in einem Webtool durch den Schulträger zu erfassen und werden danach ausgezahlt.

11. Wie ist die Fortbildung nachzuweisen?

Da auch die Fortbildung der Lehrkräfte eine Pflicht im DigitalPakt Schule ist, muss zum Verwendungsnachweis ein Nachweis zur schulinternen Fortbildung ausgefüllt mit eingereicht werden.

Die entsprechenden Vorlagen sind bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesförderinstitut, abrufbar.

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Dann richten Sie Ihre Frage bitte an folgende E-Mail-Adresse: info@digitalpakt-mv.de