Sonderpädagogische Förderschwerpunkte

Lernen

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, deren Lernentwicklung so stark beeinträchtigt ist, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler zu fördern, die auf Grund einer erheblichen und lang andauernden Beeinträchtigung im schulischen Lernen, in der Leistung und im Lernverhalten sonderpädagogischer Förderung bedürfen. Sie führt zum Abschluss dieser Förderschulart, soweit nicht der Übergang in eine allgemein bildende Schule möglich ist.

Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 3 bis 9.

Schülerinnen und Schüler mit besonders stark ausgeprägtem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen können in der Grundschule ab Jahrgangsstufe 3 und an der weiterführenden allgemein bildenden Schule in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 in einer Lerngruppe Lernen inklusiv beschult und gefördert werden.

Sprache

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die in ihrer Entwicklung hinsichtlich des Spracherwerbs, des sinnhaften Sprachgebrauchs und der Sprechtätigkeit so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

Schülerinnen und Schüler mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache können in einer Lerngruppe Sprache an ausgewählten Grundschulstandorten in den Jahrgangsstufen 1 und 2 inklusiv beschult und gefördert werden.

Emotionale und soziale Entwicklung

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die aufgrund von Beeinträchtigungen ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung, des Erlebens und der Selbststeuerung so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

Schülerinnen und Schüler mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung können in die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung aufgenommen werden. Wird im Zuständigkeitsbereich eines staatlichen Schulamtes eine solche Schule nicht vorgehalten, erfolgt die Beschulung dieser Schülerinnen und Schüler dezentral an einer allgemein bildenden Schule in eigenständigen Klassen.

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung können an Grundschulen und an weiterführenden allgemein bildenden Schulen in einer Lerngruppe (Kleine Schulwerkstatt an Grundschulen oder Schulwerkstatt an weiterführenden allgemein bildenden Schulen) inklusiv beschult und gefördert werden.

Sehen

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die aufgrund von Beeinträchtigungen im Sehen so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen hat die Aufgabe, durch sonderpädagogische Maßnahmen das eingeschränkte Sehvermögen der sehgeschädigten Schülerinnen und Schüler zu schulen, Fähigkeiten im Umgang mit Spezialhilfen auszubilden sowie den Tastsinn, das Gehör, die Motorik und das Orientierungsvermögen zur Kompensation des Sehschadens zu trainieren.

Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen gliedert sich in die Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart.

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen können wohnortnah in einer Schule mit spezifischer Kompetenz im gemeinsamen Unterricht beschult und gefördert werden.

Diese Schule kann mit einer Frühförderstelle zusammenarbeiten, wenn Kinder aufgrund einer Beeinträchtigung in dem genannten Förderschwerpunkt einer besonderen Förderung vor Schuleintritt bedürfen.

Hören

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die aufgrund von Beeinträchtigungen im Hören so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

In die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen die Ausbildung der Lautsprache unter Einbeziehung technischer Hilfsmittel vorwiegend auf akustischem Wege möglich ist und deren Sprachentwicklung darauf schließen lässt, dass sie durch den Einsatz von Hörhilfen erfolgreich lernen können. Aufgenommen werden ebenso Schülerinnen und Schüler, deren Hörverlust so groß ist, dass sie als praktisch taub gelten, und deren Restgehör nur mit hohem technischen Aufwand und intensiver Förderung genutzt werden kann.

Diese Schule hält ein differenziertes Förderangebot zur Kommunikationsfähigkeit wie Gebärdensprache, Daktylzeichensysteme, Artikulationsformen und Absehmethoden vor.

Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören gliedert sich in die Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart.

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören können wohnortnah in einer Schule mit spezifischer Kompetenz im gemeinsamen Unterricht beschult und gefördert werden.

Diese Schule kann mit einer Frühförderstelle zusammenarbeiten, wenn Kinder aufgrund einer Beeinträchtigung in dem genannten Förderschwerpunkt einer besonderen Förderung vor Schuleintritt bedürfen.

Geistige Entwicklung

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, deren geistige Entwicklung in allen Teilbereichen so stark beeinträchtigt ist, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Für Schülerinnen und Schüler mit schweren Mehrfachbehinderungen beinhalten Erziehung und Unterricht auch Aspekte von Pflege und Therapie.

Die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird in der Regel als Schule mit ganztägigem Unterricht geführt. Die Förderung umfasst alle Entwicklungs- und Persönlichkeitsbereiche. Die Schule gliedert sich in die Primarstufe mit vier Schulbesuchsjahren, die Sekundarstufe I mit fünf Schulbesuchsjahren und die Berufsbildungsstufe mit drei Schulbesuchsjahren.

Körperliche und motorische Entwicklung

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die in ihrer körperlichen und motorischen Entwicklung so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

Durch sonderpädagogische Förderung, durch medizinische und therapeutische unterrichtsbegleitende Maßnahmen wird die körperliche Behinderung so weit wie möglich beseitigt, kompensiert oder deren Folgen werden gemindert.

Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gliedert sich in die Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart.

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung können wohnortnah in einer Schule mit spezifischer Kompetenz im gemeinsamen Unterricht beschult und gefördert werden.

Diese Schule ist kann mit einer Frühförderstelle zusammenarbeiten, wenn Kinder aufgrund einer Beeinträchtigung in dem genannten Förderschwerpunkt einer besonderen Förderung vor Schuleintritt bedürfen.

Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler ist gegeben, wenn sie lang andauernd oder wiederkehrend erkranken und dadurch so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler erhalten Schülerinnen und Schüler,

  • wenn sie aufgrund einer Erkrankung in einem Krankenhaus ambulant oder stationär behandelt werden und voraussichtlich länger als sechs Wochen am Unterricht der besuchten Schule nicht teilnehmen können oder
  • wenn sie wiederholt oder in regelmäßigen Abständen in einem Krankenhaus beziehungsweise in ähnlichen Einrichtungen ambulant oder stationär behandelt werden.

Der Unterricht soll den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule unter besonderer Berücksichtigung von Krankheit, Krankenhausaufenthalten und Erholungs-bedürftigkeit erfüllen. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers. Der Anschluss an die Schullaufbahn soll ermöglicht und die Reintegration in eine allgemein bildende oder berufliche Schule vorbereitet werden.

Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler wird als Einzelunterricht oder in Lerngruppen erteilt

  • an der Schule für Kranke,
  • als Krankenhausunterricht durch die Schule für Kranke, durch die besuchte Schule oder durch eine ausgewählte allgemein bildende Schule der Schülerin oder des Schülers oder
  • als Hausunterricht durch die besuchte Schule oder durch eine ausgewählte allgemein bildende Schule der Schülerin oder des Schülers, im begründeten Einzelfall durch die Schule für Kranke.

Selinde Krause
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung MV

Tel: 0385 588 17502
E-Mail:s.krause_03@bm.mv-regierung.de