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Schulen in freier Trägerschaft

 

1. Verfassungsrechtliche Grundlagen
2. Rechtsgrundlagen für Privatschulen in Mecklenburg-Vorpommern

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1. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) sind gekennzeichnet durch einen Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf ihre Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte.

Nach Artikel 7 Abs. 4 Grundgesetz erhält jedermann das Recht, Privatschulen zu errichten (Gründungsfreiheit). Das Grundgesetz enthält jedoch in Art. 7 Abs. 5 GG eine wesentliche Einschränkung, indem es die Errichtung und das Betreiben von Volksschulen, also den Grund- und Eingangsbereich des gesamten Schulwesens, prinzipiell umfassend von der Privatschulfreiheit ausnimmt und dem Staat vorbehält. Nur unter den engen Voraussetzungen eines "besonderen pädagogischen Interesses" oder auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll, hat die Verfassung eine Ausnahme von diesem prinzipiellen Verbot privater Volksschulen zugelassen.

 

2. Rechtsgrundlagen für Privatschulen in Mecklenburg-Vorpommern

Schulen in freier Trägerschaft sind als Ersatzschulen oder  Ergänzungsschulen vom Landesgesetzgeber vorgesehen (§ 116 Abs. SchulG M-V).

Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen (ihren Bildungsabschlüssen), ihren Einrichtungen und ihrem Lehrpersonal vergleichbar mit den öffentlichen Schulen sind (§ 118 Abs. 1 SchulG M-V).

Die genehmigte Ersatzschule

Ersatzschulen erhalten nur dann eine Genehmigung für ihren Betrieb, wenn sie im Hinblick ihrer Ziele, ihrem Personal und ihrer räumlichen Ausstattung nicht hinter dem Unterrichtsangebot und der Unterrichtsversorgung an öffentlichen Schulen zurückstehen. Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber im Interesse einer Schutzfunktion für die Schüler noch weitere gesetzliche Voraussetzungen in § 120 SchulG M-V vorgeschrieben. Diese Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein, bevor eine Genehmigung (Betriebserlaubnis) erteilt wird. Mit dem Besuch einer genehmigten Ersatzschule erfüllt der Schüler seine Schulpflicht (§ 41 Abs. 3 SchulG M-V). Gleichwohl werden Ersatzschulen mit der Genehmigung nicht berechtigt Zeugnisse auszustellen. Streben Schüler die Prüfung für einen allgemein bildenden Abschluss (Berufsreife, Mittlere Reife oder Abitur) an, so sind sie von der Schulleitung der Ersatzschule dem Bildungsministerium zu melden. Nach organisatorischer Vorbereitung können die Schüler von Privatschulen unter Aufsicht der zuständigen Staatlichen Schulämter gemeinsam mit den Schülern von öffentlichen Schulen die Prüfungen für die Berufsreife, die Mittlere Reife oder das Abitur ablegen. Für das Ausstellen von Zeugnissen und das eigenverantwortliche Abhalten von Schulabschlussprüfungen bedürfen Ersatzschulen der staatlichen Anerkennung.

Die staatlich anerkannte Ersatzschule

Erst wenn die dauerhafte Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen (§ 120 SchulG M-V) gewährleistet wird, erhält die Privatschule ihre staatliche Anerkennung (§ 122 SchulG M-V). Eine Gewährleistung der dauerhaften Einhaltung der landesgesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen macht zunächst einen mehrjährigen einwandfreien und erfolgreichen Betrieb und des Unterrichts an der privaten Schule erforderlich. Darüber hinaus muss unter Berücksichtigung der gegenwärtigen räumlichen, sächlichen und personellen Verhältnisse an der Ersatzschule die Prognose hinreichend gerechtfertigt sein, dass die zur Erreichung der Lern- und Erziehungsziele gestellten verfassungs- und landesgesetzlichen Anforderungen zum Schutz der Schüler auch in der Zukunft erfüllt werden können (§ 122 i.V.m. § 120 SchulG M-V). An dieser Stelle verbietet sich eine pauschale Benennung von Kriterien, weil die staatliche Anerkennung einer Ersatzschule eine umfassende Einzelfallentscheidung ist.
Nach der staatlichen Anerkennung muss die Ersatzschule bezüglich der Aufnahmen, des Schulwechsels, beim Abhalten der Prüfungen die für die öffentlichen Schulen geltenden landesgesetzlichen Regelungen anwenden. Dies bedeutet auch, dass die Schule keine Schüler aufnehmen darf, denen aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen die Versetzung oder Aufnahme an einer öffentlichen Schule versagt werden würde.

Die angezeigte Ergänzungsschule

Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) sind Ergänzungsschulen, wenn sie ein Angebot vorhalten, dass es nach den entsprechenden Schularten und Bildungsabschlüssen im Schulwesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern weder gibt noch grundsätzlich geben soll. Gegenüber anderen Bildungsanbietern auf dem freien Markt sind Ergänzungsschulen keine Weiterbildungseinrichtungen, sondern Schulen. Der Landesgesetzgeber hat es deshalb für gerechtfertigt gehalten, vor Aufnahme des Unterrichts für diese private Schulform keine Genehmigungspflicht, sondern eine Anzeigepflicht zum Schutz der Schüler vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebs zu bestimmen. Das Bildungsministerium kann den Betrieb einer Ergänzungsschule zum Schutz der Schüler und der Allgemeinheit vor Gefahren oder Schäden untersagen (§ 124 SchulG M-V).
Schüler, die eine Ergänzungsschule besuchen, genügen nicht der Schulpflicht. Es sei denn, der Besuch der entsprechenden Ergänzungsschule ist für die entsprechende Schülerin / den entsprechenden Schüler von Seiten der staatlichen Schulaufsicht genehmigt worden (§ 41 Abs. 3 SchulG M-V).

Die Schulaufsicht über die Ersatz- und Ergänzungsschulen

Gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V unterliegen die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) der staatlichen Schulaufsicht. Die Schulaufsicht des Bildungsministeriums erstreckt sich auf den Träger der freien Schule (Privatschule), weil der Schulträger der privaten Schule die Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen sicherzustellen hat. Damit das Bildungsministerium seine Aufsicht wahrnehmen kann, ist dem Schulträger mit der Genehmigung eine Anzeigepflicht zu Tatsachen, die den Betrieb seiner Schule betreffen, auferlegt worden. Als untere Schulaufsichtsbehörden sind es die zuständigen Staatlichen Schulämter, die das Bildungsministerium bei der Schulaufsicht unterstützen.

 

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