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1.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
2.
Rechtsgrundlagen für
Privatschulen in Mecklenburg-Vorpommern
Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) sind gekennzeichnet durch einen Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf ihre Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte.
Nach Artikel 7 Abs. 4 Grundgesetz erhält jedermann das Recht, Privatschulen zu errichten (Gründungsfreiheit). Das Grundgesetz enthält jedoch in Art. 7 Abs. 5 GG eine wesentliche Einschränkung, indem es die Errichtung und das Betreiben von Volksschulen, also den Grund- und Eingangsbereich des gesamten Schulwesens, prinzipiell umfassend von der Privatschulfreiheit ausnimmt und dem Staat vorbehält. Nur unter den engen Voraussetzungen eines "besonderen pädagogischen Interesses" oder auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll, hat die Verfassung eine Ausnahme von diesem prinzipiellen Verbot privater Volksschulen zugelassen.
Schulen in freier Trägerschaft sind als Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen vom Landesgesetzgeber vorgesehen (§ 116 Abs. SchulG M-V).
Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen (ihren Bildungsabschlüssen), ihren Einrichtungen und ihrem Lehrpersonal vergleichbar mit den öffentlichen Schulen sind (§ 118 Abs. 1 SchulG M-V).
Die genehmigte Ersatzschule
Ersatzschulen
erhalten nur dann eine Genehmigung für ihren Betrieb, wenn sie im Hinblick ihrer Ziele, ihrem
Personal und ihrer räumlichen Ausstattung nicht hinter dem Unterrichtsangebot und der
Unterrichtsversorgung an öffentlichen Schulen zurückstehen. Darüber hinaus hat der
Landesgesetzgeber im Interesse einer Schutzfunktion für die Schüler noch weitere gesetzliche
Voraussetzungen in § 120 SchulG M-V vorgeschrieben. Diese Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt
sein, bevor eine Genehmigung (Betriebserlaubnis) erteilt wird. Mit dem Besuch einer genehmigten
Ersatzschule erfüllt der Schüler seine Schulpflicht (§ 41 Abs. 3 SchulG M-V). Gleichwohl werden
Ersatzschulen mit der Genehmigung nicht berechtigt Zeugnisse auszustellen. Streben Schüler die
Prüfung für einen allgemein bildenden Abschluss (Berufsreife, Mittlere Reife oder Abitur) an, so
sind sie von der Schulleitung der Ersatzschule dem Bildungsministerium zu melden. Nach
organisatorischer Vorbereitung können die Schüler von Privatschulen unter Aufsicht der zuständigen
Staatlichen Schulämter gemeinsam mit den Schülern von öffentlichen Schulen die Prüfungen für die
Berufsreife, die Mittlere Reife oder das Abitur ablegen. Für das Ausstellen von Zeugnissen und das
eigenverantwortliche Abhalten von Schulabschlussprüfungen bedürfen Ersatzschulen der staatlichen
Anerkennung.
Die staatlich anerkannte Ersatzschule
Erst wenn die dauerhafte Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen (§ 120
SchulG M-V) gewährleistet wird, erhält die Privatschule ihre staatliche Anerkennung (§ 122 SchulG
M-V). Eine Gewährleistung der dauerhaften Einhaltung der landesgesetzlichen
Genehmigungsvoraussetzungen macht zunächst einen mehrjährigen einwandfreien und erfolgreichen
Betrieb und des Unterrichts an der privaten Schule erforderlich. Darüber hinaus muss unter
Berücksichtigung der gegenwärtigen räumlichen, sächlichen und personellen Verhältnisse an der
Ersatzschule die Prognose hinreichend gerechtfertigt sein, dass die zur Erreichung der Lern- und
Erziehungsziele gestellten verfassungs- und landesgesetzlichen Anforderungen zum Schutz der Schüler
auch in der Zukunft erfüllt werden können (§ 122 i.V.m. § 120 SchulG M-V). An dieser Stelle
verbietet sich eine pauschale Benennung von Kriterien, weil die staatliche Anerkennung einer
Ersatzschule eine umfassende Einzelfallentscheidung ist.
Nach der staatlichen Anerkennung muss die Ersatzschule bezüglich der Aufnahmen, des
Schulwechsels, beim Abhalten der Prüfungen die für die öffentlichen Schulen geltenden
landesgesetzlichen Regelungen anwenden. Dies bedeutet auch, dass die Schule keine Schüler aufnehmen
darf, denen aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen die Versetzung oder Aufnahme an einer
öffentlichen Schule versagt werden würde.
Die angezeigte Ergänzungsschule
Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) sind Ergänzungsschulen, wenn sie
ein Angebot vorhalten, dass es nach den entsprechenden Schularten und Bildungsabschlüssen im
Schulwesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern weder gibt noch grundsätzlich geben soll. Gegenüber
anderen Bildungsanbietern auf dem freien Markt sind Ergänzungsschulen keine
Weiterbildungseinrichtungen, sondern Schulen. Der Landesgesetzgeber hat es deshalb für
gerechtfertigt gehalten, vor Aufnahme des Unterrichts für diese private Schulform keine
Genehmigungspflicht, sondern eine Anzeigepflicht zum Schutz der Schüler vor Aufnahme des
Unterrichtsbetriebs zu bestimmen. Das Bildungsministerium kann den Betrieb einer Ergänzungsschule
zum Schutz der Schüler und der Allgemeinheit vor Gefahren oder Schäden untersagen (§ 124 SchulG
M-V).
Schüler, die eine Ergänzungsschule besuchen, genügen nicht der Schulpflicht. Es sei denn, der
Besuch der entsprechenden Ergänzungsschule ist für die entsprechende Schülerin / den entsprechenden
Schüler von Seiten der staatlichen Schulaufsicht genehmigt worden (§ 41 Abs. 3 SchulG
M-V).
Die Schulaufsicht über die Ersatz- und Ergänzungsschulen
Gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V unterliegen die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) der staatlichen Schulaufsicht. Die Schulaufsicht des Bildungsministeriums erstreckt sich auf den Träger der freien Schule (Privatschule), weil der Schulträger der privaten Schule die Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen sicherzustellen hat. Damit das Bildungsministerium seine Aufsicht wahrnehmen kann, ist dem Schulträger mit der Genehmigung eine Anzeigepflicht zu Tatsachen, die den Betrieb seiner Schule betreffen, auferlegt worden. Als untere Schulaufsichtsbehörden sind es die zuständigen Staatlichen Schulämter, die das Bildungsministerium bei der Schulaufsicht unterstützen.