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Migration von Schülerinnen und Schülern

Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sollen durch unterrichtliche und außerunterrichtliche Maßnahmen so gefördert werden, dass sie in der Lage sind, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Im Rahmen ihrer Beschulung sollen Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache entsprechend ihrer Eignung gleiche Bildungs- und Ausbildungschancen erhalten sowie die gleichen Schulabschlüsse wie alle anderen Schüler erlangen können. Damit soll zugleich ein Beitrag zur gesellschaftlichen Integration geleistet werden.

Gemäß § 41 des Schulgesetzes unterliegen Kinder und Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, grundsätzlich der Schulpflicht.

Die Schüler werden unabhängig vom Stand ihrer Kenntnisse in der deutschen Laut- und Schriftsprache an der örtlich zuständigen Schule aufgenommen. Im Einvernehmen mit dem Schulträger kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde einen Schüler auch einer anderen in zumutbarer Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthalt gelegenen Schule zuweisen.
Vor der Schulaufnahme und der Wahl oder der Zuweisung in einen Bildungsgang führt der Schulleiter mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler ein Beratungsgespräch zur Schullaufbahn.

Die Fördermaßnahmen dienen vorrangig dem Erwerb der deutschen Sprache oder der Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse.
Die Förderung von Sprech- und Sprachkompetenz ist nicht nur auf den Deutsch- oder Sprachförderunterricht beschränkt, sondern muss Aufgabe jedes Unterrichts sein.

Schüler, die nicht über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse in Wort und Schrift verfügen, erhalten eine besondere schulische Förderung:

  • Begleitende Förderung
  • Intensivförderung

Diese Förderung wird in besonderen Lerngruppen (Kursen) organisiert, kann in Ausnahmen aber auch als Einzelfördermaßnahme erfolgen.

Die Teilnahme an Fördermaßnahmen ist für den Schüler verbindlich und wird in der Regel auf ein Schuljahr festgelegt. Entsprechend des Kenntnisstandes des Schülers kann die Teilnahme verkürzt oder in begründeten Einzelfällen – insbesondere in Vorbereitung auf den Übergang in den Sekundarbereich II – auch um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Förderung kann jahrgangsbezogen, jahrgangsübergreifend oder auch schulübergreifend organisiert werden. 

Bei der Bewertung von Leistungen und der Benotung sind sprachlich bedingte Defizite beim Lernen, bei der Erteilung von Aufgaben sind die jeweiligen sprachlichen Voraussetzungen der Schüler angemessen zu berücksichtigen. 

Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache erhalten auf der Grundlage ihrer regelmäßigen Unterrichtsteilnahme ein Zeugnis.

In den ersten beiden Schulbesuchsjahren kann für einzelne sprachintensive Fächer auf Zeugnisnoten verzichtet werden. Die Beschreibung des Leistungsstandes sowie von Lernfortschritten in diesen Fächern erfolgt im Lernentwicklungsbericht.