Direkt zum Inhalt, Accesskey 2



Anerkennung schulischer Abschlüsse aufgrund einer Berufsausbildung

1. Anerkennung der Berufsreife mit Leistungsfeststellung aufgrund einer Berufsausbildung
2. Anerkennung der Berufsreife aufgrund einer Berufsausbildung
3. Anerkennung der Gleichwertigkeit mit der Mittleren Reife im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Berufsausbildung



1. Anerkennung der Berufsreife mit Leistungsfeststellung aufgrund einer Berufsausbildung

Nach § 12 Abs. 2 der "Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern - Berufsschulverordnung (BSVO M-V) - vom 04. Juli 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 280) sind folgende Voraussetzungen für die nachträgliche Zuerkennung der Berufsreife mit Leistungsfeststellung notwendig:

  • der Abschluss der Jahrgangsstufe acht der Regionalen Schule oder der Verbundenen Haupt- und Realschule oder der Hauptschule oder der Realschule oder des Gymnasiums oder der Kooperativen Gesamtschule oder der Integrierten Gesamtschule oder der Förderschule oder
  • mindestens das Ziel der Klassenstufe acht der Polytechnischen Oberschule der ehemaligen DDR

in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss

  • des schulischen Teils der dualen Berufsausbildung (Teilzeitberufsschule) oder
  • des Berufsgrundbildungsjahres oder
  • des nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR erworbenen "Facharbeiterbriefes".

 Folgende Unterlagen sind für die Einzelfallprüfung einzureichen:

  • formloser Antrag auf "Bestätigung der erworbenen Berufsreife mit Leistungsfeststellung"
  • beglaubigte Kopie des Abschluss-/Abgangszeugnisses der allgemein bildenden Schule
  • beglaubigte Kopie des Berufsschulabschlusszeugnisses oder
  • beglaubigte Kopie des Facharbeiterzeugnisses der ehemaligen DDR in Verbindung mit der beglaubigten Kopie des Facharbeiterbriefes der ehemaligen DDR.

(Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.) 
[ Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern im Landesrechts-Informationssystem Mecklenburg-Vorpommern ]


2. Anerkennung der Berufsreife aufgrund einer Berufsausbildung

Nach § 12 Abs. 3 der "Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern - Berufsschulverordnung (BSVO M-V) - vom 04. Juli 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 280) sind folgende Voraussetzungen für die nachträgliche Zuerkennung der Berufsreife notwendig:

  • der Abschluss der Jahrgangsstufe acht der Regionalen Schule oder der Verbundenen Haupt- und Realschule oder der Hauptschule oder der Realschule oder des Gymnasiums oder der Kooperativen Gesamtschule oder der Integrierten Gesamtschule oder der Förderschule oder
  • mindestens das Ziel der Klassenstufe acht der Polytechnischen Oberschule der ehemaligen DDR

in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss

  • des einjährigen Berufsvorbereitungsjahres (BV1)
  • des zweijährigen Berufsvorbereitungsjahres (BVJ2)
  • des Berufsvorbereitungsjahres für Ausländer und Aussiedler (BVJA)
  • des schulischen Teils der berufsvorbereitenden Bildungsgänge (BvB).

Die Dauer des erfolgreich abgeschlossenen Bildungsganges muss mindestens neun Monate betragen und es muss am Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Sozialkunde und Mathematik teilgenommen worden sein. 

Folgende Unterlagen sind für die Einzelfallprüfung einzureichen:

  • formloser Antrag auf "Bestätigung der erworbenen Berufsreife"
  • beglaubigte Kopie des Abschluss-/Abgangszeugnisses der allgemein bildenden Schule
  • beglaubigte Kopie des Berufsschulabschlusszeugnisses des enstprechenden Bildunsgganges.

(Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.) 
[ Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern im Landesrechts-Informationssystem Mecklenburg-Vorpommern


3. Anerkennung der Gleichwertigkeit mit der Mittleren Reife im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Berufsausbildung

Nach § 12 Abs. 1 der "Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern - Berufsschulverordnung (BSVO M-V) -" vom 04. Juli 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 280) sind folgende Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Mittleren Reife notwendig:

  • der Hauptschulabschluss oder der Qualifizierte Hauptschulabschluss oder die Berufsreife oder die Berufsreife mit Leistungsfeststellung
  • der erfolgreiche Abschluss der Teilzeitberufsschule, mit dem zwingend
    - der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten Ausbildungsberufes,
    - die Erteilung des Unterrichts der besuchten Fachklasse mindestens zwei Jahre nach den jeweils gültigen Stundentafeln,
    - in den Unterrichtsfächern oder Lernfeldern der Stundentafel ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und keine "mangelhaft" (Note 5) oder "ungenügend" (Note 6) lautenden Endnoten,
    - eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Ausbildung in einer Fremdsprache oder nach Feststellung durch die Schule ein gleichwertiger Bildungsstand
    nachgewiesen werden.

Folgende Unterlagen sind für die Einzelfallprüfung einzureichen:  

  • formloser Antrag auf "Bestätigung der Gleichwertigkeit der erworbenen Abschlüsse mit der Mittleren Reife" 
  • beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss oder den Qualifizierten Hauptschulabschluss oder die Berufsreife oder die Berufsreife mit Leistungsfeststellung
  • beglaubigte Kopie des Berufsschulabschlusszeugnisses in Verbindung mit der beglaubigten Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Berufsabschluss (z. B. Prüfungszeugnis der IHK, Gesellenbrief, Facharbeiterzeugnis ect.).

(Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.) 
[ Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern im Landesrechts-Informationssystem Mecklenburg-Vorpommern]