1.
Anerkennung
der Berufsreife mit Leistungsfeststellung aufgrund einer Berufsausbildung
2.
Anerkennung der
Berufsreife aufgrund einer Berufsausbildung
3.
Anerkennung der Gleichwertigkeit mit
der Mittleren Reife im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Berufsausbildung
1. Anerkennung der Berufsreife mit
Leistungsfeststellung aufgrund einer Berufsausbildung
Nach § 12 Abs. 2 der "Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern -
Berufsschulverordnung (BSVO M-V) - vom 04. Juli 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.
Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 280) sind folgende Voraussetzungen für die nachträgliche Zuerkennung
der Berufsreife mit Leistungsfeststellung notwendig:
- der Abschluss der Jahrgangsstufe acht der Regionalen Schule oder der Verbundenen Haupt- und
Realschule oder der Hauptschule oder der Realschule oder des Gymnasiums oder der Kooperativen
Gesamtschule oder der Integrierten Gesamtschule oder der Förderschule oder
- mindestens das Ziel der Klassenstufe acht der Polytechnischen Oberschule der ehemaligen
DDR
in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss
- des schulischen Teils der dualen Berufsausbildung (Teilzeitberufsschule) oder
- des Berufsgrundbildungsjahres oder
- des nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR erworbenen "Facharbeiterbriefes".
Folgende Unterlagen sind für die Einzelfallprüfung einzureichen:
- formloser Antrag auf "Bestätigung der erworbenen Berufsreife mit Leistungsfeststellung"
-
beglaubigte Kopie des Abschluss-/Abgangszeugnisses der allgemein bildenden
Schule
-
beglaubigte Kopie des Berufsschulabschlusszeugnisses oder
-
beglaubigte Kopie des Facharbeiterzeugnisses der ehemaligen DDR in Verbindung mit
der
beglaubigten Kopie des Facharbeiterbriefes der ehemaligen DDR.
(Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt
oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.)
[
Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern im
Landesrechts-Informationssystem Mecklenburg-Vorpommern
]
2. Anerkennung der Berufsreife aufgrund einer
Berufsausbildung
Nach § 12 Abs. 3 der "Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern -
Berufsschulverordnung (BSVO M-V) - vom 04. Juli 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22.
Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 280) sind folgende Voraussetzungen für die nachträgliche Zuerkennung
der Berufsreife notwendig:
- der Abschluss der Jahrgangsstufe acht der Regionalen Schule oder der Verbundenen Haupt- und
Realschule oder der Hauptschule oder der Realschule oder des Gymnasiums oder der Kooperativen
Gesamtschule oder der Integrierten Gesamtschule oder der Förderschule oder
- mindestens das Ziel der Klassenstufe acht der Polytechnischen Oberschule der ehemaligen
DDR
in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss
- des einjährigen Berufsvorbereitungsjahres (BV1)
- des zweijährigen Berufsvorbereitungsjahres (BVJ2)
- des Berufsvorbereitungsjahres für Ausländer und Aussiedler (BVJA)
- des schulischen Teils der berufsvorbereitenden Bildungsgänge (BvB).
Die Dauer des erfolgreich abgeschlossenen Bildungsganges muss mindestens neun Monate betragen
und es muss am Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Sozialkunde und Mathematik teilgenommen
worden sein.
Folgende Unterlagen sind für die Einzelfallprüfung einzureichen:
- formloser Antrag auf "Bestätigung der erworbenen Berufsreife"
-
beglaubigte Kopie des Abschluss-/Abgangszeugnisses der allgemein bildenden
Schule
-
beglaubigte Kopie des Berufsschulabschlusszeugnisses des enstprechenden
Bildunsgganges.
(Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt
oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.)
[
Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern im
Landesrechts-Informationssystem Mecklenburg-Vorpommern
]
3. Anerkennung der Gleichwertigkeit mit der
Mittleren Reife im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Berufsausbildung
Nach § 12 Abs. 1 der "Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern -
Berufsschulverordnung (BSVO M-V) -" vom 04. Juli 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
22. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 280) sind folgende Voraussetzungen für die Feststellung der
Gleichwertigkeit mit der Mittleren Reife notwendig:
- der Hauptschulabschluss oder der Qualifizierte Hauptschulabschluss oder die Berufsreife oder
die Berufsreife mit Leistungsfeststellung
- der erfolgreiche Abschluss der Teilzeitberufsschule,
mit dem zwingend
- der Abschluss eines mindestens
zweijährigen anerkannten Ausbildungsberufes,
- die Erteilung des Unterrichts der besuchten Fachklasse mindestens zwei Jahre nach den
jeweils gültigen Stundentafeln,
- in den Unterrichtsfächern oder Lernfeldern der Stundentafel ein Notendurchschnitt von
mindestens 3,0 und
keine "mangelhaft" (Note 5) oder "ungenügend" (Note 6) lautenden Endnoten,
- eine
mindestens fünfjährige erfolgreiche Ausbildung in
einer Fremdsprache oder nach Feststellung durch die Schule ein gleichwertiger
Bildungsstand
nachgewiesen werden.
Folgende Unterlagen sind für die Einzelfallprüfung einzureichen:
- formloser Antrag auf "Bestätigung der Gleichwertigkeit der erworbenen Abschlüsse mit der
Mittleren Reife"
-
beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss oder den
Qualifizierten Hauptschulabschluss oder die Berufsreife oder die Berufsreife mit
Leistungsfeststellung
-
beglaubigte Kopie des Berufsschulabschlusszeugnisses in Verbindung mit der
beglaubigten Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Berufsabschluss (z. B.
Prüfungszeugnis der IHK, Gesellenbrief, Facharbeiterzeugnis ect.).
(Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt
oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.)
[
Verordnung über die
Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern im Landesrechts-Informationssystem
Mecklenburg-Vorpommern]