Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
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1.
Anerkennung
der Berufsreife mit Leistungsfeststellung aufgrund einer Berufsausbildung
2.
Anerkennung der
Berufsreife aufgrund einer Berufsausbildung
3.
Anerkennung der Gleichwertigkeit mit
der Mittleren Reife im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Berufsausbildung
1. Anerkennung der Berufsreife mit
Leistungsfeststellung aufgrund einer Berufsausbildung
Nach § 12 Abs. 2 der "Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern - Berufsschulverordnung (BSVO M-V) - vom 04. Juli 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 280) sind folgende Voraussetzungen für die nachträgliche Zuerkennung der Berufsreife mit Leistungsfeststellung notwendig:
in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss
Folgende Unterlagen sind für die Einzelfallprüfung einzureichen:
(Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt
oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.)
[
Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern im
Landesrechts-Informationssystem Mecklenburg-Vorpommern
]
2. Anerkennung der Berufsreife aufgrund einer Berufsausbildung
Nach § 12 Abs. 3 der "Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern - Berufsschulverordnung (BSVO M-V) - vom 04. Juli 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 280) sind folgende Voraussetzungen für die nachträgliche Zuerkennung der Berufsreife notwendig:
in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss
Die Dauer des erfolgreich abgeschlossenen Bildungsganges muss mindestens neun Monate betragen und es muss am Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Sozialkunde und Mathematik teilgenommen worden sein.
Folgende Unterlagen sind für die Einzelfallprüfung einzureichen:
(Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt
oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.)
[
Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern im
Landesrechts-Informationssystem Mecklenburg-Vorpommern
]
3. Anerkennung der Gleichwertigkeit mit der
Mittleren Reife im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Berufsausbildung
Nach § 12 Abs. 1 der "Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern - Berufsschulverordnung (BSVO M-V) -" vom 04. Juli 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 280) sind folgende Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Mittleren Reife notwendig:
Folgende Unterlagen sind für die Einzelfallprüfung einzureichen:
(Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt
oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.)
[
Verordnung über die
Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern im Landesrechts-Informationssystem
Mecklenburg-Vorpommern]