Im Ausland erlangte schulische Abschlüsse bedürfen der
Anerkennung durch das Bildungsministerium (§ 68 Schulgesetz für das Land
Mecklenburg-Vorpommern).
Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Auf
Antrag wird geprüft, ob eine Gleichstellung des ausländischen Abschlusses mit
einem der folgenden schulischen Abschlüsse nach dem Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
erfolgen kann:
- Berufsreife
- Berufsreife mit Leistungsfeststellung
- Mittlere Reife.
Für das Anerkennungsverfahren gelten folgende
Grundsätze:
- Ein förmliches Anerkennungsverfahren wird nur für ausländische Zeugnisse/Bildungsnachweise
durchgeführt, die im Ausstellungsland geregelte schulische Abschlüsse dokumentieren. Im Hinblick
auf eine in Mecklenburg-Vorpommern fortzusetzende Schullaufbahn findet kein förmliches
Anerkennungsverfahren statt. Über die Eingliederung in eine allgemein bildende Schule entscheidet
der Schulleiter in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler.
- Die Anerkennung darf nur dann versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der
ausländischen schulischen Abschlüsse offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den schulischen
Abschlüssen, die durch oder aufgrund des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern geregelt
sind.
- Bestehende Staatsverträge und besondere Verwaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.
Bei Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern ist die Anerkennung schriftlich
und formlos beim Bildungsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu beantragen.
Anschrift:
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Abteilung Schulen, Referat 201
Werderstraße 124
19048 Schwerin
Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
- amtlich beglaubigte Kopien der im Ausland ausgestellten Zeugnisse/Bildungsnachweise
- amtlich beglaubigte Kopien der Übersetzungen dieser ausländischen Zeugnisse/Bildungsnachweise
(erstellt von einem beeidigten Dolmetscher/Übersetzer)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- ggf. Nachweis nach dem Bundesvertriebenengesetz
- Meldebescheinigung (zum Nachweis des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes in M-V)
- ggf. Nachweis über eine Namensänderung
- tabellarischer Lebenslauf (nur Bildungsweg).
Für eine
Gleichstellung des ausländischen Schulabschlusses mit der Berufsreife müssen
folgende
Bedingungen erfüllt werden:
- Nachweis des Besuchs von mindestens neun aufsteigenden Klassen an einer allgemein bildenden
Schule
- Unterricht und Abschlussnote in folgenden Fächern:
- Muttersprache,
- Mathematik,
- naturwissenschaftliches Fach,
- sozialkundliches Fach.
Für eine
Gleichstellung des ausländischen Schulabschlusses mit der Mittleren Reife müssen
folgende
Bedingungen erfüllt werden:
- Nachweis des Besuchs von mindestens zehn aufsteigenden Klassen an einer allgemein bildenden
Schule
- Unterricht und Abschlussnote in folgenden Fächern:
- Muttersprache,
- Fremdsprache,
- Mathematik,
- naturwissenschaftliches Fach,
- sozialkundliches Fach.