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Anerkennung von Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund ausländischer Bildungsnachweise

Im Ausland erworbene Bildungsnachweise, die im Ausstellungsland eine Hochschulzugangsqualifikation darstellen, werden auf der Grundlage der

für den Hochschulzugang in Mecklenburg-Vorpommern eingestuft.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren beim Bildungsministerium ist in der Regel nicht erforderlich. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Studium stufen die Hochschulen die ausländischen Vorbildungsnachweise auf der Grundlage der Bestimmungen der Auslandsqualifikationsverordnung selbständig ein und legen auch die Gesamtnote fest.

Sofern im Einzelfall ein förmliches Anerkennungsverfahren durchzuführen ist, ist der Antrag auf Anerkennung und Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung bei Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern schriftlich und formlos beim Bildungsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.

Anschrift:
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Abteilung Schulen, Referat 280
Werderstraße 124
19048 Schwerin

Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • amtlich beglaubigte Kopien der im Ausland ausgestellten Zeugnisse/Bildungsnachweise,
  • amtlich beglaubigte Kopien der Übersetzungen dieser ausländischen Zeugnisse/Bildungsnachweise(erstellt von einem beeidigten Dolmetscher/Übersetzer),
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • ggf. Nachweis nach dem Bundesvertriebenengesetz,
  • Meldebescheinigung (zum Nachweis des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes in M-V),
  • ggf. Nachweis über eine Namensänderung,
  • tabellarischer Lebenslauf (nur Bildungsweg),
  • ggf. Nachweise über eine bestandene Hochschulaufnahmeprüfung oder über bereits im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

Bei Wohnsitz in einem anderen Bundesland ist für die Anerkennung das Kultusministerium/die Zeugnisanerkennungsstelle des betreffenden Bundeslandes zuständig. Die von der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes festgestellte Hochschulzugangsberechtigung gilt auch in Mecklenburg-Vorpommern.

Zeugnisinhaber, die keinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, richten den Antrag auf Anerkennung an die Zeugnisanerkennungsstelle Düsseldorf.

Anschrift
Bezirksregierung Düsseldorf
Dez 48 / ZZA
Fischerstraße 10
40477 Düsseldorf