Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
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Gemäß § 19 des Schulgesetzes sind Schüler der gymnasialen Oberstufe, die das Gymnasium oder den
gymnasialen Bildungsgang der Gesamtschulen vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen
wollen berechtigt, an einer
Mittleren-Reife-Prüfung teilzunehmen. Schüler, die die Voraussetzungen für die
Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllen, können nicht an der Prüfung
teilnehmen.
Die Prüfungstermine der schriftlichen Prüfung werden zentral festgesetzt:
Aufgrund der geänderten Regelung in § 1 Absatz 4 der Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs in der gymnasialen Oberstufe (AbiPrüfVO M-V) vom 4. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung wird für das jeweils 3. und 4. Schulhalbjahr in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (12. Jahrgangsstufe) eine Zeitspanne festgelegt.
In Mecklenburg-Vorpommern legen alle Schüler ihr schriftliches Abitur auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgaben zu einem zentralen Termin ab.
Die Aufgaben des Zentralabiturs entsprechen den rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Abiturprüfungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern , den Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) der Kultusministerkonferenz (KMK) und den Kerncurricula .