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Zusatzinformationen

Heidemarie Thiele

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur  
+49 385 588-7534 
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Kompendium zum Abbau von Schwierigkeiten beim Lesen und beim Rechtschreiben

Gemeinsamer Unterricht

Der gemeinsame Unterricht ermöglicht behinderten Schülern, in Wohnortnähe die Grundschule oder eine weiterführende allgemein bildende Schule zu besuchen. Diese Unterrichtsform eröffnet sowohl den behinderten als auch den nichtbehinderten Schülern Möglichkeiten, erweiterte Lernerfahrungen zu machen. Eine zwingende Notwendigkeit ist die enge Kooperation von allgemein bildender Schule und Förderschule.

Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art des im Einzelfall notwendigen sonderpädagogischen Förderbedarfs können folgende Maßnahmen im gemeinsamen Unterricht verwirklicht werden:

  1. Fördermaßnahmen der allgemein bildenden und beruflichen Schulen im Rahmen der zugewiesenen Förderstunden gemäß Stundentafel,
  2. Beratung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sowie anderen an der Erziehung im Einzelfall beteiligten Personen und Einrichtungen durch sonderpädagogisch ausgebildetes Personal,
  3. Gewährung eines Nachteilsausgleichs wie verlängerte Arbeitszeiten für Klassenarbeiten, verkürzte Aufgabenstellungen, Zulassung spezieller Arbeitsmittel, mündliche statt schriftliche Prüfungen,
  4. zeitlich befristete Mitarbeit sonderpädagogisch ausgebildeten Personals im Unterricht der allgemein bildenden Schule, um im Einzelfall die Voraussetzungen an der allgemein bildenden Schule für sonderpädagogische Lern- und Erziehungsformen zu entwickeln und zu unterstützen, 
  5. dauernde Mitarbeit von Lehrkräften eines sonderpädagogischen Förderzentrums im Unterricht der allgemein bildenden Schule, die sich nach Art und Umfang des jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfs richtet,
  6. den Unterricht der allgemein bildenden Schule begleitende zusätzliche sonderpädagogische Förderung in ambulanter und mobiler Form durch fachlich ausgebildetes sonderpädagogisches Personal,
  7. Zuschläge für sonderpädagogische Lehrerstunden gemäß Erlass "Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen" in der jeweils gültigen Fassung.

Bei gemeinsamem Unterricht mit der für die Schulart entsprechenden Zielsetzung gelten für die Aufnahme, den Unterricht, die Leistungsbeurteilungen, die Versetzungen, die Abschlüsse und die Zeugnisse der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Regelungen der besuchten allgemein bildenden oder beruflichen Schule.

Im Rahmen ihrer längerfristigen Unterrichtsplanung für die gesamte Klasse erstellen die unterrichtenden Lehrkräfte mit der beteiligten Sonderschullehrkraft für jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens einen Förderplan für das kommende Schulhalbjahr.
Dieser beschreibt die Erziehungs- und Lernziele, die für den Schüler angestrebt werden, die notwendigen therapeutischen Maßnahmen und den Einsatz von erforderlichen Kommunikations- und Hilfsmitteln. Dabei werden die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts unter Berücksichtigung der Bedingungen der Lerngruppe und der Lernausgangslage des Schülers sowie der personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen beabsichtigten Fördermaßnahmen dargestellt.
Um dem sich verändernden Förderbedarf und der Entwicklung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rechnung zu tragen, werden diese Förderpläne fortgeschrieben und so den veränderten Erfordernissen angepasst.

Weitere Informationen finden Sie in der
Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Sonderpädagogische Förderverordnung - SoFöVO) vom 2. September 2009  (GVOBl. M-V 2009, S. 562, Mittl.bl. BM M-V 2009, S. 827).