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Zusatzinformationen

Kompendium zum Abbau von Schwierigkeiten beim Lesen und beim Rechtschreiben

Schule für Blinde und Sehbehinderte

Laptop-Projekt an der Landesschule Neukloster, Schüler bei der Arbeit am Laptop mit Braillezeile und Sprachausgabe Die Schule für Blinde und Sehbehinderte hat die Aufgabe, durch sonderpädagogische Maßnahmen das eingeschränkte Sehvermögen der sehgeschädigten Schüler zu schulen, Fähigkeiten im Umgang mit Spezialhilfen auszubilden sowie den Tastsinn, das Gehör, die Motorik und das Orientierungsvermögen zur Kompensation des Sehschadens zu trainieren.

Die Schule für Blinde und Sehbehinderte ist Ansprechpartner zur Frühförderung sehbehinderter und blinder Kinder. Sie kann eine Frühförderstelle führen für erblindete und hochgradig sehgeschädigte Kinder im Alter bis zu sechs Jahren, um diese Kinder durch behinderungsspezifische Maßnahmen auf den Schulbesuch vorzubereiten.

Die Schule für Blinde und Sehbehinderte gliedert sich in die Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart. Es gelten die Stundentafeln der jeweiligen Schulart. Bei geringen Schülerzahlen kann schulart- und jahrgangsstufenübergreifend unterrichtet werden.

Die Förderstunden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lehrermehrstunden sind für Sehtraining, Anpassung optischer Sehhilfen, Orientierung und Mobilität, Blindenschrift, Kurzschrift, Maschineschreiben und für Klassenteilungen zu nutzen. Der Schulleiter entscheidet über Art und Umfang der Förderstunden im Rahmen der für das Schuljahr geltenden Stundenzuweisungen.

Die Leistungsbewertung und die Abschlüsse erfolgen auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen für die jeweilige Schulart.

Im Land Mecklenburg-Vorpommern existiert eine öffentliche Schule für Blinde und Sehbehinderte und zwar die

Landesschule für Blinde und Sehbehinderte
August-Bebel-Allee 7
23992 Neukloster.

 

Weitere Informationen erhalten Sie in den
Empfehlungen zum Förderschwerpunkt "Sehen", Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.03.1998 in der Form der Bekanntmachung vom 20.04.1999 (Mittl.bl. BM M-V S. 198).