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Zusatzinformationen

Kompendium zum Abbau von Schwierigkeiten beim Lesen und beim Rechtschreiben

Förderausschüsse

Die untere Schulaufsichtsbehörde(staatliches Schulämter)  beruft einen Förderausschuss und bestimmt den Vorsitzenden dieses Ausschusses. Der Förderausschuss wird mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt.

Der Förderausschuss richtet sich in seiner Zusammensetzung nach den Erfordernissen des festzustellenden sonderpädagogischen Förderbedarfs im Einzelfall. Über die Zusammensetzung entscheidet abschließend der Ausschussvorsitzende.

Dem Förderausschuss gehören in der Regel folgende Personen an:

  • alle Schulleiter der im Zuständigkeitsbereich der unteren Schulaufsichtsbehörde  
    befindlichen Förderschulen oder von ihnen beauftragte Personen,
  • der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft der für die Einschulung 
    zuständigen Grundschule bei Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des
    sonderpädagogischen Förderbedarfs vor Beginn der Schulpflicht, 
  • der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft der jeweiligen
    allgemein bildenden Schule im Falle des Verfahrens zur Feststellung des 
    sonderpädagogischen Förderbedarfs bei schulpflichtigen Kindern, 
  • der zuständige Schulpsychologe, 
  • der zuständige Schularzt,
  • der Leiter des Jugendamtes oder ein von ihm bestellter Vertreter,
  • der Leiter des Sozialamtes oder ein von ihm bestellter Vertreter.

Der Vorsitzende des Förderausschusses koordiniert die Maßnahmen zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und veranlasst gegebenenfalls notwendige psychologische, fachmedizinische und sozialpädagogische Stellungnahmen.

Die sonderpädagogische Diagnostik erfolgt je nach Behinderung im jeweiligen sozialen Umfeld, im Rahmen einer zeitlich begrenzten Probebeschulung an einer entsprechenden Förderschule oder in einem Feststellungsverfahren bei laufendem Schulbetrieb. Im Ergebnis der Diagnostik ist ein sonderpädagogisches Gutachten zu erstellen, in dem die Maßnahmen zur sonderpädagogischen Förderung, gegebenenfalls die Aufnahme in eine Förderschule, vorgeschlagen werden.

Das sonderpädagogische Gutachten ist durch die beauftragte Sonderschullehrkraft und den Vorsitzenden des Förderausschusses durch Unterschrift zu bestätigen.