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Die untere Schulaufsichtsbehörde(staatliches Schulämter) beruft einen
Förderausschuss und bestimmt den Vorsitzenden dieses Ausschusses. Der Förderausschuss wird mit der
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt.
Der Förderausschuss richtet sich in seiner Zusammensetzung nach den Erfordernissen des
festzustellenden sonderpädagogischen Förderbedarfs im Einzelfall. Über die Zusammensetzung
entscheidet abschließend der Ausschussvorsitzende.
Dem Förderausschuss gehören in der Regel folgende Personen an:
Der Vorsitzende des Förderausschusses koordiniert die Maßnahmen zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und veranlasst gegebenenfalls notwendige psychologische, fachmedizinische und sozialpädagogische Stellungnahmen.
Die sonderpädagogische Diagnostik erfolgt je nach Behinderung im jeweiligen sozialen Umfeld, im Rahmen einer zeitlich begrenzten Probebeschulung an einer entsprechenden Förderschule oder in einem Feststellungsverfahren bei laufendem Schulbetrieb. Im Ergebnis der Diagnostik ist ein sonderpädagogisches Gutachten zu erstellen, in dem die Maßnahmen zur sonderpädagogischen Förderung, gegebenenfalls die Aufnahme in eine Förderschule, vorgeschlagen werden.
Das sonderpädagogische Gutachten ist durch die beauftragte Sonderschullehrkraft und den Vorsitzenden des Förderausschusses durch Unterschrift zu bestätigen.