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Zusatzinformationen

Anerkennung von ausländischen Lehrerabschlüssen

1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
2.
Staatsangehörige eines Landes, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist

 

1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, die

  • ein zum Lehrerberuf befähigendes, nach mindestens dreijährigem Studium erworbenes Hochschuldiplom eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften und
  • eine sich aus dem Diplom ergebende Lehrbefähigung für mindestens zwei Unterrichtsfächer beziehungsweise Fachrichtungen und
  • die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen,

können an das Bildungsministerium einen schriftlichen Antrag auf Gleichstellung der im Herkunftsland erworbenen Lehrerqualifikation mit einem Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern richten.

Anschrift:
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Abteilung Schulen, Referat 280
Werderstraße 124
19048 Schwerin

Grundlage für das Anerkennungsverfahren ist die

  • "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (EG-Lehreranerkennungsverordnung)" vom 2. März 1995 (GVOBl. M-V S. 202, 371), geändert durch Verordnung vom 17. November 2004 (GVOBl. M-V S. 525).
    [ Rechtsverordnung im Landesrechts-Informationssystem Mecklenburg-Vorpommern]

Das Anerkennungsverfahren bezieht sich nicht auf den Zugang zum Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Bei einem vorhandenen Bedarf und Erfüllung der entsprechenden Einstellungsvoraussetzungen kann die Beschäftigung im Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern auch unabhängig vom Anerkennungsverfahren erfolgen.

Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • ein handschriftlicher tabellarischer Lebenslauf mit einer Darstellung des Ausbildungsganges,
  • ein Lichtbild,
  • ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • eine beglaubigte Kopie des Hochschuldiploms einschließlich des Nachweises der Ausbildungsdauer (in der jeweiligen Sprache sowie deren Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher/Übersetzer),
  • Nachweise über Studien- und Ausbildungsinhalte, insbesondere Studienordnung, Prüfungsordnung, Studienbuch, Prüfungszeugnis, Nachweise über Berufstätigkeit als Lehrer,
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
  • eine Erklärung darüber, ob bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Gleichstellung des Hochschuldiploms gestellt wurde.

Der Lebenslauf und die Erklärung sind in deutscher Sprache anzufertigen. Den beglaubigten Kopien der einzureichenden Unterlagen sowie den sonstigen fremdsprachigen Nachweisen sind von einem beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzungen beizufügen.

 

2. Staatsangehörige eines Landes, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist

Die Anerkennung ausländischer Lehrerabschlüsse ist schriftlich und formlos beim Bildungsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu beantragen.

Anschrift:
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Abteilung Schulen, Referat 280
Werderstraße 124
19048 Schwerin

In dem Anerkennungsverfahren wird auf der Grundlage der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Lehrerausbildungsvorschriften

geprüft, ob die Gleichstellung des ausländischen Lehrerabschlusses mit einem Lehramt nach den Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern erfolgen kann.
Eine Beschäftigung im Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann auch unabhängig von einem Anerkennungsverfahren bei einem vorhandenen Bedarf und der Erfüllung der entsprechenden Einstellungsvoraussetzungen erfolgen.

Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • amtlich beglaubigte Kopien der im Ausland ausgestellten Zeugnisse/Bildungsnachweise,
  • amtlich beglaubigte Kopien der Übersetzungen dieser ausländischen Zeugnisse/Bildungsnachweise (erstellt von einem beeidigten Dolmetscher/Übersetzer),
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • ggf. Nachweis nach dem Bundesvertriebenengesetz,
  • Meldebescheinigung (zum Nachweis des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes in M-V),
  • ggf. Nachweis über eine Namensänderung,
  • tabellarischer Lebenslauf.