Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
+49 385 588-7214
E-Mail
1.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union
2.
Staatsangehörige eines Landes, das nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, die
können an das Bildungsministerium einen schriftlichen Antrag auf Gleichstellung der im
Herkunftsland erworbenen Lehrerqualifikation mit einem Lehramt nach den Vorschriften des Landes
Mecklenburg-Vorpommern richten.
Anschrift:
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Abteilung Schulen, Referat 280
Werderstraße 124
19048 Schwerin
Grundlage für das Anerkennungsverfahren ist die
Das Anerkennungsverfahren bezieht sich nicht auf den Zugang zum Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Bei einem vorhandenen Bedarf und Erfüllung der entsprechenden Einstellungsvoraussetzungen kann die Beschäftigung im Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern auch unabhängig vom Anerkennungsverfahren erfolgen.
Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
Der Lebenslauf und die Erklärung sind in deutscher Sprache anzufertigen. Den beglaubigten Kopien der einzureichenden Unterlagen sowie den sonstigen fremdsprachigen Nachweisen sind von einem beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
2. Staatsangehörige eines Landes, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
Die Anerkennung ausländischer Lehrerabschlüsse ist schriftlich und formlos beim
Bildungsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu beantragen.
Anschrift:
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Abteilung Schulen, Referat 280
Werderstraße 124
19048 Schwerin
In dem Anerkennungsverfahren wird auf der Grundlage der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Lehrerausbildungsvorschriften
geprüft, ob die Gleichstellung des ausländischen Lehrerabschlusses mit einem Lehramt nach den
Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern erfolgen kann.
Eine Beschäftigung im Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann auch unabhängig von
einem Anerkennungsverfahren bei einem vorhandenen Bedarf und der Erfüllung der entsprechenden
Einstellungsvoraussetzungen erfolgen.
Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen: