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Zusatzinformationen

Anette Gätcke

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 
Telefon: (0385)588-7543
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Kai Behrns

Staatliches Schulamt
Neubrandenburg:  
Telefon: (0395) 380 3122
E-Mail

Karin Jäkel

Staatlichen Schulamt
Schwerin 
Telefon: (0385) 5756 225
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Höhere Berufsfachschule

 

I. Ziel

Die Höhere Berufsfachschule führt die Schüler zu einem staatlichen Berufsabschluss. Sie gliedert sich in Unterricht sowie praktische Ausbildung oder Praktikum.

In der Höheren Berufsfachschule kann durch Zusatzunterricht und Zusatzprüfung die Fachhochschulreife erworben werden.

 

II. Gliederung und Aufbau

 

   2.1 Bildungsgänge im Gesundheitswesen und in der Sozialpflege  
1. Gesundheits- und Krankenpflege 3 Jahre
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 3 Jahre
3. Entbindungspflege (Hebamme) 3 Jahre
4. Psysiotherapie 3 Jahre
5. Medizinisch-technische Laborassistenz 3 Jahre
6. Medizinisch-technische Assistenz für Funktionsdiagnostik 3 Jahre
7. Medizinisch-technische Radiologieassistenz 3 Jahre
8. Diätassistenz 3 Jahre
9. Ergotherapie 3 Jahre
10. Orthoptie 3 Jahre
11. Logopädie 3 Jahre
13. Pharmazeutisch-technische Assistenz 2,5 Jahre
14. Altenpflege 3 Jahre

 

    2.2 Bildungsgänge in sonstigen Berufen  
1. Schauspiel 4 Jahre
2. Sozialassistenz 2 Jahre
3. Medizinische Dokumentation 3 Jahre

Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung, die aus einem schriftlichen, praktischen und einem mündlichen Teil besteht. Die Prüfungsfächer entsprechen der Schwerpunktsetzung in den einzelnen Fachrichtungen.

Schüler, die den Bildungsgang erfolgreich beendet haben, erhalten eine Abschlusszeugnis über den Erwerb eines Berufsabschlusses.

 

III. Zulassung zur Höheren Berufsfachschule

In die Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule können Schüler aufgenommen werden, die neben der gesundheitlichen Eignung die Mittlere Reife oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss nachweisen.

 

IV. Anmeldung und Auskünfte

Der Antrag auf Zulassung zur Höheren Berufsfachschule ist unter Angabe der gewünschten Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes bis zum 28. Februar des Jahres, in dem die Aufnahme angestrebt wird, an die zuständige berufliche Schule für die Berufe gemäß Ziffer 2.2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 14 an die Krankenhäuser bzw. Pflegeeinrichtungen zu richten.

Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist,
2. eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung gemäß § 32 ff Jugendarbeitsschutzgesetzes,
3. gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen eines sozialen Härtefalles.

Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Auflage ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn der Ausbildung vorzulegen.

In den Bildungsgängen der Höheren Berufsfachschule, in denen besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten notwendig sind, können Eignungsfeststellungen durchgeführt werden.

Eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe zwei ist für Schüler mit Hochschulreife in Einzelfällen möglich. Die Entscheidung trifft die Schule.