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Die Höhere Berufsfachschule führt die Schüler zu einem staatlichen Berufsabschluss. Sie gliedert sich in Unterricht sowie praktische Ausbildung oder Praktikum.
In der Höheren Berufsfachschule kann durch Zusatzunterricht und Zusatzprüfung die Fachhochschulreife erworben werden.
| 2.1 Bildungsgänge im Gesundheitswesen und in der Sozialpflege | |
|---|---|
| 1. Gesundheits- und Krankenpflege | 3 Jahre |
| 2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege | 3 Jahre |
| 3. Entbindungspflege (Hebamme) | 3 Jahre |
| 4. Psysiotherapie | 3 Jahre |
| 5. Medizinisch-technische Laborassistenz | 3 Jahre |
| 6. Medizinisch-technische Assistenz für Funktionsdiagnostik | 3 Jahre |
| 7. Medizinisch-technische Radiologieassistenz | 3 Jahre |
| 8. Diätassistenz | 3 Jahre |
| 9. Ergotherapie | 3 Jahre |
| 10. Orthoptie | 3 Jahre |
| 11. Logopädie | 3 Jahre |
| 13. Pharmazeutisch-technische Assistenz | 2,5 Jahre |
| 14. Altenpflege | 3 Jahre |
| 2.2 Bildungsgänge in sonstigen Berufen | |
|---|---|
| 1. Schauspiel | 4 Jahre |
| 2. Sozialassistenz | 2 Jahre |
| 3. Medizinische Dokumentation | 3 Jahre |
Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung, die aus einem schriftlichen, praktischen und einem mündlichen Teil besteht. Die Prüfungsfächer entsprechen der Schwerpunktsetzung in den einzelnen Fachrichtungen.
Schüler, die den Bildungsgang erfolgreich beendet haben, erhalten eine Abschlusszeugnis über den Erwerb eines Berufsabschlusses.
III. Zulassung zur Höheren Berufsfachschule
In die Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule können Schüler aufgenommen werden, die neben der gesundheitlichen Eignung die Mittlere Reife oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss nachweisen.
Der Antrag auf Zulassung zur Höheren Berufsfachschule ist unter Angabe der gewünschten Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes bis zum 28. Februar des Jahres, in dem die Aufnahme angestrebt wird, an die zuständige berufliche Schule für die Berufe gemäß Ziffer 2.2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 14 an die Krankenhäuser bzw. Pflegeeinrichtungen zu richten.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist,
2. eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung gemäß § 32 ff
Jugendarbeitsschutzgesetzes,
3. gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen eines sozialen
Härtefalles.
Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Auflage ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn der Ausbildung vorzulegen.
In den Bildungsgängen der Höheren Berufsfachschule, in denen besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten notwendig sind, können Eignungsfeststellungen durchgeführt werden.
Eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe zwei ist für Schüler mit Hochschulreife in Einzelfällen möglich. Die Entscheidung trifft die Schule.