Nach § 12 Abs. 1 der "Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern -
Berufsschulverordnung
(BSVO M-V)" - vom 04. Juli 2005 sind folgende Voraussetzungen für die Feststellung der
Gleichwertigkeit mit dem Realschulabschluss notwendig:
- der Hauptschulabschluss
- der erfolgreiche Abschluss der Teilzeitberufsschule, mit dem
zwingend
- der Abschluss eines mindestens
zweijährigen anerkannten Ausbildungsberufes,
- die Erteilung des Unterrichts der besuchten Fachklasse mindestens zwei Jahre nach den jeweils
gültigen Stundentafeln,
- in den Unterrichtsfächern oder Lernfeldern der Stundentafel ein Notendurchschnitt von
mindestens 3,0 und
keine "mangelhaft" (Note 5) oder "ungenügend" (Note 6) lautenden Endnoten,
- eine mindestens
fünfjährige erfolgreiche Ausbildung in einer Fremdsprache oder nach Feststellung
durch die Schule ein gleichwertiger Bildungsstand
nachgewiesen werden.
Folgende Unterlagen sind für die Einzelfallprüfung einzureichen:
- formloser Antrag auf "Bestätigung der Gleichwertigkeit der erworbenen Abschlüsse mit dem
Realschulabschluss"
-
beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss
-
beglaubigte Kopie des Berufsschulabschlusszeugnisses in Verbindung mit der
-
beglaubigten Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Berufsabschluss, z. B.
Gesellenbrief, Facharbeiterzeugnis
(Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt
oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.)