Nach § 12 Abs. 2 und 3 der "Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern -
Berufsschulverordnung
(BSVO M-V) - vom 04. Juli 2005 sind folgende Voraussetzungen für die nachträgliche Zuerkennung
des Hauptschulabschlusses notwendig:
- der Abschluss der Jahrgangsstufe acht
- der Regionalen Schule, der verbundenen Haupt- und Realschule, der Hauptschule und der
Realschule,
- des Gymnasiums,
- der kooperativen Gesamtschule
- der integrierten Gesamtschule oder
- der Förderschule oder
- mindestens das Ziel der Klassenstufe acht der Polytechnischen Oberschule
in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss
- des schulischen Teils der dualen Berufsausbildung (Teilzeitberufsschule) oder
- des Berufsgrundbildungsjahres oder
- des nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR erworbenen "Facharbeiterbriefes".
Folgende Unterlagen sind für die Einzelfallprüfung einzureichen:
- formloser Antrag auf "Bestätigung des erworbenen Hauptschulabschlusses"
-
beglaubigte Kopie des Abschluss-/Abgangszeugnisses der allgemein bildenden
Schule
-
beglaubigte Kopie des Berufsschulabschlusszeugnisses oder
-
beglaubigte Kopie des Facharbeiterzeugnisses der ehemaligen DDR in Verbindung mit
der
-
beglaubigten Kopie des Facharbeiterbriefes der ehemaligen DDR.
(Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt
oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.)