Ziel
Die Berufsschule vermittelt als Partner eines Ausbildungsbetriebes eine berufliche
Grund- und Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung (duale Berufsausbildung)
oder bereitet auf eine Berufsausbildung vor (Berufsausbildung vorbereitende
Bildungsgänge).
Voraussetzungen
Grundsätzlich hat jeder Jugendliche, der berufsschulpflichtig ist oder in ein erstes
Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf eintritt, Anspruch auf Aufnahme
in die Berufsschule.
Gliederung
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Berufsschule
Die Berufsschule als Teil der dualen Berufsausbildung vermittelt die für die
spätere Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse und erweitert die allgemeine Bildung. Der
Unterricht erfolgt in Teilzeitform je nach Ausbildungsberuf zwei, drei oder 3,5 Jahre. Die
Auszubildenden werden nach § 15
Berufsbildungsgesetz von ihrem
Ausbildungsbetrieb oder ihrer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht freigestellt. Der
Unterricht erfolgt mit durchschnittlich zwölf Wochenstunden in den
berufsübergreifenden Fächern Deutsch, Sozialkunde, Religion oder Philosophie, Sport und
berufsbezogenen Lernfeldern einschließlich fachbezogenem Englisch. Wer einen
Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, muss diesen bei der zuständigen Stelle registrieren
lassen. Die Anmeldung erfolgt in der Regel durch den Ausbildungsbetrieb.
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einjähriges Berufsvorbereitungsjahr BV1
In das einjährige Berufsvorbereitungsjahr können berufsschulpflichtige Jugendliche ohne
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden, die wegen fehlender Berufsreife auf eine
Berufsausbildung vorbereitet werden sollen und zuvor mindestens das Ziel der 8. Jahrgangsstufe
(Versetzung nach Jahrgangsstufe 9) erreicht haben. Weiterhin können berufsschulpflichtige
Jugendliche ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden, die eine Förderschule mit
dem Abschluss des Bildungsganges der allgemeinen Förderschule oder mit der Berufsreife oder einem
gleichwertigen Bildungsabschluss verlassen haben.
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zweijährige Berufsvorbereitung BV2
In die zweijährige Berufsvorbereitung in Vollzeitform werden schulpflichtige Jugendliche
ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen, die nach mindestens acht Schulbesuchsjahren
eine Förderschule im Sinne des § 36 Abs. 2 des SchulG M-V oder die Hauptschule verlassen, ohne das
Ziel der achten Jahrgangsstufe erreicht zu haben.
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Berufsvorbereitungsjahr für Aussiedler BVJA
In dieses spezielle Berufsvorbereitungsjahr werden jugendliche Aussiedler und
Ausländer aufgenommen, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht zwar über elementare
deutsche Sprachkenntnisse verfügen, diese jedoch noch nicht ausreichen, um den
Anforderungen der Regelklasse einer beruflichen Schule zu genügen. Die elementaren
Deutschkenntnisse werden durch die aufnehmende Schule festgestellt.
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Berufsausbildung vorbereitende Bildungsmaßnahme BVB
In diesen Bildungsgang werden Jugendliche aufgenommen, die nach Erfüllung der
Vollzeitschulpflicht eine die Berufsausbildung vorbereitende Buildungsmaßnahme bei einem
freien Bildungsträger besuchen. In der Regel vermitteln die Agenturen für Arbeit in diese
Bildungsmaßnahmen. Die Anmeldung erfolgt durch den Bildungsträger, der im Auftrag
der Arbeitsagentur die Bildungsmaßnahme durchführt.
Zuständige Berufsschule
Die jeweils zuständige Berufsschule ist der
Anlage 1 (Bildungsgänge
geordnet nach Berufsbereichen) der Verwaltungsvorschrift
"
Örtliche Zuständigkeit für Fachklassen und Bildungsgänge der beruflichen
Schulen in Mecklenburg-Vorpommern" zu entnehmen.
Abschluss und Berechtigungen
Mit dem erfolgreichen
Abschluss der Ausbildung kann, soweit nicht schon vorhanden, die
Berufsreife
oder die Gleichwertigkeit mit der
Mittleren Reife
erworben werden.
Rechtsgrundlage
für die Ausbildung und Prüfung ist die
Verordnung über die Berufsschule in
Mecklenburg-Vorpommern (Berufsschulverordnung - BSVO M-V) vom 4. Juli 2005.