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Zusatzinformationen

Anette Gätcke

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 
Telefon: (0385)588-7543
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Kai Behrns

Staatliches Schulamt
Neubrandenburg:  
Telefon: (0395) 380 3122
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Karin Jäkel

Staatlichen Schulamt
Schwerin 
Telefon: (0385) 5756 225
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Berufsschule

Ziel
Die Berufsschule vermittelt als Partner eines Ausbildungsbetriebes eine berufliche Grund- und Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung (duale Berufsausbildung) oder bereitet auf eine Berufsausbildung vor (Berufsausbildung vorbereitende Bildungsgänge).

Voraussetzungen
Grundsätzlich hat jeder Jugendliche, der berufsschulpflichtig ist oder in ein erstes Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf eintritt, Anspruch auf Aufnahme in die Berufsschule.

Gliederung

  1. Berufsschule
    Die Berufsschule als Teil der dualen Berufsausbildung vermittelt die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse und erweitert die allgemeine Bildung. Der Unterricht erfolgt in Teilzeitform je nach Ausbildungsberuf zwei, drei oder 3,5 Jahre. Die Auszubildenden werden nach § 15 Berufsbildungsgesetz von ihrem Ausbildungsbetrieb oder ihrer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt. Der Unterricht erfolgt mit durchschnittlich zwölf Wochenstunden in den berufsübergreifenden Fächern Deutsch, Sozialkunde, Religion oder Philosophie, Sport und berufsbezogenen Lernfeldern einschließlich fachbezogenem Englisch. Wer einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, muss diesen bei der zuständigen Stelle registrieren lassen. Die Anmeldung erfolgt in der Regel durch den Ausbildungsbetrieb.
  2. einjähriges Berufsvorbereitungsjahr BV1
    In das einjährige Berufsvorbereitungsjahr können berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden, die wegen fehlender Berufsreife auf eine Berufsausbildung vorbereitet werden sollen und zuvor mindestens das Ziel der 8. Jahrgangsstufe (Versetzung nach Jahrgangsstufe 9) erreicht haben. Weiterhin können berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden, die eine Förderschule mit dem Abschluss des Bildungsganges der allgemeinen Förderschule oder mit der Berufsreife oder einem gleichwertigen Bildungsabschluss verlassen haben.
  3. zweijährige Berufsvorbereitung BV2
    In die zweijährige Berufsvorbereitung in Vollzeitform werden schulpflichtige Jugendliche ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen, die nach mindestens acht Schulbesuchsjahren eine Förderschule im Sinne des § 36 Abs. 2 des SchulG M-V oder die Hauptschule verlassen, ohne das Ziel der achten Jahrgangsstufe erreicht zu haben.
  4. Berufsvorbereitungsjahr für Aussiedler BVJA
    In dieses spezielle Berufsvorbereitungsjahr werden jugendliche Aussiedler und Ausländer aufgenommen, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht zwar über elementare deutsche Sprachkenntnisse verfügen, diese jedoch noch nicht ausreichen, um den Anforderungen der Regelklasse einer beruflichen Schule zu genügen. Die elementaren Deutschkenntnisse werden durch die aufnehmende Schule festgestellt.
  5. Berufsausbildung vorbereitende Bildungsmaßnahme BVB
    In diesen Bildungsgang werden Jugendliche aufgenommen, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht eine die Berufsausbildung vorbereitende Buildungsmaßnahme bei einem freien Bildungsträger besuchen. In der Regel vermitteln die Agenturen für Arbeit in diese Bildungsmaßnahmen. Die Anmeldung erfolgt durch den Bildungsträger, der im Auftrag der Arbeitsagentur die Bildungsmaßnahme durchführt.

Zuständige Berufsschule

Die jeweils zuständige Berufsschule ist der Anlage 1 (Bildungsgänge geordnet nach Berufsbereichen) der Verwaltungsvorschrift " Örtliche Zuständigkeit für Fachklassen und Bildungsgänge der beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern" zu entnehmen.

Abschluss und Berechtigungen
Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung kann, soweit nicht schon vorhanden, die Berufsreife oder die Gleichwertigkeit mit der Mittleren Reife erworben werden.

Rechtsgrundlage
für die Ausbildung und Prüfung ist die Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern (Berufsschulverordnung - BSVO M-V) vom 4. Juli 2005.