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Gem. § 95 und 97 des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10.09.2010 umfasst die Schulaufsicht bei den öffentlichen Schulen
Die Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützten die Schulen im Rahmen der Fachaufsicht bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Vorbereitung auf neue pädagogische Aufgabenstellungen und der Koordinierung überschulischer Zusammenarbeit. Die Schulbehörden fördern die pädagogische Selbstverantwortung der Lehrkräfte und unterstützen die Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben.
Schulbehörden sind
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übt die Fachaufsicht über die Schulämter und die Dienstaufsicht über die Schulräte aus. Ihm obliegt ferner die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder auf Grund dieses Gesetzes.
Den Landräten obliegt die Rechtsaufsicht über die Gemeinden, Ämter und gemeindlichen Schulverbände als Schulträger bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder auf Grund dieses Gesetzes.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden sowie den Sitz der Schulämter hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung geregelt.