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Zusatzinformationen

Staatliches Schulamt Greifswald

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Schulaufsicht

Aufgaben der Schulaufsicht

Gem. § 95 und 96 des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.02.2006 umfasst die Schulaufsicht bei den öffentlichen Schulen

  • die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen,
  • die Dienstaufsicht über die Lehrer und das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung,
  • die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte als Schulträger bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder auf Grund dieses Gesetzes,
  • die Wahrnehmung der Genehmigungs- und Entscheidungsvorbehalte nach diesem Gesetz und
  • den schulpsychologischen Dienst.

Die Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützten die Schulen im Rahmen der Fachaufsicht bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Vorbereitung auf neue pädagogische Aufgabenstellungen und der Koordinierung überschulischer Zusammenarbeit. Die Schulaufsichtsbehörden fördern die pädagogische Selbstverantwortung der Lehrer und unterstützen die Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben.

Struktur der Schulaufsicht 

Schulaufsichtsbehörden sind

  • das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unbeschadet einer Regelung nach Absatz 3 als oberste Schulaufsichtsbehörde,
  • die Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden und
  • das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei für die landwirtschaftlichen Fachschulen; für diese Schulen nimmt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft Forsten und Fischerei die nach diesem Gesetz dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegenden Aufgaben und Zuständigkeiten wahr.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übt die Fachaufsicht über die Schulämter und die Dienstaufsicht über die Schulräte aus. Ihm obliegt ferner die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder auf Grund dieses Gesetzes.

Den Landräten obliegt die Rechtsaufsicht über die Gemeinden, Ämter und gemeindlichen Schulverbände als Schulträger bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder auf Grund dieses Gesetzes.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden sowie den Sitz der Schulämter hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung  geregelt.