Lehrerausbildungsverordnungvom 9. Juli 1991 (GVOBl. M-V S.
317; Mitt.bl. KM M-V S. 21); zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der
Lehrerausbildungsverordnung vom 20. Oktober 1999 (Mitt.bl. BM M-V S. 595)
Erste Staatsprüfung
Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter
an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern ab Matrikel 2000 (Lehrerprüfungsverordnung 2000 – LehPrVO 2000 M-V) vom 7. August
2000 (Mitt.bl. BM M-V S.1, Sondernummer 3 / bzw. GVOBl. M-V S. 393)
Erste Verordnung zur Änderung der Lehrerprüfungsverordnung 2000. Ändert VO vom 07.August
2000, GS Meck.-Vorp. Gl. Nr 223-1-28
Zweite Verordnung zur Änderung der Lehrerprüfungsverordnung 2000. Ändert VO vom 07.August
2000, GS Meck.-Vorp. Gl. Nr 223-1-28
Zweite Staatsprüfung
Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten
Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern
(Lehrervorbereitungsdienstverordnung -LehVDVO M-V) vom 8. April 1998
(GVOBI. M-V S. 525; Mitt.bl. KM M-V S. 395)
EU-Lehramtsprüfung
Über die Gleichwertigkeit von Lehrerabschlüssen innerhalb der EU wird
auf der Grundlage der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinien des Rates der Europäischen
Gemeinschaft vom 21. Dezember 1998 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome im Lehrerbereich, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen
EG-Lehramtsanerkennungsverordnung
vom 2. März 1995 (Mitt.bl. KM M-V S. 90)) entschieden.
Aufbau- u. Erweiterungsprüfung
Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine als gleichwertig
anerkannte Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt hat, kann eine Erweiterungsprüfung
in einem weiteren Fach ablegen. Das Ablegen einer Aufbauprüfung für ein weiteres Lehramt ist im
Rahmen der rechtlichen Bestimmungen möglich. Soweit der Bewerber die Befähigung für ein Lehramt
nachweist, ist eine Zweite Staatsprüfung nach abgelegter Erweiterungs- bzw. Aufbauprüfung nicht
erforderlich.