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Zusatzinformationen

Service für Ganztagsschulen in M-V


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Prüfungsverordnungen Erste und Zweite Staatsprüfung

Lehrerausbildungsverordnungvom 9. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 317; Mitt.bl. KM M-V S. 21); zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Lehrerausbildungsverordnung vom 20. Oktober 1999 (Mitt.bl. BM M-V S. 595)
Erste Staatsprüfung
Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern ab Matrikel 2000 (Lehrerprüfungsverordnung 2000 – LehPrVO 2000 M-V) vom 7. August 2000 (Mitt.bl. BM M-V S.1, Sondernummer 3 / bzw. GVOBl. M-V S. 393)

Erste Verordnung zur Änderung der Lehrerprüfungsverordnung 2000. Ändert VO vom 07.August 2000, GS Meck.-Vorp. Gl. Nr 223-1-28

Zweite Verordnung zur Änderung der Lehrerprüfungsverordnung 2000. Ändert VO vom 07.August 2000, GS Meck.-Vorp. Gl. Nr 223-1-28

Zweite Staatsprüfung
Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Lehrervorbereitungsdienstverordnung -LehVDVO M-V) vom 8. April 1998 (GVOBI. M-V S. 525; Mitt.bl. KM M-V S. 395)
EU-Lehramtsprüfung

Über die Gleichwertigkeit von Lehrerabschlüssen innerhalb der EU wird auf der Grundlage der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Dezember 1998 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen EG-Lehramtsanerkennungsverordnung vom 2. März 1995 (Mitt.bl. KM M-V S. 90)) entschieden.

Aufbau- u. Erweiterungsprüfung

Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt hat, kann eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach ablegen. Das Ablegen einer Aufbauprüfung für ein weiteres Lehramt ist im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen möglich. Soweit der Bewerber die Befähigung für ein Lehramt nachweist, ist eine Zweite Staatsprüfung nach abgelegter Erweiterungs- bzw. Aufbauprüfung nicht erforderlich.