Rechtsgrundlage für Erweiterungs- und Aufbauprüfungen ist § 22 der
Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande
Mecklenburg-Vorpommern ab Matrikel 2000 (
Lehrerprüfungsverordnung 2000
– LehPrVO 2000 M-V) vom 7. August 2000.
Durch eine
Erweiterungsprüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern kann die bestandene
Prüfung für ein Lehramt um das entsprechende Fach/die entsprechenden Fächer erweitert
werden.
Durch eine
Aufbauprüfung kann – ausgehend von einer bestandenen Ersten Staatsprüfung
oder einer gleichwertigen Prüfung – eine Erste Staatsprüfung für ein anderes Lehramt
erworben werden. Eine weitere Zweite Staatsprüfung ist nicht erforderlich.
Die Meldung zu den Arbeiten unter Aufsicht und den mündlichen Prüfungen ist zweimal
jährlich nur zu festgelegten
Terminen
möglich, die bei der Planung des Studienabschlusses beachtet werden sollten.
Für die
Meldung zur Erweiterungsprüfung oder
Aufbauprüfung werden folgende Unterlagen benötigt, die hier ausgedruckt werden
können:
Die
Zulassung zur Erweiterungsprüfung/Aufbauprüfung kann nur erfolgen, wenn diese
Unterlagen vollständig eingereicht werden. Unvollständige Sammelbelege werden nicht
entgegengenommen und müssen bis spätestens eine Woche nach Vorlesungsschluss des Semesters, in dem
der Meldetermin liegt, eingereicht werden. Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung bzw. Aufbauprüfung
wird so lange ausgesetzt.
Bei
Nichtzulassung oder Rücktritt von der Meldung zur Erweiterungsprüfung/
Aufbauprüfung erfolgt eine erneute Meldung zum nächstmöglichen Termin unter Beifügung neuer
Prüferlisten, des aktuellen Studiennachweises und eines an den Antragsteller adressierten und
frankierten Briefumschlages (Standardbrief lang, DIN C 6).