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Zusatzinformationen

Service für Ganztagsschulen in M-V


www.mv.ganztaegig-lernen.de

 

Informationen zur ersten Staatsprüfung

Rechtsgrundlage der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter ist die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern ab Matrikel 2000 ( Lehrerprüfungsverordnung 2000 – LehPrVO 2000 M-V ) vom 7. August 2000.
Die Erste Staatsprüfung für Lehrämter bildet den Abschluss des Studiums und erstreckt sich über ein Prüfungshalbjahr. Vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist eine Hausarbeit anzufertigen und ggf. eine praktische Prüfung abzulegen (betrifft die Fächer AWT, Kunst und Gestaltung, Musik und Sport). Sowohl die Anmeldung zur Hausarbeit und zur praktischen Prüfung als auch die Meldung zu den Arbeiten unter Aufsicht und den mündlichen Prüfungen sind zweimal jährlich nur zu festgelegten Terminen möglich, die bei der Planung des Studienabschlusses beachtet werden sollten.
Rechtsgrundlage für die Erstellung der Hausarbeit ist § 10 LehPrVO 2000 M-V. Lehramtsspezifische Antragsformulare für die Zulassung zur Hausarbeit und Hinweise zur Anfertigung der Hausarbeit sind hier zu finden. Nach der Genehmigung des Themas der Hausarbeit durch das Lehrerprüfungsamt ist die Arbeit binnen einer festgesetzten Frist von drei Monaten beim Lehrerprüfungsamt einzureichen. Die erfolgreiche Hausarbeit gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter.
Rechtsgrundlage der praktischen Prüfung ist § 5 (1) in Verbindung mit § 13 LehPrVO 2000 M-V. Fächerspezifische Antragsformulare für die Zulassung zur praktischen Prüfung sind hier zu finden.
 
Für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter werden folgende Unterlagen benötigt, die hier ausgedruckt werden können:
Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter kann nur erfolgen, wenn diese Unterlagen vollständig eingereicht werden. Unvollständige Sammelbelege werden nicht entgegengenommen und müssen bis spätestens eine Woche nach Vorlesungsschluss des jeweiligen Semesters, in dem der Meldetermin liegt, eingereicht werden. Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter wird so lange ausgesetzt.
Bei Nichtzulassung oder Rücktritt von der Meldung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt eine erneute Meldung zum nächstmöglichen Termin unter Beifügung neuer Prüferlisten, des aktuellen Studiennachweises und eines an den Antragsteller adressierten und frankierten Briefumschlages (Standardbrief lang, DIN C 6).