Rechtsgrundlage der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter ist die Verordnung über die
Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern ab Matrikel 2000
(
Lehrerprüfungsverordnung 2000 – LehPrVO 2000 M-V
) vom 7. August 2000.
Die Erste Staatsprüfung für Lehrämter bildet den Abschluss des Studiums und
erstreckt sich über ein Prüfungshalbjahr. Vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist eine
Hausarbeit anzufertigen und ggf. eine praktische Prüfung abzulegen (betrifft die Fächer AWT, Kunst
und Gestaltung, Musik und Sport). Sowohl die Anmeldung zur Hausarbeit und zur praktischen Prüfung
als auch die Meldung zu den Arbeiten unter Aufsicht und den mündlichen Prüfungen sind zweimal
jährlich nur zu festgelegten
Terminen
möglich, die bei der Planung des Studienabschlusses beachtet werden sollten.
Rechtsgrundlage für die Erstellung der
Hausarbeit ist § 10 LehPrVO 2000 M-V. Lehramtsspezifische Antragsformulare für die
Zulassung zur Hausarbeit und Hinweise zur Anfertigung der Hausarbeit sind
hier
zu finden. Nach der Genehmigung des Themas der Hausarbeit durch das Lehrerprüfungsamt ist die
Arbeit binnen einer festgesetzten Frist von drei Monaten beim Lehrerprüfungsamt einzureichen. Die
erfolgreiche Hausarbeit gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung für
Lehrämter.
Rechtsgrundlage der
praktischen Prüfung ist § 5 (1) in Verbindung mit § 13 LehPrVO 2000 M-V.
Fächerspezifische Antragsformulare für die Zulassung zur praktischen Prüfung sind
hier
zu finden.
Für die
Meldung zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter werden folgende Unterlagen
benötigt, die hier ausgedruckt werden können:
Die
Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter kann nur erfolgen, wenn diese
Unterlagen vollständig eingereicht werden. Unvollständige Sammelbelege werden nicht
entgegengenommen und müssen bis spätestens eine Woche nach Vorlesungsschluss des jeweiligen
Semesters, in dem der Meldetermin liegt, eingereicht werden. Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
für Lehrämter wird so lange ausgesetzt.
Bei
Nichtzulassung oder Rücktritt von der Meldung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt
eine erneute Meldung zum nächstmöglichen Termin unter Beifügung neuer Prüferlisten, des aktuellen
Studiennachweises und eines an den Antragsteller adressierten und frankierten Briefumschlages
(Standardbrief lang, DIN C 6).