Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Beifaches oder eines Lernbereiches sind §
4 (5), § 24 (4) und § 32 (2) sowie die Anhänge B 11. und E der
Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande
Mecklenburg-Vorpommern ab Matrikel 2000 (
Lehrerprüfungsverordnung 2000
– LehPrVO 2000 M-V) vom 7. August 2000.
Antrag auf Anerkennung eines Beifaches kann stellen, wer die Prüfung für das von ihm
gewählte Lehramt oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat
und einen Teilstudiengang in dem betreffenden Fach im Umfang von 20 SWS nachweisen kann. Im
Beifach erfolgt keine Prüfung, es sind jedoch studienbegleitende Leistungsnachweise
vorzulegen.
Für die Anerkennung des Beifaches werden folgende Unterlagen benötigt, die hier
ausgedruckt werden können:
Antrag auf Anerkennung eines zusätzlichen Lernbereiches kann stellen, wer die
Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. für Sonderpädagogik oder eine entsprechende
Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat und einen Teilstudiengang in dem
betreffenden Lernbereich im Umfang von 15 SWS (bei den Lernbereichen Musik bzw. Kunst und
Gestaltung 30 SWS) nachweisen kann. Im zusätzlichen Lernbereich erfolgt keine Prüfung, es sind
jedoch studienbegleitende Leistungsnachweise vorzulegen.
Für die Anerkennung des Lernbereiches werden folgende Unterlagen benötigt, die hier
ausgedruckt werden können: