Landesamt für Gesundheit
und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Tel.: 0381/331-59000
E-Mail
Beschäftigte, die ihren Arbeitsschwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben, können fünf Tage im Kalenderjahr zum Zwecke der Weiterbildung freigestellt werden. Die Bildungsfreistellung ist ein Rechtsanspruch von Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber, an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Bildungsfreistellung sind das am 16. Mai 2001 in Kraft getretene Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BfG M-V) und die am 18. Mai 2001 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (BfGDVO M-V).
Das Arbeitsentgelt wird während der Teilnahme an der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung fortgezahlt (Einschränkungen siehe unten). Die Kosten für die Veranstaltung, gegebenenfalls für Unterkunft und Verpflegung, sind vom Teilnehmer selbst zu tragen.
Sie haben die Möglichkeit, Bildungsfreistellung für Veranstaltungen der beruflichen und der gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren, in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass es sich hierbei um eine Veranstaltung handelt, die nach dem Bildungsfreistellungsgesetz vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern anerkannt wurde.
Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern stellt jährlich einen bestimmten Betrag zur Verfügung, den Arbeitgeber auf Antrag für die Fortzahlung der Löhne und Gehälter ihrer Beschäftigten für den Zeitraum der Bildungsfreistellung erhalten. Sollten diese bereitgestellten Mittel verausgabt sein oder nicht mehr im beantragten Maße zur Verfügung stehen, erlischt der Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung.
Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Bildungsfreistellung ablehnen, wenn der Bildungsfreistellung wichtige betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. Eine nachträgliche Ablehnung kommt in Betracht, wenn nicht vorhersehbare dienstliche oder betriebliche Gründe wie Krankheit anderer Betriebsangehöriger eingetreten sind. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die durch die Ablehnung entstandenen Kosten des Beschäftigten zu tragen.
Die Bildungsfreistellung für Lehrkräfte in Schulen und das wissenschaftliche Personal an Hochschulen ist auf die unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeit beschränkt.
Zwecks Bearbeitung Ihrer Erstattungsvoranfragen und Erstattungen
wenden Sie sich bitte an dasLandesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abt. 2, Dezernat 201: Zuwendungen ESF/Zuwendungen Soziales
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 SchwerinJuana Wieseke (zuständig für Erstattungsvoranfragen und Erstattungen)
Tel.: 0385 3991-527
Fax: 0385 3391-540
E-Mail: juana.wieseke@lagus.mv-regierung.deFrau Christel Barra (zuständig für Erstattungsvoranfragen)
Tel.: 0385 3991-542
Fax: 0385 3391-540
E-Mail: christel.barra@lagus.mv-regierung.deFrau Elke Hellmann (zuständig für Erstattungsvoranfragen)
Tel.: 0385 3991-512
Fax: 0385 3391-540
E-Mail: elke.hellmann@lagus.mv-regierung.de
Zwecks Bearbeitung Ihrer Anträge für die Anerkennung der Bildungsveranstaltungen wenden Sie sich bitte an dasLandesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 RostockFrau Ellen Ellendt (zuständig für die Bildungsträger)
Tel.: 0381 331-59084
Fax: 0381 331-59046
E-Mail: ellen.ellendt@lagus.mv-regierung.de
2. Anlage Gehalt zur Erstattungsvoranfrage
Relevante Weiterbildungsangebote können Sie in der Angebotsdatenbank recherchieren. Die Datenbank wird ständig aktualisiert.