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Gesetz

KiföG und Verordnungen

Das Sozialgesetzbuch - Achtes Buch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) regelt alle Aufgaben der Jugendhilfe, zu welcher auch die Kindertagesförderung gehört.

Für den Bereich der Kindertagesförderung (Förderung in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten und in Tagespflege) kann der Landesgesetzgeber darüber hinaus eigene Regelungen treffen. So ist beispielsweise der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz grundsätzlich schon im Bundesgesetz geregelt. Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben das Recht auf einen Platz im Kindergarten bzw. einer Kindertagesstätte.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dieses Recht im Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege ( Kindertagesförderungsgesetz KiföG M-V ) ausgestaltet. Das Landesgesetz bestimmt Näheres über den Inhalt und Umfang der  Aufgaben und regelt die Leistungen, die im Bereich der Kindertagesförderung zu erbringen sind.

Im Landesgesetz sind u.a.

  • Aufgaben und Ziele der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung (kurz: Förderung),
  • Ansprüche auf Förderung,
  • Regelungen zur frühkindlichen Bildung,
  • Mitwirkungsrechte der Kinder und der Eltern,
  • Anforderungen an das Leistungsangebot und die Fachkräfte sowie
  • die Finanzierung der Plätze

geregelt.

  

Zur Entlastung der Eltern von den Elternbeiträgen für Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt gewährt das Land seit dem 1. September 2008 den Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen Zuschüsse (Richtlinie Elternbeitragentlastung). Hierzu wenden sich die Eltern an den Träger der Kindertageseinrichtung bzw. die Tagespflegeperson. Damit die Eltern diese Leistung des Landes in Anspruch finden Sie hier das Antragsformular ab 1. September 2011 bis zum 31. August 2012.

Die Zuständigkeit für die Erarbeitung der Richtlinien liegt im Ministerium für Soziales und Gesundheit.