Tel: 0385 - 5887510
E-Mail
Tel: 0385 - 5887511
E-Mail
Das
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch VIII (Kinder-
und Jugendhilfe)
regelt alle Aufgaben der Jugendhilfe, zu welcher auch die Kindertagesförderung gehört.
Für den Bereich der Kindertagesförderung (Förderung in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten
und in Tagespflege) kann der Landesgesetzgeber darüber hinaus eigene Regelungen treffen. So
ist beispielsweise der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz grundsätzlich schon im
Bundesgesetz geregelt. Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben das
Recht auf einen Platz im Kindergarten bzw. einer Kindertagesstätte.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dieses Recht im Gesetz zur Förderung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege
(
Kindertagesförderungsgesetz KiföG M-V
) ausgestaltet. Das Landesgesetz bestimmt Näheres über den Inhalt und
Umfang der Aufgaben und regelt die Leistungen, die im Bereich der
Kindertagesförderung zu erbringen sind.
Im Landesgesetz sind u.a.
geregelt.
Zur Entlastung der Eltern von den Elternbeiträgen für Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt gewährt das Land seit dem 1. September 2008 den Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen Zuschüsse (Richtlinie Elternbeitragentlastung). Hierzu wenden sich die Eltern an den Träger der Kindertageseinrichtung bzw. die Tagespflegeperson. Damit die Eltern diese Leistung des Landes in Anspruch finden Sie hier das Antragsformular ab 1. September 2011 bis zum 31. August 2012.
Die Zuständigkeit für die Erarbeitung der Richtlinien liegt im Ministerium für Soziales und Gesundheit.
Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung (Frühkindliche Bildungsverordnung- FrühKiBiVO M-V) vom 28.12.2010
Verordnung zur Förderung von Standards in der Kindertagesförderung (Standard VO M-V) vom 15.12.2010